Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 08.04.2019, Az. HRB ..., wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin vom 01.03.2019 wurde die Antragstellerin aufgelöst und der bisherige Geschäftsführer Dr. W ... zum Liquidator berufen. Mit Anmeldung vom 01.03.2019 (UR-Nr. W.../2019 des Notars Wa ..., J ...), beim Registergericht am 04.03.2019 eingegangen, wurden die Auflösung der Gesellschaft, die Bestellung des Liquidators und zugleich das Erlöschen der Antragstellerin ohne Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

Mit Verfügung vom 06.03.2019 wies das Registergericht den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin darauf hin, dass die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufes vorgelegt werden muss, die Erklärung des Liquidators dahingehend zu erweitern ist, dass Beteiligungen der Antragstellerin an anderen Unternehmen nicht bestehen und dass das steuerrechtliche Verhältnis mit dem Finanzamt vollständig abgewickelt wurde.

Mit Schreiben vom 14.03.2019 (Blatt 14 der Registerakte) teilte das Finanzamt J ... mit, dass das Besteuerungsverfahren für abgelaufene Zeiträume noch nicht abgeschlossen sei und ausweislich der letzten vorliegenden Bilanz zum 31.12.2017 noch Aktivvermögen vorhanden sei.

Die Antragstellerin nahm zur Verfügung des Registergerichtes dahingehend Stellung, dass bei Vermögenslosigkeit der Gesellschaft sowohl der Gläubigeraufruf entbehrlich als auch unerheblich sei, ob das Verhältnis mit dem Finanzamt vollständig abgewickelt sei. Dass Beteiligungen der Antragstellerin nicht bestünden, ergebe sich bereits aus der durch den Liquidator abgegebenen Versicherung. Die Gesellschaft sei zum Zeitpunkt der Anmeldung vermögenslos. Das Aktivvermögen sei zum Jahresende ausgebucht worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 08.04.2019 (Blatt 28, 29 der Akte), dem Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin am 10.04.2019 zugestellt, wies das Registergericht die Anmeldung zurück, Wegen der Gründe wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 23.04.2019, die bei dem Registergericht am 30.04.2019 eingegangen ist, und mit der die Antragstellerin weiterhin geltend macht, dass bei Vermögenslosigkeit der Gesellschaft sowohl der Gläubigeraufruf entbehrlich als auch unerheblich sei, ob das Verhältnis mit dem Finanzamt vollständig abgewickelt sei, dass sich bereits aus der durch den Liquidator abgegebenen Versicherung ergebe, dass Beteiligungen der Antragstellerin nicht bestünden, und dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Anmeldung vermögenslos sei, da das Aktivvermögen zum Jahresende ausgebucht worden sei.

II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Gesellschaft, die als Antragstellerin im Verfahren der Anmeldung beschwerdeberechtigt ist, § 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, ist unbegründet. Das Registergericht hat die Anmeldung der Auflösung, der Bestellung des bisherigen Geschäftsführers der Gesellschaft zu deren Liquidator und des Erlöschens ohne Liquidation zu Recht zurückgewiesen, da nach der Mitteilung des Finanzamtes J ... das Besteuerungsverfahren für abgelaufene Zeiträume noch nicht abgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für eine Eintragung nur der Auflösung und Liquidatorbestellung liegen nicht vor.

1. Das Registergericht hat die Anmeldung der Auflösung, der Bestellung des bisherigen Geschäftsführers der Gesellschaft zu deren Liquidator und des Erlöschens ohne Liquidation zu Recht zurückgewiesen, da nach der Mitteilung des Finanzamtes J ... das Besteuerungsverfahren für abgelaufene Zeiträume noch nicht abgeschlossen ist und die Voraussetzungen für eine Eintragung nur der Auflösung und Liquidatorbestellung nicht vorliegen.

a) Gemäß § 74 Abs. 1 GmbHG haben die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Liquidation beendet und Schlussrechnung gelegt ist.

Die Liquidation ist beendet, wenn das verwertbare Gesellschaftsvermögen verteilt ist und auch keine sonstigen Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind (Baumbach/Hueck-Haas, GmbHG, 21. A., § 74 GmbHG, Rn. 2). Daran fehlt es, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen ist (Senat, Beschluss vom 27.9.2017, Az. 2 W 407/17; vgl. auch Lutter/Hommelhoff-Kleindieck, GmbHG, 19. A., § 74 GmbHG, Rn. 5; Baumbach/Hueck-Haas, aaO, § 60 GmbHG, Rn. 105). Nicht abgeschlossene Steuerverfahren können - von zu bewirkenden Zustellungen abgesehen - etwa durch Steuer(nach)forderungen oder -erstattungen Auswirkungen auf das Gesellschaftsvermögen haben. Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Steuerbescheide kann sich als geboten erweisen. Auch sonst besteht regelmäßig keine Veran...

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