Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 235/96 WEG) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 1292/96) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 hat die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Beteiligten zu 2 die zur zweckentsprechenden Erledigung des weiteren Beschwerdeverfahrens notwendig entstandenen Auslagen zu erstatten.
Beschwerdewert: 5.633,90 DM
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 ist Miteigentümerin der Wohnungseigentumsanlage G. 1… in D.. Die Beteiligte zu 2 ist Verwalterin dieser Eigentumsanlage. Die Beteiligte zu 2 hatte aufgrund Ermächtigungsbeschlusses Rückstände aus Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen unter anderem auch für das Jahr 1993 gegen die Beteiligte zu 1 im Wohnungseigentumsverfahren 291 II 356/94 AG Düsseldorf geltend gemacht.
Klagegrund für das Jahr 1993 war in erster Instanz der Wirtschaftsplan. In der Beschwerdeinstanz wurde der Antrag auf die inzwischen genehmigte Jahresabrechnung umgestellte. Das Beschwerdegericht hatte im damaligen Verfahren die Beteiligte zu 1 verpflichtet, insgesamt 19.600,38 DM rückständige Beiträge zu zahlen. In dieser Summe war für das Wirtschaftsjahr aufgrund der Jahresabrechnung ein Betrag von 5.633,90 DM enthalten. Nach dem ursprünglichen Wirtschaftsplan sollten die Vorauszahlungen für das Jahr 1993 6.252,00 DM betragen. Parallel zu diesem Verfahren focht die Beteiligte zu 1 den Beschluß über die Genehmigung der Jahresabschlußrechnung für das Jahr 1993 an. Nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens auf Titulierung der Hausgeldbeiträge wurde der Beschluß über die Jahresabrechnung durch Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf für ungültig erklärt.
Die Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, daß mit der rechtskräftigen Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung 1993 die Grundlage für die im Verfahren 291 II 356/94 WEG AG Düsseldorf titulierte Beitragspflicht für das Jahr 1993 entfallen sei. Dieser Titel basiere nämlich allein auf der Jahresabrechnung, die keine Wirkung mehr entfalte. Deshalb sei die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel insoweit für unzulässig zu erklären.
Die Beteiligte zu 1 hatte beantragt,
festzustellen, daß die Vollstreckung aus dem Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 1995 im Verfahren 25 T 414/95 = Amtsgericht Düsseldorf 291 II 356/94 WEG insoweit für unzulässig erklärt wird, als die Beteiligte zu 1 verpflichtet ist, an die Beteiligte zu 2 mehr als 13.966,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Januar 1995 zu zahlen.
Die Beteiligte zu 2 hatte beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß Grundlage für die Vollstreckung der Wirtschaftsplan für das Jahr 1993 sei, da dieser wieder aufgelebt sei, nachdem die Jahresabrechnung erfolgreich von der Beteiligten zu 1 angefochten worden sei.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 04. März 1997, der ihr am 19. März 1997 zugestellt worden ist, mit derselben Begründung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der am 01. April 1997 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne der §§ 550, 551 und 561 ZPO beruht.
1. Für die Vollstreckungsgegenklage im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO der Beteiligten zu 1, um die es sich hier der Sache nach handelt, ist nach allgemeiner Meinung nicht gemäß § 45 Abs. 3 WEG das Zwangsvollstreckungsverfahren der ZPO, sondern das Erkenntnisverfahren des WEG nach den Vorschriften des FGG maßgebend (BayObLG NJW-RR 1990, 26; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl. 1997, § 45 Rdn. 160; Demharter, Rpfleger 1987, 369, 370). Daher finden bei Vollstreckungsgegenanträgen gegen die Vollstreckung aus WEG-Titeln die Verfahrensgrundsätze und Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen Anwendung.
2. Verfahrensfehler sind weder von der Beteiligten zu 1 vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Auch in der Sache ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden. Zu Recht hat es angenommen, daß die Beteiligte zu 2 weiterhin aus dem im Verfahren 25 T 414/95 LG Düsseldorf erwirkten Titel auch betreffend das Wirtschaftsjahr 1993 in Höhe von 5.633,90 DM gegen die Beteiligte zu 1 vollstrecken darf, obwohl die diesem Anspruch zugrundeliegende Jahresabrechnung zwischenzeitlich für ungültig erklärt worden ist.
Der Vollstreckungsgegenantrag ist nur dann begründet, wenn eine Einwendung durchgreift, die den durch das Gericht festgestellten Anspruch selbst betrifft. Die erfolgreiche Anfechtung des die Jahresabrechnung für das Jahr 1993 genehmigenden Beschlusses der Eigentümerversammlung stellt keine Einwendung in diesem Sinne dar, da mit Ungültigerklärung der ursprüngliche Wirtschaftsplan für das Jahr 1993 wieder allein zum Tragen kommt und die materielle Grundlage für die Vollstreckung aus dem Titel...