Leitsatz (amtlich)
1. Das Wegnahmerecht des Mieters ist ein Aneignungsrecht und nicht auf Einrichtungen beschränkt, sondern es erfasst auch Veränderungen in der baulichen Substanz ohne Rücksicht auf das Eigentum an den Einbauten.
2. Tritt der Untermieter Ansprüche gegen den Mieter wegen unterlassener Mängelbeseitigung aus dem Untermietverhältnis an den Vermieter ab, so kann der Vermieter Ersatz der Beseitigungskosten von dem Mieter nur verlangen, wenn der Untermieter diesen zuvor mit der Mängelbeseitigung wirksam in Verzug gesetzt hatte.
Normenkette
BGB §§ 539, 95
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 6 O 79/09) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
2. Der für den 6.10.2011 geplante Senatstermin entfällt.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das LG hat der Klage zu Recht nur i.H.v. 893,74 EUR stattgegeben. Die hiergegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung.
I.1. Der Kläger kann wegen des durch die Beklagte vorgenommenen Ausbaus von Türen, Türfutter, Toiletten und Waschtisch keine Ansprüche geltend machen.
a) Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte diese Gegenstände gegenüber dem Kläger berechtigt entfernt hat.
Die unstreitig im Zuge von Umbauarbeiten von der Beklagten vorgenommenen Einbauten fallen unter die §§ 94, 95 BGB und berechtigten die Beklagte gem. § 539 Abs. 2 BGB zur Wegnahme. Ohne Belang ist, ob die Einbauten zu einem vorübergehenden Zweck erfolgten und im Eigentum des Mieters blieben (§ 95 BGB; vgl. auch BGH NJW-RR 1997, 1216; Senat, Grundeigentum 2007, 222 f. m.w.N.) oder als bauliche Veränderungen zu wesentlichen Bestandteilen der Mietsache wurden und deshalb in das Eigentum des Vermieters übergingen (§§ 947 Abs. 2, 94 BGB; vgl. hierzu Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearbeitung 2006, § 539 Rz. 27 m.w.N.). Denn das Wegnahmerecht ist ein Aneignungsrecht und nicht auf Einrichtungen beschränkt, sondern erfasst auch Veränderungen in der baulichen Substanz (vgl. BGH NJW 1981, 2564, 2565; OLG Düsseldorf, ZMR 2010, 959).
Auch mit seinem Vortrag, die Beklagte habe die fraglichen Gegenstände dem Untermieter K. bei Beginn des Mietverhältnisses übergeben, durch die Übergabe der Schlüssel an den Kläger den Besitz an dem Objekt aufgegeben und dokumentiert, dass die Gegenstände, die noch im Objekt gewesen seien, dort verbleiben sollten, vermag der Kläger einen eigenen Anspruch auf Schadensersatz nicht zu begründen. Zunächst einmal hat der Untermieter K. das Objekt entgegen der Berufungsbegründung des Klägers nicht bereits zum 1.7.2008, sondern erst zum 1.11.2008 angemietet. Dass die Beklagte das Objekt untervermietet hat, beinhaltet zudem nicht die Erklärung, die fraglichen Gegenstände dauerhaft dem Kläger überlassen zu wollen.
b) Der Kläger hat auch einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht des Untermieters K. gem. §§ 536a Abs. 2 Nr. 1, 398 BGB nicht schlüssig dargetan.
Dabei kann dahinstehen, ob sich das Objekt bei Übergabe an den Untermieter K. in einem Zustand befand, der den zwischen diesem und der Beklagten geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen entsprach. Denn jedenfalls ist die Beklagte mit der Mängelbeseitigung nicht wirksam in Verzug gesetzt worden (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Untermieter K. hat die Abtretung ihm ggf. gegen die Beklagte zustehender Ansprüche erst am 8.11.2008 erklärt. Vor diesem Hintergrund war das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 7.11.2008 nicht geeignet, die Beklagte wegen ihr gegenüber dem Untermieter K. obliegender Verpflichtungen in Verzug zu setzen. Etwaige Erfüllungsansprüche aus dem Untermietvertrag standen zu diesem Zeitpunkt allein dem Untermieter selbst zu; hinzukommt, dass die fraglichen Aufwendungen in der Folgezeit nicht der Untermieter, sondern der Kläger getätigt hat. Zu dem Inhalt des in der Abtretungserklärung in Bezug genommenen Schreibens vom 6.11.2008 fehlt schließlich jeder Vortrag.
2. Dem Kläger stehen auch keine Schadensersatzansprüche zu, soweit er Erstattung des ihm entstandenen Aufwands für die Entfernung von Podesten und Trennwänden geltend macht. Gegen die dahingehenden - zutreffenden - Ausführungen des LG bringt der Kläger mit der Berufung nichts vor.
3. Einen Schadensersatzanspruch wegen von ihm in Auftrag gegebener und gezahlter Arbeiten im Zusammenhang mit der Elektrik hat der Kläger ebenfalls nicht schlüssig dargetan.
a) Zwar war die Beklagte gem. § 14 Nr. 2 des Mietvertrages gegenüber dem Kläger verpflichtet, von ihr vorgenommene bauliche Maßnahmen bei Beendigung des Mietvertrages zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen. Einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Pflicht kann der Kläger aber nur unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB geltend machen; danach hätte er der Beklagten eine ...