Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich derjenigen der Beteiligten zu 1. und 2. hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. (nachfolgend auch: die Zusammenschlussbeteiligten) machten im März 2018 ihre Einigung über ein Transaktionsvorhaben öffentlich, das aus drei zentralen Komponenten bestehen sollte. Danach war vorgesehen, dass die Beteiligte zu 2. von der Beteiligten zu 1. den von dieser gehaltenen Anteil an der J in Höhe von ... % erwirbt, zugleich aber bestimmte Geschäftsteile dieser Gesellschaft wieder an die Beteiligte zu 1. zurücküberträgt. Die Beteiligte zu 1. sollte den überwiegenden Anteil des F-Geschäfts der Beteiligten zu 2. sowie Minderheitsbeteiligungen an zwei Kernkraftwerken übernehmen. Schließlich sollte die Beteiligte zu 1. Aktien der Beteiligten zu 2. und damit eine Beteiligung an deren stimmberechtigtem Grundkapital in Höhe von ... % erwerben.

Die Zusammenschlussbeteiligten übersandten dem Bundeskartellamt Ende März 2018 unaufgefordert eine Vorstellung der geplanten Transaktionsstruktur sowie Vertragsentwürfe. Nachfolgend erteilten sie dem Amt für das bei der Europäischen Kommission übliche sog. Vorprüfverfahren zu den späteren EU-Fusionskontrollverfahren M.8870 und M.8871, die den Erwerb der J-Anteile durch die Beteiligte zu 2. (Verfahren M.8870) sowie von Vermögenswerten der Beteiligten zu 2. durch die Beteiligte zu 1. (Verfahren M.8871) betrafen, sog. Waiver of Confidentiality, die dem Bundeskartellamt im Rahmen seiner Konsultationsrolle nach der Fusionskontrollverordnung (FKVO) einen Austausch mit der Europäischen Kommission ohne Rücksicht auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ermöglichten. Bevor die Zusammenschlussbeteiligten den beabsichtigten Zusammenschluss beim Bundeskartellamt anmeldeten, baten sie dieses um zwei Besprechungen, die am 20.04. und 03.09.2018 beim Bundeskartellamt stattfanden. Das Bundeskartellamt nahm das ihm bekannt gewordene Transaktionsvorhaben zum Anlass, Überlegungen anzustellen, ob der beabsichtigte Erwerb der Minderheitsbeteiligung an der Beteiligten zu 2. durch die Beteiligte zu 1. mit dem Erwerb wettbewerblich erheblichen Einflusses einhergehen würde. Wegen der absehbaren Parallelverfahren beider Behörden kam es zeitgleich zu einem intensiven Austausch des Bundeskartellamts mit der Europäischen Kommission. Sämtliche in dieser Zeit angefallenen Dokumente legte das Bundeskartellamt in dem Vorgang B8-39/18 ab, der zum Schluss mehrere Tausend Aktenseiten umfasste.

Noch vor Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens stellte die Beschwerdeführerin beim Bundeskartellamt einen Beiladungsantrag (Anlage BF1), woraufhin das Bundeskartellamt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.12.2018 (Anlage BF2) unterrichtete, dass noch keine Anmeldung vorliege und noch kein Verfahren geführt werde.

Die sich auf den beabsichtigten Erwerb der Minderheitsbeteiligung der Beteiligten zu 1. an der Beteiligten zu 2. beziehende Anmeldung nach § 39 GWB ging am 28.01.2019 beim Bundeskartellamt ein, das hierüber noch am selben Tag die Beschwerdeführerin unterrichtete. Das Bundeskartellamt legte zu dieser Anmeldung den Vorgang B8-28/19 an, in welchem es den Vorgang B8-39/18 als Beiakte führte. Parallel zur Anmeldung beim Bundeskartellamt meldeten die Zusammenschlussbeteiligten die übrigen Teile ihres Zusammenschlussvorhabens bei der Europäischen Kommission an.

Mit Bescheid vom 06.03.2019 (Anlage BF4) lehnte das Bundeskartellamt die Beiladung der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass eine Beiladung wegen der Freigabe des Zusammenschlussvorhabens nicht mehr möglich sei. Es habe der Anmelderin mit Schreiben vom 26.02.2019 mitgeteilt, dass die Beschlussabteilung das Hauptprüfverfahren nicht einleiten wird und der Zusammenschluss vollzogen werden kann.

Mit ihrer am 14.01.2020 beim Bundeskartellamt eingegangenen Beschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin eine nach ihrem Verständnis am 26.02.2019 in dem Verfahren B8-28/19 ergangene Entscheidung des Bundeskartellamts.

Die Beschwerdeführerin behauptet, das Bundeskartellamt sei bereits vor der Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens in ein gesetzlich nicht vorgesehenes faktisches oder "wildes" Hauptprüfverfahren oder "Prä-Hauptprüfverfahren" eingetreten, das es am 26.02.2019 abgeschlossen habe. Bei diesem Abschluss habe es sich in der Sache um eine Verfahrensbeendigung nach § 40 Abs. 2 GWB gehandelt. Das Bundeskartellamt habe durch diese Verfahrensgestaltung das Verfahren der Zusammenschlusskontrolle nach § 40 GWB eigenmächtig umgestaltet, den von dem Zusammenschlussvorhaben Betroffenen wie ihr damit jegliche Anhörungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten genommen und dadurch gegen Art. 20 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundeskartellamts folg...

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