Orientierungssatz
Sind die Staatsanwaltschaft und das Gericht, über dessen Gerichtsfach die Aktenversendung erfolgt, räumlich voneinander getrennt (hier "geschätzte 200 m Luftlinie"), fällt die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG unabhängig davon an, ob die Akten mit Dienstfahrzeugen der Justiz oder durch einen Fremddienstleister transportiert werden, und ob sie allein oder mit anderen Akten an den Ort der Akteneinsicht versandt werden.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.07.2009) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2009 aufgehoben.
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat Rechtsanwalt in dem Ermittlungsverfahren gegen den Unfallgegner seines Mandanten antragsgemäß über sein Gerichtsfach beim Landgericht Düsseldorf Akteneinsicht gewährt und dafür 12 Euro Aktenversendungspauschale berechnet. Die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen den Kostenansatz hat das Amtsgericht als unbegründet zurückgewiesen. Auf die zugelassene Beschwerde hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts und die Festsetzung der Aktenversendungspauschale aufgehoben. Die zugelassene weitere Beschwerde des Bezirksrevisors hat Erfolg, weil der Kostenansatz richtig war.
1.
Der Kostenansatz beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 7, 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Auslagentatbestand Nr. 9003 KV (Kostenverzeichnis, Anl. 1 zum GKG). Danach wird für die Versendung von Akten auf Antrag eine Pauschale von 12 Euro erhoben. Nr. 9003 KV ordnet einen pauschalierten Ersatz der Kosten an, die der Justiz durch die zusätzliche Serviceleistung der Aktenversendung entstehen (BVerfG, 2 BvR 386/96 vom 6. März 1996, Rdnr. 11 ff ≪[...]≫, NJW 1996, 2222). Damit werden die Aufwendungen pauschal abgegolten, die dadurch entstehen, dass Akteneinsichten an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle gewünscht und deshalb Versendungen nötig werden (BT-Drs. 12/6962, Seite 87, zu Nr. 9003). Zu den Aufwendungen zählt neben den reinen Porto- oder Transportkosten der Verwaltungsaufwand (Begleitschreiben, Anlage eines Retents, Verpacken der Akten, Fristenkontrolle, Mahnung bei Fristüberschreitung; vgl. OLG Hamm NJW 2006, 306 [ZS] und 1076 [StrS]; OLG Köln, 17 W 2/09 vom 2. März 2009, Rdnr. 9 ≪[...]≫). Daraus und aus dem "Wesen" (OLG Köln a.a.O. Rdnr. 11) einer Pauschale folgt, dass es auf die Entfernung (hier "geschätzte 200 m Luftlinie", im Fall des BVerfG a.a.O. rd. 65 km [Arnsberg - Marsberg]) zwischen der aktenführenden Stelle und dem Ort, an dem Akteneinsicht gewünscht wird, nicht ankommt und auch keine Rolle spielt, ob die Akten mit Dienstfahrzeugen der Justiz (im Fall des BVerfG a.a.O.) oder durch einen Fremddienstleister transportiert werden, und ob sie allein oder mit anderen Akten ("Sowiesokosten") an den Ort der Akteneinsicht versandt werden (streitig; vgl. LAG Schleswig-Holstein NJW 2007, 2510; AG Frankfurt am Main, 941 OWi 52/08 vom 25. August 2008, 944 OWi 24/08 vom 15. September 2008 und 946 OWi 19/08 vom 14. Oktober 2008 ≪[...]≫).
2.
Die behauptete "multilaterale" Vereinbarung, dass der hiesige Anwaltsverein sich an den Transportkosten beteilige und seine Mitglieder deshalb von der Aktenversendungspauschale befreit seien, ist hier nicht bekannt und nicht belegt.
Fundstellen
StRR 2010, 277 |
VRR 2010, 160 |