Leitsatz (amtlich)
Überschreitet die vom Sachverständigen begehrte Vergütung den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % und hat der Sachverständige auf die Überschreitung nicht rechtzeitig hingewiesen, so ist die Vergütung mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen.
Normenkette
JVEG §§ 4, 8a
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 O 39/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 7. November 2018 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen besteht gemäß § 8a Abs. 4 JVEG insgesamt nur in Höhe des Auslagenvorschusses von 400 EUR. Nach dieser Vorschrift erhält der Sachverständige eine Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die vom Sachverständigen begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % und damit erheblich im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260). Auf die Überschreitung hat der Sachverständige nicht rechtzeitig hingewiesen und damit gegen seine Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen. Als der Sachverständige mit Schreiben vom 22. August 2018 auf die Kostenüberschreitung hingewiesen hat, waren die unter dem 30. September 2018 abgerechneten Arbeitsstunden nach dem eigenen Vorbringen des Sachverständigen bereits vollständig angefallen. Mangelndes Verschulden (§ 8a Abs. 5 JVEG) hat der Sachverständige nicht dargelegt Ein Beurteilungsspielraum, ob die Begutachtung durch ein Zurückstellen der weiteren Bearbeitung unverhältnismäßig verzögert wird, steht dem Sachverständigen nicht zu; etwaige Unklarheiten hätte der Sachverständige durch Rücksprache mit dem Gericht ausräumen müssen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung des Sachverständigen somit entsprechend dem ausdrücklichen Hinweis in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260) "mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen". Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senat, I-10 W 137/15, Beschluss vom 20. Oktober 2015; ebenso OLG Hamm, I-24 U 220/12, Beschluss vom 24. Juli 2014). Die frühere Rechtsprechung, nach der die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterblieb, wenn davon auszugehen war, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, ist durch die gesetzliche Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG überholt. Der klare und eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung lässt keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung.
Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
Fundstellen
Haufe-Index 12451219 |
BauSV 2019, 73 |