Leitsatz (amtlich)

Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der zum Handelsregister angemelde-ten Tatsachen, nämlich, dass die Gesellschaft (hier: GmbH) vermögenslos ist und damit auch daran, dass die Liquidation tatsächlich beendet ist, so hat das Register-gericht dem (z.B. durch Aufforderung zur Vorlage der Liquidationsabschlussbilanz) nachzugehen.

 

Normenkette

GmbHG § 74 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Kleve (Aktenzeichen HRB)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligen zu 1. und 2. haben beantragt, die Beteiligte zu 1. im Handelsregister zu löschen, weil die Liquidation beendet und Schlussrechnung gelegt sei.

Das beteiligte Land hat Bedenken geäußert, weil noch Verwaltungsakte zuzustellen seien und die Liquidationsabschlussbilanz fehle. Später hat es geltend gemacht, gemäß dem Jahresabschluss auf den 31.12.2013 sei die Beteiligte zu 1. nicht vermögenslos.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Registergericht den Antrag auf Eintragung der Löschung der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Der Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen stehe die Nachricht des beteiligten Landes entgegen, dass noch Aktivvermögen vorhanden sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde. Sie macht geltend, es unterliege keinem Zweifel, dass die Vollbeendigung auf die Erklärung des Liquidators, wonach die Liquidation abgeschlossen sei, im Handelsregister einzutragen sei.

Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senatsvorsitzende hat den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 28.5.2015 Gelegenheit gegeben, zu dem Einwand vorzutragen, es gebe noch Aktivvermögen der Gesellschaft, und anheimgestellt, die Liquidationsabschlussbilanz vorzulegen.

Die Beschwerdeführer haben den Standpunkt vertreten, dass die Anmeldung der Vollbeendigung in der Regel konkludent die Erklärung enthalte, dass kein verteilungsfähiges Vermögen mehr vorhanden sei. Sofern die Finanzverwaltung der Eintragung der Vollbeendigung mit der Behauptung widerspreche, dass entgegen dieser Annahme noch Vermögen vorhanden sei, dürfte es ihr obliegen, dies substantiiert darzulegen. Dies sei nicht geschehen. Daher sei der Beschwerde ohne weiteres und ohne Erledigung der Verfügung des Senatsvorsitzenden stattzugeben.

II. Das nach §§ 394 Abs. 3, 393 Abs. 3 Satz 2 Abs. 4, 58 ff. FamFG als Beschwerde statthafte Rechtsmittel ist zulässig. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 GmbhG haben die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist die Gesellschaft dann zu löschen.

Hier bestehen begründete Zweifel, dass die Gesellschaft vermögenslos und damit auch daran, dass die Liquidation tatsächlich beendet ist.

Die Vorlage der Schlussrechnung bei der Anmeldung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben (vgl. Karsten Schmidt in. Scholz, GmbHG, 11. Aufl., 201-2015, § 71 Rz. 35, § 74 Rz. 4). Richtig ist auch, dass das Registergericht grundsätzlich von der Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen ausgehen kann. Ist jedoch zweifelhaft, ob wirklich Vollbeendigung eingetreten ist, so hat das Registergericht diesen Zweifeln nachzugehen (ders., a.a.O., § 74 GmbHG, Rz. 5; OLG Köln, FGPrax 2005, 80; Senat, FGPrax 2008, 261).

Hier bestehen aufgrund des Hinweises des beteiligten Landes begründete Zweifel an der Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen. Darauf hatte das Registergericht in dem angefochtenen Beschluss zurecht abgestellt und deshalb hat der Senat den Beteiligten durch die Verfügung seines Vorsitzenden Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage der Liquidationsabschlussbilanz gegeben, die diese - bewusst - nicht genutzt haben.

Dass auf diese Weise die begründeten Zweifel an der Vermögenslosigkeit und damit an der Beendigung der Gesellschaft nicht ausgeräumt werden können, liegt auf der Hand.

Der Eintragungsantrag ist daher zu Recht zurückgewiesen worden und die Beschwerde deshalb ohne Erfolg.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 EUR (§ 36 Abs. 3 GNotKG)

 

Fundstellen

Haufe-Index 8439880

DStR 2015, 13

NWB 2015, 2998

GmbH-StB 2016, 10

NZG 2015, 1161

MDR 2015, 1144

GmbHR 2015, 1159

NWB direkt 2015, 1083

GmbH-Stpr. 2016, 19

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