Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum erforderlichen Umfang der Begründung der Fahrverbotsentscheidung
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Mettmann zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Schuldspruchs ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Soweit sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 (vgl. BVerfG NJW 2009, 3293 f) auf ein Beweisverwertungsverbot berufen hat, geht seine Argumentation angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen an der Problematik vorbei.
Das angefochtene Urteil enthält weder die Feststellung, dass eine Videoaufzeichnung vom Betroffenen angefertigt wurde, noch dass alle Fahrzeuge, die im Messzeitraum die Bergische Allee befuhren, kontinuierlich aufgenommen und die entsprechenden Aufnahmen durch Speicherung festgehalten wurden. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Beweiserhebungsverbot indessen nur dann in Betracht, wenn eine verdachtsunabhängige Aufzeichnung erfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 9.2.2010 [III-3 RBs 8/10]).
Darüber hinaus ist dem Senat aus eigener Anschauung bei einer Demonstration dieses standardisierten Messverfahrens bekannt, dass mit dem vorliegend verwendeten Gerät Riegl FG-21P keine dauerhafte Bildspeicherung durchgeführt wird. Vielmehr wird aufgrund eines konkreten Verdachts nach Anvisierung eines Fahrzeugs durch Auslösen einer Taste eine kurzzeitige Speicherung der ermittelten Geschwindigkeit und der konkreten Zeit ohne Bildaufzeichnung des gemessenen Fahrzeugs vorgenommen. Diese Daten werden bei einem weiteren Betätigen der Auslösetaste gelöscht. Insofern ist bei Verwendung dieses Geräts eine Verwertung der ermittelten Daten uneingeschränkt zulässig.
II.
Im Rechtsfolgenausspruch hat das Rechtsmittel (vorläufigen) Erfolg.
1.
Soweit die Verhängung eines Regelfahrverbots bei Vorliegen der Voraussetzungen der BKatV angezeigt ist, sind nähere Ausführungen dazu, ob ein Betroffener unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StVG) gehandelt hat, zwar nicht erforderlich.
Denn schon das Vorliegen der betreffenden Voraussetzungen nach der BKatV indiziert auch das Vorliegen solcher Umstände, so dass es in diesen Fällen neben der Verhängung einer Geldbuße regelmäßig der Anordnung eines Fahrverbots als Warnungs- und Besinnungsmaßnahme bedarf. Für eine Einzelfallprüfung, ob trotz Vorliegens des Regelfalls eine grobe Pflichtverletzung ausgeschlossen ist, bleibt nur noch ein erheblich eingeschränkter Prüfungsspielraum. Die in der BKatV erwähnten Regelbeispiele entheben das Gericht der bei Anwendung von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG sonst bestehenden Verpflichtung, die Angemessenheit und Notwendigkeit der verhängten Nebenstrafe besonders zu begründen, jedenfalls dann, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte für ein Abweichen ersichtlich sind. Nur soweit besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von der BKatV erfasste Normalfall vorliegt, kommt ein Abweichen von der sonst regelmäßigen Verhängung eines Fahrverbots in Betracht.
Weist der Sachverhalt dagegen keine wesentlichen Besonderheiten auf, die einen groben Verkehrsverstoß ausnahmsweise in Frage stellen, ist die Anordnung eines Fahrverbots ohne weitere besondere Begründung nicht zu beanstanden. Es bedarf dann keiner näheren Darlegungen dazu, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg im Hinblick auf die identische Zweckrichtung von Geldbuße und Fahrverbot und die zwischen beiden bestehende Wechselwirkung nicht durch eine - gegebenenfalls empfindliche - Erhöhung der Geldbuße ebenfalls erreicht werden kann (vgl. Senat NZV 1993, 241, 242 m.w.N. = VRS 85, 235, 236/237 m.w.N. = VM 1993 Nr. 16 m.w.N.; NZV 1991, 121, 122). Der Bußgeldrichter muss sich aber der ihm auch unter Anwendung der Regelbeispiele der BKatV eröffneten Entscheidungsmöglichkeiten bewusst sein und dies in den Entscheidungsgründen zu erkennen geben (vgl. BGH NStV 1992, 135, 136). Dies bedeutet, dass er bei Verhängung eines Fahrverbots deutlich machen muss, dass er die Möglichkeit des Absehens von dieser Anordnung im Fall des Vorliegens besonderer Ausnahmeumstände gesehen und bei seiner Entscheidung bedacht hat. Der Tatrichter hat die konkreten Umstände des Einzelfalls festzustellen und unter entsprechender Abwägung auszuführen, weshalb keine Gründe ersichtlich sind, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Regelfahrverbots unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße abzusehen, dami...