Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 12. Dezember 2001 (VK 1 – 45/01) wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen, die der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in der Beschwerdeinstanz entstanden sind.
III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Beigeladene im Beschwerdeverfahren notwendig.
IV. Der Beschwerdewert wird auf bis 138.000 EUR (= bis 270.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin im Ergebnis mit Recht verworfen. Der zur Entscheidung stehende Nachprüfungsantrag ist unzulässig, weil der Antragstellerin die Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2 GWB) fehlt.
A. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, wenn es ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinem Recht auf Einhaltung der Vergabebestimmungen geltend macht. Dabei hat es darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Sinn und Zweck dieses (letztgenannten) Erfordernisses ist es zu verhindern, dass ein Bieter, der auch bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren keine Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebots und auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann. Normiert ist damit für das Vergabenachprüfungsverfahren das – bei sämtlichen Rechtsschutzverfahren geltende – Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses. Entsprechend diesem Regelungszweck hat die antragstellende Partei schlüssig und nachvollziehbar vorzutragen, dass durch die einzelnen gerügten Verstöße gegen die Vergabevorschriften ihre Aussichten auf den Zuschlag beeinträchtigt worden sind oder dass die Zuschlagschancen zumindest verschlechtert worden sein können. Hat der Antragsteller ein Angebot abgegeben, das keine Aussicht auf den Zuschlag hat, fehlt ihm die Antragsbefugnis mit der Folge, dass er zulässigerweise kein Nachprüfungsverfahren betreiben kann.
B. So liegt der Fall auch hier. Dem Angebot der Antragstellerin kann der Zuschlag nicht erteilt werden, weil die Antragstellerin nicht die für die Erfüllung der ausgeschriebenen Entsorgungsdienstleistungen erforderliche (fachliche) Leistungsfähigkeit besitzt (§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A 2. Abschnitt).
Dabei kann auf sich beruhen, ob die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin schon deshalb zu verneinen ist, weil die beabsichtigte Verwendung der Bodenklassen Z 1.1 und Z 1.2 zur Errichtung eines Lärmschutzwalls in M. rechtlich als eine Abfallbeseitigung (§§ 10 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG) zu qualifizieren ist, für die – neben der erteilten Baugenehmigung – eine abfallrechtliche Erlaubnis erforderlich ist (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG), über welche die Antragstellerin nicht verfügt. Der Antragstellerin fehlt die Leistungsfähigkeit jedenfalls deshalb, weil sie für den von ihr beabsichtigten Entsorgungsweg der Bodenklasse Z 2 nicht über die notwendige Genehmigung verfügt.
1. Nach dem Inhalt ihres Mitte Oktober 2001 bindend gewordenen Angebots (vgl. Senatsbeschluss vom 25.2.2002, GA 208 ff.) will die Antragstellerin den Aushub der Bodenklasse Z 2 zunächst zur Entwässerung auf ihrem Gelände in M. zwischenlagern. Die Zwischenlagerung muss in speziell hergerichteten Kassetten erfolgen, die über eine kontrollierbare Abdichtung des Untergrunds verfügen (vgl. Ziffer 5. des Schreibens des Wasserwirtschaftsamts Würzburg vom 5.2.2002, GA 231, 232). Sie wird nach den eigenen Angaben der Antragstellerin (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 12.3.2002, GA 253) einen Zeitraum von etwa zwei Jahren in Anspruch nehmen. Anschließend soll das ausgetrocknete Bodenmaterial in einer genehmigten Deponie abgelagert werden (vgl. Angebote der Antragstellerin vom 12. Juli 2001 und 27. August 2001).
2. Mit Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Antragstellerin für die beschriebene Entwässerung des Bodenaushubs einer immissionsrechtlichen Erlaubnis bedarf, über die sie nicht verfügt.
a) Gemäß § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung dienen (sog. Abfallentsorgungsanlagen), einer Genehmigung nach den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Den Kreis der genehmigungsbedürftigen Abfallbehandlungsanlagen regelt die 4. BImSchV, die aufgrund der in § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG enthaltenen Ermächtigung erlassen worden ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV bedürfen alle im Anhang der Rechtsverordnung aufgeführten Anlagen einer immissionsrechtlichen Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als 12 Monate an demselben Ort betrieben werden. § 1 Abs. 1 Satz 2 der 4. BImSchV ordnet ergänzend an, dass die in Nummer 8 des Anhangs aufgeführten Anlagen auch dann einer immissionsschutz-rechtlichen Genehmig...