Leitsatz (amtlich)
1. Auf in der Vergangenheit aufgetretene Schäden muss ein Veräußerer nur dann hinweisen, wenn er zumindest für möglich hält, dass die Schadensursache nicht ordnungsgemäß und nachhaltig behoben wurde. Die Ausführung einer Mängelbeseitigung in Eigenleistung rechtfertigt eine Hinweispflicht jedenfalls dann nicht, wenn nachfolgend eine Erfolgskontrolle durchgeführt wurde und der Veräußerer deshalb von einer erfolgreichen Schadensbehebung ausgehen durfte.
2. Die Erkennbarkeit von Feuchtigkeitsschäden ist ein individueller Prozess, der von vielfältigen Faktoren (z.B. Vorerfahrungen und Fachkenntnisse, Aufmerksamkeit, visuelle Wahrnehmungsfähigkeit, Häufigkeit der Benutzung der betroffenen Räume etc.) abhängig ist. Er unterliegt der tatrichterlichen Feststellung und nicht der eines Gerichtssachverständigen.
3. Soll ein Zeuge über eine bei einer anderen Person eingetretene innere Tatsache (hier: Erkennen des Fehlschlagens einer Sanierung und bewusstes Verbergen von Feuchtigkeitsmängeln) Angaben machen, so ist ein solcher Beweisantritt nur beachtlich, wenn auch Anknüpfungstatsachen genannt werden, aufgrund welcher Umstände die Beweisperson von der bei der anderen Person vorliegenden inneren Tatsache Kenntnis erlangt haben soll (vgl. BGH, (Urteil vom 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82).
4. Ein übergangener Feststellungsantrag kann im Berufungsrechtszug lediglich im Wege einer Klageerweiterung geltend gemacht werden. Ein Rechtsmittel kann nicht auf Ergänzung des Urteils gerichtet sein, denn die Beschwer liegt in der getroffenen und nicht in der unterlassenen Entscheidung.
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 11 O 34/17) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 18. Dezember 2018 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren wird auf EUR 46.844,- festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes gegen die Beklagte Ansprüche auf Gewährleistung aus einem Immobilienkaufvertrag über den Grundbesitz ... in Mönchengladbach geltend.
Das nach Informationen des Voreigentümers im Jahr 1978 errichtete Haus wurde von den Beklagten im Jahr 2008 erworben. Nach ihrem Einzug stellten sie in Teilbereichen des Kellers Feuchtigkeit fest. Sie veranlassten die Reparaturen bzw. führten Abdichtungsmaßnahmen in Eigenleistung aus.
Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann im Beisein von Handwerkern zwei Besichtigungen durchgeführt hatten, die auch die Besichtigung der Kellerräume umfassten, trafen die Vertragsparteien sich ein drittes Mal zur Verhandlung des Kaufpreises. Hinweise auf die in den Jahren 2008 und 2009 durchgeführten Arbeiten erteilten die Beklagten der Klägerin und ihrem Ehemann nicht. Am 30. September 2013 schlossen die Parteien einen notariellen Kaufvertrag. Der Kaufpreis betrug EUR 295.000,-. Unter IV. 3 b) und c) (GA 11) vereinbarten die Parteien folgendes:
"b) Für Sachmängel, die nach Besichtigung entstanden sind und die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die Verjährung wird jedoch auf drei Monate ab Übergabe verkürzt.
c) Im übrigen werden alle Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines - auch verdeckten - Sachmangels des Grundbesitzes und etwaiger mitverkaufter beweglicher Sachen ausgeschlossen. Dies gilt auch für etwaige Rückgriffsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG oder sonstige Ansprüche wegen schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Der Verkäufer haftet insbesondere auch nicht für das Flächenmaß, die Verwendbarkeit des Grundstücks für Zwecke des Käufers oder für steuerliche Ziele des Käufers.
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass dem Käufer, soweit der Haftungsausschluss reicht, bei etwaigen Mängeln, keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer zustehen, er also weder die Beseitigung des Mangels verlangen, noch vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann..."
Die Beklagten bewohnten nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages das Haus zunächst weiter und übergaben es an die Klägerin und deren Ehemann im Juli 2014.
In der Folgezeit stellten die Klägerin und ihr Ehemann im Kellerbereich Feuchtigkeitserscheinungen fest. Mit Antrag vom 3. September 2014 leiteten sie ein selbstständiges Beweisverfahren ein, welches beim Landgericht Mönchengladbach unter dem Az. 11 OH 18/14 geführt wurde. Im Zuge dessen holte das Landgericht ein Gutachten des Sachverständigen H. vom 8. Juni 2015 (Anl. K3, GA 19-45) und ein Ergänzungsgutachten vom 7. Dezember 2015 (Anl. K4, GA 46-75) ein. Der Gutachter stellte im Kellerbereich Feuchtigkeitsschäden fest, die als solche zwischen den Parteien unstreitig sind. Auf den Inhalt der Gutachten und die Ausführungen im landgerichtlichen Urteilstatbestand wird Bezug genommen.
Der Ehemann der Klägerin hat dieser am 30. Mai 2016 seine Ans...