Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts vom "8.2.2011" aufgehoben. Der Beklagten wird ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. in M. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts ratenfreie Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit erster Instanz bewilligt.
II.
Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beklagten steht unabhängig von den Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverteidigung ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zu, weil das Landgericht die Entscheidung über das langst entscheidungsreife Gesuch vom 23.3.2010 in rechtsstaatwidriger Weise verzögert hat. Über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ist kurzfristig nach Entscheidungsreife zu befinden; dies gilt in besonderem Maße dann, wenn die Zurückweisung des Gesuchs - wie hier - infolge der langen Anreise zum Gerichtstermin erhebliche wirtschaftlicher Nachteile der bedürftigen Partei zur Folge haben kann. Die auf den 8.2.2011 datierte Entscheidung des Landgerichts ist der Beklagten ausweislich des Protokolls jedenfalls nicht in der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage zur Kenntnis gebracht worden; das Landgericht hat somit nicht einmal seine (ebenfalls verfahrenswidrige) Ankündigung vom 23.12.2010 eingehalten. Angesehen davon kann der Beschluss an jenem Tag überhaupt nicht ergangen sein, weil er auf ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht verkündetes "Vorbehaltsurteil vom 21.2.2011" Bezug nimmt und erst am Tage nach dessen Verkündung zur Geschäftsstelle gelangt ist. Durch die somit zeitgleich mit dem Urteil ergangene Entscheidung hat das Landgericht der Beklagten auch die ihr vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit eine Überprüfung seiner Erwägungen im Beschwerdewege und einer Berücksichtigung der dortigen Ergebnisse noch während der laufenden Instanz genommen; hierzu hätte umso mehr Anlass bestanden, als das Landgericht selbst in seinem Vorbehaltsurteil von einer umfassenden Prüfung der im Vollstreckungsbescheid vom 12.1.2010 titulierten Forderungen abgesehen hat. Die Folgen einer derartigen Verfahrensweise können nur dadurch beseitigt werden, dass die bedürftige Partei durch Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Lasten der Staatskasse vor den Auswirkungen der unzulänglichen Verfahrensführung geschützt wird.
Das beabsichtigte Rechtsmittel der Beklagten hat lediglich in einer unterhalb der Berufungssumme liegendem Umfang Aussicht auf Erfolg (§§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Wegen der im Vollstreckungsbescheid vom 12.1.2010 titulierten Ansprüche fehlt es neben den Nebenforderungen für "Mahnkosten" (2,50 €), "Auskünfte" (9,50 €) und "Bankrücklastkosten" (9,00 €) auch zur Berechnung der Hauptforderung an jedwedem Tatsachenvortrag der Klägerin; die Anschlussgebühr (355,81 €) und die Raten für April bis Juni 2009 (1.428 €) bleiben in der Summe um unerklärte 76 € hinter dem geltend gemachten Betrag von 1.859,81 € zurück. Die demnach unschlüssigen Forderungsbestandteile liegen jedoch unter dem Grenzwert des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und erlauben deshalb keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Im Übrigen hat die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg; die Klage ist im Urkundenprozess zulässig und unbegründet.
Die nunmehr unter der Bezeichnung "E. GmbH" handelnde Klägerin ist Anspruchstellerin des vorliegenden Rechtsstreits und Partei der Vereinbarungen vom 16.3.2009. Die Änderung der Firma einer juristischen Person lässt ihre Identität unberührt; einen anderen Vertragspartner der Beklagten gibt es nicht. Das Mahnverfahren ist unter der Düsseldorfer Anschrift der Klägerin eingeleitet und durch den Einspruch der Beklagten ohne Änderung der Parteibezeichnungen in das streitige Verfahren überführt worden; die Korrektur einer unzutreffenden Anschrift stellt keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO dar. Die Abschlussvollmacht des Mitarbeiters der Klägerin ergibt sich unabhängig von § 55 HGB jedenfalls aus § 184 Abs. 1 BGB. Die der Klägerin obliegenden Leistungen sind hinreichend bestimmt; nach eigener Darstellung der Beklagten sind ihr vor Vertragsabschluss auf der Grundlage der Anlage K 1 das Geschäftskonzept der Klägerin und die Werbemaßnahmen in einem längeren Gespräch erläutert worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Leistungen der Klägerin dienstvertraglicher Natur, so dass für eine - während der Laufzeit des Vertrags nicht einmal erklärte - Kündigung nach § 649 BGB kein Raum ist. Auf ihre sonstigen erstinstanzlichen Einwendungen ist die Beklagte nicht mehr zurückgekommen; das geltende Recht bietet keine Handhabe dafür, einen kaufmännisch handelnden Unternehmer vor übermäßiger Sorglosigkeit beim Abschluss schuldrechtlicher Vereinbarungen oder späterer Vertragsreue wegen enttäuschter Gewinnerwartungen zu schützen.
Düsseldorf, 5.5.2011 Oberlandesgericht, 10. Zivilsenat
Fundstellen