Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 05.10.2020, Az. HRB ..., (Fall 9) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Am 07.03.2016 wurde die Auflösung der Antragstellerin in das Handelsregister eingetragen (Blatt 60 der Registerakte). Am 16.03.2016 wurde der Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger veröffentlicht. Am 25.06.2020 ging die Anmeldung des Schlusses der Liquidation beim Registergericht ein (Blatt 64 der Registerakte und Sonderband).

Das Registergericht holte eine Stellungnahme des Finanzamtes S... ein, welches der Löschung widersprach, weil ein Rechtsbehelf hinsichtlich Erbschaftssteuer anhängig sei (Blatt 71 der Registerakte). Auf dieser Grundlage wies das Registergericht die Anmeldung mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 05.10.2020 zurück (Blatt 73 der Registerakte).

Gegen diesen, der Antragstellerin am 07.10.2020 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 15.10.2020 bei Gericht eingegangene Beschwerde (Blatt 78 der Registerakte). Das Registergericht holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme des Finanzamtes ein, welches mit Schreiben vom 25.02.2021 (Blatt 101 der Registerakte) ausführte, es sei ein Einspruchsverfahren der Frau I...- der Liquidatorin der Antragstellerin - anhängig betreffend einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft (der Antragstellerin) auf den 05.08.2011, zu dem die Antragstellerin gemäß § 360 Abs. 3 AO hinzugezogen worden sei. Die Gesellschaft sei am Verfahren zu beteiligen; mit deren Löschung könnten die Entscheidungen ihr nicht mehr zugestellt werden. Auf dieser Grundlage hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen (Blatt 102 der Registerakte).

Die Antragstellerin führt mit ihrer Beschwerde aus,

von dem Einspruchsverfahren der Frau I... gegen die Bescheide des Finanzamtes S... vom 08.12.2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft, die gesonderte und einheitliche Feststellung des Verwaltungsvermögens und die gesonderte und einheitliche Feststellung der Ausgangslohnsummen und der Anzahl der Beschäftigten auf den 05.08.2011 (Bewertungsstichtag) für Zwecke der Schenkungssteuer sei die Gesellschaft nicht betroffen.

Der durch das Finanzamt vorgenommenen Hinzuziehung der Antragstellerin zum Einspruchsverfahren sei begründet widersprochen worden, weil die Voraussetzungen einer notwendigen Hinzuziehung nicht vorlägen. Zwar sei der Wert aller Anteile der Gesellschaft angesprochen, dies stelle aber ausschließlich eine Rechengröße für die im Einspruchsverfahren von Frau I... angegriffene Schenkungsteuer und deren Berechnungsgrundlage dar. Auswirkungen auf die steuerlichen Verhältnisse der Antragstellerin habe dies nicht. Die mögliche Zustellung von Bescheiden, die keine vermögensrechtlichen Auswirkungen hätten, könne nicht gegen die Löschung streiten. Auch könne im Falle eines wider Erwartens noch auftretenden Abwicklungsbedarfes eine Nachtragsliquidation durchgeführt werden.

Die GmbH sei seit 2015 nicht mehr wirtschaftlich tätig, seit mehreren Jahren mittellos und habe alle Schritte der Liquidation bis zur letzten Bilanz aus dem Jahre 2017 ordnungsgemäß erfüllt. Die Nachweise seien eingereicht. Es bestehe daher hinsichtlich der Antragstellerin kein Abwicklungsbedarf.

Die Antragstellerin beantragt,

die Anmeldung der Antragstellerin vom 15.06.2020 hinsichtlich der Beendigung der Liquidation der Gesellschaft und des Erlöschens der Gesellschaft im Handelsregister des AG Jena unter dem Registerzeichen HRB ... zu vollziehen.

II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Registergericht hat die Anmeldung des Schlusses der Liquidation zu Recht zurückgewiesen, weil noch Abwicklungsbedarf besteht.

1. Beschwerdeberechtigt ist die Gesellschaft als Antragstellerin im Verfahren der Anmeldung, § 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG. Die Löschung nach § 74 Abs. 1 GmbHG erfolgt auf den Antrag der Gesellschaft, die durch den Liquidator vertreten wird (Baumbach/Hueck-Haas, GmbHG, 2s. A., § 74 GmbHG, Rn. 2; § 78 GmbHG, Rn. 2).

2. Gemäß § 74 Abs. 1 GmbHG haben die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Liquidation beendet und Schlussrechnung gelegt ist. Die Liquidation ist beendet, wenn das verwertbare Gesellschaftsvermögen verteilt ist und auch keine sonstigen Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind (Baumbach/Hueck-Haas, aaO, § 74 GmbHG, Rn. 2).

a) Daran fehlt es, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen und der Gesellschaft noch ein Steuerbescheid zuzustellen ist (Lutter/Hommelhoff-Kleindieck, GmbHG, 19. A., § 74 GmbHG, Rn. 5; Baum...

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