Leitsatz (amtlich)
1. Als Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers (hier: mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der unbekannten Erben) hat das Nachlassgericht im Falle eines vermögenden (nicht mittellosen) Nachlasses grundsätzlich unter Beachtung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles einerseits einen Stundensatz (hier: 75 EUR netto) zu bestimmen und hierbei ausschlaggebend auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte abzustellen, andererseits den Umfang dieser Geschäfte durch den konkreten Zeitaufwand, also die Zahl der zu vergütenden Stunden zu berücksichtigen, wobei die vom Nachlasspfleger vorzulegende Aufstellung über seinen Zeitaufwand vom Gericht - ggf. mit dem Verlangen weiterer Nachweise - auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen ist.
2. Schaltet der Nachlasspfleger zulässigerweise einen Erbenermittler ein, so kann dies die Schwierigkeit der abrechnungsfähigen Pflegschaftsgeschäfte, für die es allein darauf ankommt, welchen Stundensatz die Geschäfte im verbliebenen Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses rechtfertigen, insgesamt auf das Maß des Durchschnittlichen reduzieren.
3. Der Einwand mangelhafter Führung der Pflegschaftsgeschäfte ist bei der Bewilligung der Vergütung, bei der es sich um eine angemessene Entschädigung für tatsächlich erbrachte Bemühungen handelt, nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
VBVG § 3 Abs. 2-3; BGB § § 1836 Abs. 1 S. 2, § 1836 S. 3, § 1915 Abs. 1 S. 1, § 1915 S. 2; VBVG § 2 S. 1, § 2 Hs 1, § 3 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Krefeld (Beschluss vom 23.05.2013; Aktenzeichen 124 VI 276/12) |
Tenor
Unter Aufrechterhaltung im Übrigen wird die angefochtene Entscheidung teilweise dahin geändert, dass die festgesetzte Vergütung - einschließlich Umsatzsteuer - auf 3.019,33 EUR sowie der freigegebene Betrag auf 3.000,- EUR herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Gründe
1. Auf Anregung der Beteiligten zu 1. und ihres Ehemannes hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 27.1.2012 die Beteiligte zu 3. zur berufsmäßigen Nachlasspflegerin mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der unbekannten Erben bestellt. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Nachlassgericht zugunsten der Beteiligten zu 3. für ihre Tätigkeit als Nachlasspflegerin im Zeitraum vom 30.1.2012 bis zum 4.3.2013 eine Vergütung von brutto 4.026,16 EUR sowie Auslagen von 88,60 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrem eingehend begründeten Rechtsmittel. Die Beteiligte zu 3. ist dem mit Schreiben vom 21.8.2013 entgegengetreten. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 28.11.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte Bezug genommen.
2. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. ist als befristete Beschwerde statthaft und insgesamt zulässig. Teilweise hat es auch in der Sache Erfolg. Bei der Festsetzung der Vergütung hat das Nachlassgericht einen zu hohen Stundensatz veranschlagt.
Der Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers richtet sich nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Danach hat das Nachlassgericht im Falle eines vermögenden (nicht mittellosen) Nachlasses grundsätzlich einerseits einen Stundensatz zu bestimmen und hierbei gem. § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschlaggebend auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie auf die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte abzustellen, andererseits den Umfang dieser Geschäfte durch den konkreten Zeitaufwand, also die Zahl der zu vergütenden Stunden zu berücksichtigen, wobei die vom Nachlasspfleger vorzulegende Aufstellung über seinen Zeitaufwand vom Gericht auf ihre Plausibilität zu überprüfen ist, gegebenenfalls mit dem Verlangen weiterer Nachweise. Der heutige § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB befasst sich lediglich mit den für die Bestimmung der Höhe des Stundensatzes entscheidenden Gesichtspunkten, ohne das Stundensatzsystem als solches infrage zu stellen. Darüber hinaus lässt er erkennen, dass es für die Angemessenheit der Vergütung auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommen soll; schon aus diesem Grunde kommt, weil sie dem nicht gerecht wird, die früher teilweise praktizierte Vergütung nach Prozentsätzen des Nachlasses grundsätzlich nicht mehr in Betracht. All dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats (zuletzt: Beschluss vom 17.1.2014 in Sachen I-3 Wx 130/13 mit zahlreichen Nachweisen); hieran wird nach Überprüfung festgehalten.
Nach diesen Grundsätzen kann die Beteiligte zu 3. neben ihren Auslagen von brutto 88,60 EUR eine Vergütung auf der Grundlage von 33,83 Stunden (2.030 Minuten) ...