Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 147/95 WEG) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 911/95) |
Tenor
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 und das Anschlußrechtsmittel der Beteiligten zu 2, 3, 5, 6 und 8-10 werden zurückgewiesen.
Das Anschlußrechtsmittel der Beteiligten zu 4 wird als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten der 3. Instanz und die den übrigen Beteiligten in diesem Rechtszug notwendig entstandenen Auslagen trägt der Beteiligte zu 1.
Wert: 11.796,00 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2 ist die Verwalterin der vorbezeichneten Eigentumswohnanlage. Die übrigen Beteiligten sind die Eigentümer. Nachdem im 4. Obergeschoß des Hauses Feuchtigkeitserscheinungen aufgetreten waren, die zur Vermutung von Undichtigkeiten der Terrassenisolierung im 5. Obergeschoß rechts führten, faßten die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 28.04.1993 folgenden Beschluß:
„Die Feuchtigkeit im Mauerwerk des Hausflures und die Feuchtigkeit im Bereich des Balkons von Dr. T./Wohnung Dr. B. werden auf ihre Ursache hin untersucht. Herr Dr. T. schickt einen fachkundigen Mitarbeiter seiner Firma zur Begutachtung. Herr Dr. T. möchte in diesen Fällen aber nur beratend tätig werden. Eventuell notwendige Reparaturmaßnahmen werden mit dem Beirat abgesprochen.”
Am 5. und 26.10.1993 führte der Sachverständige H. W. Ortsbesichtigungen durch. Hierüber verhalten sich seine Schreiben vom 06.10.1993, 29.10.1993, 08.12.1993 und 15.09.1995 sowie das Schreiben der hinzugezogenen Dachdeckerfirma F. S. vom 21.09.1995. Es wurde festgestellt, daß die Terrasseneindichtung im 5. Obergeschoß rechts entgegen den DIN-Vorschriften ausgeführt war und daß sämtliche Randeinfassungen der angrenzenden Wände sowie die Einfassung unterhalb der Schiebetüranlage fehlten. Der Sachverständige empfahl als ordnungsgemäße Instandsetzungsmaßnahme, großflächige Platten im Maß 40 × 40 cm in einem Kiesbett zu verlegen.
Die Beteiligte zu 2 gab die Abdichtungsarbeiten – ohne Absprache mit dem Verwaltungsbeirat – in Auftrag. Sie wurden im Februar 1994 ausgeführt. Die dafür entstandenen Kosten in Höhe von 11.795,63 DM entnahm die Beteiligte zu 2 der Instandhaltungsrücklage. Die Jahresabrechnung 1994, die den der Instandhaltungsrücklage entnommenen Betrag für die Terrassensanierung (betreffend die Terrasse des Beteiligten zu 10) auswies, wurde durch Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.04.1995 genehmigt; der Beteiligten zu 2 wurde für 1994 Entlastung erteilt. Beide Beschlüsse hat der Beteiligte zu 1 angefochten mit der Begründung, es liege darin ein Verzicht auf Rückgriffsansprüche gegen den Eigentümer der Terrasse.
Das Amtsgericht hat seinen Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Das Landgericht hat ausgeführt, entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 sei die Jahresabrechnung eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, in die eine Forderung gegen den Beteiligten zu 10 oder ein entsprechender Erinnerungsposten nicht aufzunehmen sei. Auch der Beschluß über die Entlastung der Beteiligten zu 2 widerspreche nicht dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung. Auch wenn eine Absprache der Verwalterin mit dem Verwaltungsbeirat nicht stattgefunden habe, sei nicht ersichtlich, was eine solche Absprache hätte ändern können. Die Beteiligte zu 2 habe die Sanierungsarbeiten nicht zurückstellen dürfen, bis ein Schadensersatzanspruch gegen den Beteiligten zu 10 rechtskräftig entschieden war, auch sei sie gar nicht ermächtigt gewesen, einen solchen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Ein Verzicht auf einen entsprechenden Anspruch oder ein Erlaß der Schuld lägen jedenfalls nicht vor.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde ficht der Beteiligte zu 1 nunmehr nur noch den Entlastungsbeschluß an. Er beanstandet, daß die Beteiligte zu 2 aus der Instandhaltungsrücklage Kosten für eine – seiner Ansicht nach nicht notwendige – Dachterrassensanierung ausgegeben hat, ohne daß ein sie hierzu ermächtigender Beschluß der Eigentümergemeinschaft, insbesondere auch über die Kostentragung, vorlag. Der Beteiligte zu 1 meint, daß der eigentliche Verursacher des Schadens, der Beteiligte zu 10, nicht voll für den Schaden in Anspruch genommen werden könne, weil die von der Beteiligten zu 2 veranlaßte Sanierungsmaßnahme technisch nicht erforderlich gewesen sei und zu hohe Kosten verursacht habe.
Die Beteiligten zu 2, 3, 5, 6 und 8-10 haben sich der weiteren Beschwerde angeschlossen mit dem Antrag,
dem Beteiligten zu 1 in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beteiligten zu 4 beanstanden, daß die Vorinstanzen dem Beteiligten zu 1 nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Verwalterin und der übrigen Miteigentümer auferlegt haben. Sie beantragen,
die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen und dem Beteiligten zu 1 die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Verwalterin und der übrigen Miteigentümer ...