Leitsatz (amtlich)
Überschreitet die vom Sachverständigen begehrte Vergütung den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % und hat der Sachverständige auf die Überschreitung nicht rechtzeitig hingewiesen, so ist die Vergütung mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen.
Normenkette
JVEG §§ 4, 8a
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 O 399/15) |
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. März 2018 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Vergütung des Sachverständigen gemäß § 8a Abs. 4 JVEG auf die Höhe des Auslagenvorschusses von 750 EUR begrenzt. Die vom Sachverständigen begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss um nahezu 800 % und damit erheblich im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG.
Auf die Überschreitung des Auslagenvorschusses, die bereits anlässlich der Vorbereitung des Termins absehbar war, hat der Sachverständige nicht rechtzeitig hingewiesen und damit gegen seine Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen. § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO gilt in gleicher Weise für die Erstellung schriftlicher und mündlicher Gutachten bzw. die mündliche Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens.
Mangelndes Verschulden hat der Sachverständige nicht dargelegt. Die Höhe des Auslagenvorschusses war dem Sachverständigen aufgrund der Übersendung des Kammerbeschlusses vom 14. Juni 2016 bekannt. In diesem Beschluss ist die Höhe des Vorschusses ausdrücklich benannt. Eines gesonderten Hinweises durch das Gericht, dass es sich bei dem Vorschuss um eine "Honorarobergrenze" handele, bedurfte es nicht. Die Rechtsfolge der Vorschussüberschreitung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung des Sachverständigen entsprechend dem ausdrücklichen Hinweis in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260) "mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen" (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. I-10 W 137/15, Beschluss vom 20. Oktober 2015; ebenso OLG Hamm, I-24 U 220/12, Beschluss vom 24. Juli 2014).
II. Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11841152 |