Gründe

I.

Mit Entscheidung vom 17. Oktober 2005, eingegangen beim Bundeskartellamt per Telefax am selben Tag, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein von den Beteiligten zu 1 und 2 angemeldetes Zusammenschlussvorhaben nach Artikel 4 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung (FKVO) an das Bundeskartellamt als zuständige deutsche Behörde verwiesen. Vorsorglich haben die Beteiligten zu 1 und 2 das Zusammenschlussvorhaben noch einmal mit Telefax vom 17. Oktober 2005 beim Bundeskartellamt angemeldet.

Die Antragstellerin hat unter dem 11. August 2005 ihre Beiladung zu diesem Fusionskontrollverfahren begehrt. Diesen Antrag hat das Bundeskartellamt mit Beschluss vom 14. November 2005 zurückgewiesen.

Am 17. November 2005 hat das Bundeskartellamt im Vorprüfverfahren nach § 40 Abs. 1 GWB beschlossen, den angemeldeten Zusammenschluss nicht zu untersagen, und die Zusammenschlussbeteiligten hierüber noch am selben Tag informiert.

Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 15. Dezember 2005 hat die Antragstellerin fristgemäß Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 14. November 2005 eingelegt. Ihr Beiladungsantrag sei zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass ihre Interessen von dem zum Verfahren beigeladenen Kabelverband A. vertreten werden könnten, da insoweit gleichgelagerte Interessen beständen. Der Zulässigkeit der Beschwerde stehe nicht entgegen, dass das Zusammenschlussvorhaben durch die Nichteinleitung des Hauptprüfverfahrens freigegeben worden sei. Es sei insbesondere nicht mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG vereinbar, wenn in diesem Fall keine Rechtsschutzmöglichkeiten beständen. Die handelnde Behörde dürfe nicht durch die Wahl der verfahrensabschließenden Entscheidung (Freigabe durch Fristablauf oder Verwaltungsakt) entscheiden, ob eine gerichtliche Kontrolle stattfinde oder nicht. § 40 GWB müsse deshalb verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass die im Rahmen eines Vorprüfverfahrens erfolgte Fusionsfreigabe angefochten und vom Beschwerdegericht aufgehoben werden könne.

Die Anfechtungsmöglichkeit einer Freigabe im Vorprüfverfahren ergebe sich überdies aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung. Eine Anfechtungsbeschwerde sei danach statthaft, wenn eine Entscheidung des Kartellamtes richtigerweise durch Verwaltungsakt als Abschluss eines Hauptprüfverfahrens hätte ergehen müssen.

Zudem müsse der im europäischen Fusionskontrollrecht geltende Grundsatz eines umfassenden Drittschutzes auch im Rahmen der Anwendung des nationalen Rechts auf einen Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne von Art. 1 FKVO, der - wie hier - an eine mitgliedstaatliche Behörde verwiesen wurde, berücksichtigt werden.

Hilfsweise verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren im Wege des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens weiter. Es bestehe die hinreichend konkrete Gefahr, dass auch in Zukunft ihr Antrag auf Beiladung zu Zusammenschlussverfahren im Bereich des deutschen Breitbandkabelmarktes trotz erheblicher Interessenberührung unter pauschalem Verweis auf die Beiladung eines Verbandes oder anderer Unternehmen, dessen Interessen nicht gleichgelagert seien, abgelehnt werde.

Die Antragstellerin beantragt,

1. den Beschluss der 7. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes vom 14.11.2005 aufzuheben und das Bundeskartellamt zu verpflichten, sie zu dem Verfahren der Zusammenschlusskontrolle mit dem Geschäftszeichen B7 180/05 beizuladen,

hilfsweise,

den Beschluss der 7. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes vom 14.11.2005 aufzuheben und das Bundeskartellamt zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden;

hilfweise,

2. festzustellen, dass die mit dem angefochtenen Beschluss der 7. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes vom 14.11.2005 ausgesprochene Ablehnung ihres Antrags auf Beiladung zu dem Verfahren der Zusammenschlusskontrolle mit dem Geschäftszeichen B7 - 180/05 rechtswidrig war und das Bundeskartellamt verpflichtet war, sie zu dem Verfahren der Zusammenschlusskontrolle mit dem Geschäftszeichen B7 180/05 beizuladen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die mit dem angefochtenen Beschluss der 7. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes vom 14.11.2005 ausgesprochene Ablehnung ihres Antrags auf Beiladung zu dem Verfahren der Zusammenschlusskontrolle mit dem Geschäftszeichen B7 - 180/05 rechtswidrig war und das Bundeskartellamt verpflichtet war, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Antragsgegner und die Beteiligten zu 1-8 beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und treten den Ausführungen der Antragstellerin im einzelnen entgegen.

II.

Weder die Verpflichtungsbeschwerde der Antragstellerin noch die hilfsweise geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde haben Erfolg.

1.

Die gemäß § 63 Abs. 3 GWB statthafte und auch im übrigen zulässige Verpflichtungsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich gegen die Zurückweisung ihres Beiladungsantrages richtet und ihre Beiladung zu dem ...

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