Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner Rechtsauffassung fest, wonach sich der Geschäftswert auch dann nach dem Nennbetrag der Globalgrundschuld bemisst, wenn vom letzten Erwerber eines Grundstücksanteils die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt wird, die nach Entlassung der übrigen Anteile aus der Mithaft nur noch auf diesem letzten Anteil lastet und dessen Wert nennbetragsmäßig übersteigt.
Normenkette
KostO § 23 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 22.01.2008; Aktenzeichen 6 T 894/07) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 22.1.2008 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) erwarb zum Preis von 500.000 DM die im Tenor genannten drei Wohnungseigentums- bzw. Teileigentumsrechte. Der notarielle Kaufvertrag vom 12.3.1997 verhielt sich über eine noch zu erstellenden Wohnungseigentumsanlage. Zu Finanzierungszwecken bestellte der Verkäufer und Bauträger Grundpfandrechte, die u.a. als Globalgrundschulden in den Abteilungen III des Grundbuches eingetragen wurden, und zwar unter Nr. 1 eine Globalgrundschuld über 8.000.000 DM (4.090.335,05 EUR) und unter Nr. 2 eine Globalgrundschuld über 1.000.000 DM (511.291,88 EUR). Der Verkäufer verpflichte sich insoweit, den Käufern eine Freistellungsverpflichtung der Globalgrundpfandrechtsgläubiger auszuhändigen (Pkt. (1) a) des Vertrages, Bl. 6 GA) und die Kosten der Freistellung zu tragen (Pkt. (16) des Vertrages, Bl. 14 R GA). Der Verkäufer ist inzwischen insolvent.
Die beiden Globalpfandrechte lasten nach Entlassung der übrigen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten aus der Mithaft nur noch auf den Eigentumsanteilen der Beteiligten zu 1), die deren Löschung beantragte (Bl. 125 GA). Nach entsprechender Löschung hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 6.12.2007 den Geschäftswert für die Löschungsgebühr jeweils gem. §§ 23 Abs. 2, 1. Halbsatz, 68 Abs. 1, Alt. 1 KostO entsprechend dem Nennbetrag der Globalgrundschulden festgesetzt (Bl. 142 f. GA). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 12.12.2007 (Bl. 144 GA) hat das LG durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) ihr Begehren weiter, den Geschäftswert für den hier vorliegenden Fall, in dem wegen Insolvenz des Verkäufers letztlich doch der Käufer die Löschungskosten zu tragen hat, entsprechend § 23 Abs. 2 Halbs. 2 KostO nach den für die Entlassung aus der Mithaft geltenden Grundsätzen zu bemessen.
II. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gem. § 31 Abs. 3 Satz 5, 6 i.V.m. § 14 Abs. 5 KostO zulässig, weil das LG sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Zu Recht hat das LG die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin zurückgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Geschäftswert für die Löschung der in Abt. III der im Tenor genannten Grundbücher eingetragenen zwei Grundpfandrechte auf den jeweiligen Nennbetrag der eingetragenen Rechte festgesetzt worden ist.
Unstreitig kann dann, wenn nach Enthaftung der übrigen Anteile eines Grundstücks nur noch ein Anteil mit einer Globalgrundschuld belastet ist, dieser letzte Anteil nur durch Löschung des Grundpfandrechts herbeigeführt werden. Für die Löschung eines Grundpfandrechts bestimmt sich der Geschäftswert gem. § 23 Abs. 2 Halbs. 1 KostO nach dessen Nennwert. Nur für die Fälle der Mithaftbegründung oder -entlassung gilt die Begrenzung des § 23 Abs. 2 Halbs. 2 KostO auf den Wert des Grundstückes.
Der Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner Rechtsauffassung fest, wonach sich der Geschäftswert auch dann nach dem Nennbetrag der Globalgrundschuld bemisst, wenn vom letzten Erwerber eines Grundstücksanteils die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt wird, die nach Entlassung der übrigen Anteile aus der Mithaft nur noch auf diesem letzten Anteil lastet und dessen Wert nennbetragsmäßig übersteigt (vgl. Beschl. v. 3.12.2001 - 10 W 63/01; Beschl. v. 14.1.1999 - 10 W 116/98, JurBüro 1999, 433; ebenso: OLG Hamm Rpfleger 2007, 687; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 90; OLG Frankfurt Beschl. v. 10.6.2002 - 20 W 145/02 und Beschl. v. 13.8.2002 - 20 W 265/02; a.A.: BayObLG Rpfleger 1992, 540; 2000, 472; OLG Köln Rpfleger 1997, 406; OLG Dresden NotBZ 2006, 324)).
Eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 2 Halbs. 2 KostO kommt insoweit nicht in Betracht. Zum einen ist der Gesetzeswortlaut eindeutig, zum anderen weist die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 2 KostO keine planwidrige Regelungslücke auf. Aus § 23 Abs. 2 Halbs. 2 KostO ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch die Globalgrundschulden bedacht hat; insoweit hat er allerdings eine vom 1. Halbsatz abweichende Geschäftswertbemessung ausdrücklich und nur für den Fall der M...