Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.11.2006) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Düsseldorf gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Düsseldorf vom 9. November 2006 wird als unbegründet verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der früheren Angeklagten.
Gründe
I.
In der Anklageschrift vom 17. August 2004 hat die Staatsanwaltschaft der früheren Angeklagten und drei weiteren Mitbeschuldigten u. a. vorgeworfen, in 14 Fällen Kapitalanleger betrogen zu haben. Nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2006 das Verfahren gegen alle früheren Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der früheren Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Mit Beschluss vom 9. November 2006 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen der früheren Angeklagten Monika Schöneberg auf 2.547,77 EUR festgesetzt. In diesem Betrag enthalten sind Auslagen für die von dem Verteidiger veranlasste Anfertigung von 9.359 Ablichtungen aus der Hauptakte, den Beiakten und den Beweismittelordnern in Höhe von 1.421,35 EUR. Gegen die Berücksichtigung dieses Kostenansatzes wendet sich der Bezirksrevisor mit seinem Rechtsmittel. Er meint, eine Vielzahl der Ablichtungen sei nicht notwendig gewesen.
II.
Die gemäß § 464b StPO i. V. m. § 104 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Festsetzung der von der Staatskasse zu zahlenden notwendigen Auslagen für die Fertigung von Ablichtungen in Höhe von 1.421,35 EUR ist entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors nicht zu beanstanden. Es verbleibt somit bei dem Gesamtbetrag von 2.547,77 EUR.
Zu den notwendigen Auslagen im Sinne des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 91 Abs. 2 ZPO gehören auch die Kosten für die zur zweckentsprechenden Verteidigung erforderlichen Ablichtungen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 464a Rdnr. 11 m. w. N.).
Bei der Frage, welche Ablichtungen im Einzelfall erforderlich sind, ist der Zeitpunkt der Fertigung der Ablichtungen maßgebend. Eine Ablehnung der Erstattung der Auslagen mit der Begründung, die Ablichtungen seien nicht notwendig gewesen, kommt nur dann in Betracht, wenn schon zu diesem Zeitpunkt zweifelsfrei feststand, dass die abgelichteten Unterlagen für eine sachgerechte Verteidigung nicht benötigt werden. Im Zweifel ist von der Notwendigkeit auszugehen (OLG Düsseldorf - 3. Strafsenat - Jur Büro 1984, 713; OLG Hamm StV 1985, 203; OLG Saarbrücken StV 1986, 492). Unter Zugrundelegung dieses Ansatzes war hier die Fertigung der Ablichtungen für eine sachgerechte Verteidigung erforderlich.
Es handelte sich um eine ungewöhnlich umfangreiche und komplexe Wirtschaftsstrafsache. Allein die Anklageschrift umfasst 207 Seiten. In ihr werden zahlreiche Vertragsabschlüsse und Dokumente erwähnt, die in Beiakten und Beweismittelordnern enthalten waren. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass auch Dokumente, die auf den ersten Blick für die frühere Angeklagte .................. nicht wesentlich sind, im späteren Verlauf des Verfahrens bedeutsam werden konnten. Der Verteidiger, der - wie hier - im Ermittlungsverfahren vor Erhebung der Anklage Akteneinsicht erhält, muss darauf achten, dass er umfassend Informationen erhält, um nicht später wiederholt um Akteneinsicht nachsuchen zu müssen. Der Verteidiger hat erklärt, er habe bei Erhalt der Akte eine grobe Prüfung und vorläufige Bewertung vorgenommen, welche Unterlagen für die Verteidigung der früheren Angeklagten .................. erheblich sein könnten und danach entschieden, welche Ablichtungen gefertigt werden sollen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Vortrag unrichtig sein könnte. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die Anfertigung einer bestimmten Anzahl von Ablichtungen unzweifelhaft unnötig gewesen sein könnte. Der Maßstab für die Notwendigkeit ist allein die sachgerechte Verteidigung und nicht die Höhe der Kosten.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenen Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2571427 |
StRR 2007, 199 |