Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 9/95 WEG) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 558/95) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Beteiligten zu 1) werden die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens sowie die der Beteiligten zu 2) in diesem Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen auferlegt.
Beschwerdewert: 4.330,90 DM
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) begehrt im vorliegenden Verfahren von der Beteiligten zu 2) Ersatz der ihr in dem Verfahren 291 II 323/93 AG Düsseldorf/25 T 803/94 LG Düsseldorf [im folgenden Vorverfahren] entstandenen außergerichtlichen Auslagen in Höhe von 4.330,90 DM aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des Verwaltervertrages.
Die Beteiligte zu 1) ist Miteigentümerin der im Rubrum genannten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 2) war deren Verwalterin. In dem oben genannten Vorverfahren hatte die Beteiligte zu 1) bestimmte Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29. November 1993 angefochten. Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen. Das Landgericht hatte auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) den amtsgerichtlichen Beschluß abgeändert und die angefochtenen Beschlüsse für ungültig erklärt. In dem landgerichtlichen Beschluß wurde eine Erstattung der außergerichtlichen Kostennicht angeordnet. An diesem Vorverfahren war die Beteiligte zu 2) ebenfalls beteiligt. Für die Vertretung in diesem Vorverfahren mußte die Beteiligte zu 1) 4.330,90 DM aufwenden.
Die Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, daß ihr die Beteiligte zu 3) auf Ersatz dieser Auslagen hafte, weil sie in der Eigentümerversammlung trotz Kenntnis auf die Unzulässigkeit der angefochtenen Beschlüsse nicht hingewiesen habe und deshalb das Beschlußanfechtungsverfahren schuldhaft provoziert habe. Die Kostenentscheidung im Vorverfahren stehe der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches nicht entgegen.
Amts- und Landgericht haben das Begehren unter Hinweis auf die rechtskräftige Kostenentscheidung im Vorverfahren zurückgewiesen.
Gegen den am 23.08.1995 zugestellten Beschluß des Landgerichts hat der Verfahrensbevollmächtigte mit am 07.09.1995 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt und auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 22.09.1995, der beim Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) am 29.09.1995 zugegangen ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesen Antrag hat sie damit begründet, daß die weitere Beschwerdeschrift ordnungsgemäß adressiert und ausreichend frankiert am 04.09.1995 zur Post gegeben worden ist und die Regelpostlaufzeit 1 Tag betrage. Dem Wiedereinsetzungsantrag war eine eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten des Verfahrensbevollmächtigten beigefügt.
Die Beteiligte zu 1) beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und wie erstinstanzlich beantragt zu entscheiden.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG in Verbindung mit §§ 21, 22 Abs. 2, 29 Abs. 1 FGG zulässig, da der Beteiligten zu 1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Beteiligte zu 1) hat glaubhaft gemacht, ohne ihr Verschulden gehindert gewesen zu sein, das Rechtsmittel innerhalb der Beschwerdefrist beim Landgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist nach der eidesstattlichen Versicherung der im Büro des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) beschäftigten Angestellten H. nämlich rechtzeitig vor Fristablauf am 04.09.1995 in den Briefkasten in Eschweiler eingeworfen worden, so daß sie bei normaler Postlaufzeit am 05.09.1995, also einen Tag vor Fristablauf eingegangen wäre. Es ist allgemein anerkannt, daß eine Rechtsmittelschrift rechtzeitig zur Post gegeben ist, wenn bei normalem und störungsfreiem Postbetrieb mit der Zustellung innerhalb der Rechtsmittelfrist gerechnet werden kann (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl. 1997, § 233 Rdn. 23 unter dem Stichwort „Postverkehr” mit zahlr. weit. Nachw.). Die Beteiligte zu 1) hat auch rechtzeitig innerhalb der weiteren Frist von 2 Wochen nach Kenntniserlangung von dem verspäteten Eingang der Beschwerdeschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
2. Das Rechtsmittel bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, da der Beschluß des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG). Amts- und Landgericht haben zurecht einen Anspruch der Beteiligten zu 1) gegen die Beteiligte zu 2) aus positiver Vertragsverletzung des Verwaltervertrages auf Ersatz der im Vorverfahren entstandenen aussergerichtlichen Auslagen wegen der rechtskräftigen Kostenentscheidung im Vorverfahren verneint.
a) In Wohnungseigentumsverfahren schließt eine Kostenentscheidung gemäß § 47 WEG jeglichen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zwischen den am Verfahren Beteiligten aus, soweit darüber in ihr entschieden worden ist (BayOblGZ 1975, 369 [371]; KG, MDR...