Leitsatz (amtlich)

Der Geschäftswert für die grundbuchrechtliche Löschung einer Globalgrundschuld bemisst sich auch dann nach deren Nennbetrag, wenn diese nur noch auf einer letzten Teilparzelle eines Gesamtgrundstücks lastet oder nur noch auf einer letzten Wohnungseigentumseinheit einer Wohnungseigentumsanlage.

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen GH 9064-66)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Verfügung des AG Düsseldorf - Grundbuchamt - vom 9.5.2011 (Bl. 55 GA) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) veräußerte aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 19.4.2010 (Bl. 41 ff. GA) zu einem Kaufpreis von EUR 40.000 den im Grundbuch von Gerresheim, Blatt ..., Flur ... Nr ... aufgeführten Grundbesitz sowie den hier fraglichen, im Grundbuch von Gerresheim, Blatt ..., Flur ..., Nr ... und Nr ... genannten Grundbesitz. Letztgenannter war in Abteilung III mit einer Briefgrundschuld für die Deutsche C.-Aktienkreditgesellschaft in K. mit DM 16.131.600 belastet. Im Kaufvertrag ist geregelt, dass in Abteilung III eingetragene Belastungen nicht übernommen werden und die Verkäuferin die Kosten für die Löschung nicht übernommener Belastungen trägt.

Mit Antrag vom 31.3.2011 beantragte der Beteiligte zu 2) die Löschung der Briefgrundschuld und erbat Rechnung an die Beteiligte zu 1). Dementsprechend wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 9.5.2011 die Eintragung von der Zahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses abhängig gemacht; hierfür wurde gem. §§ 68, 62, 63, 23 KostO den Nennbetrag der Globalgrundschuld mit EUR 8.247.956,11 zugrunde gelegt. Mit Schreiben vom 26.5.2011 (Bl. 58 GA) wandte die Beteiligte zu 1) sich gegen diese Rechnung; sie führte aus, dass es sich bei der Briefgrundschuld um eine Gesamtgrundschuld handele, die auf über 200 Objekten eingetragen gewesen sei. Die Gläubigerin habe insoweit die Löschung insgesamt bewilligt (vgl. Bl. 63 GA), die übrigen Parzellen der Gesamtfläche seien bereits aus der Mithaft entlassen worden. Auf die hier fragliche Fläche entfalle anteilig lediglich ein Wert von EUR 3.365, der für den angeforderten Vorschuss zugrunde zulegen sei.

Der gem. § 8 Abs. 3 KostO als Beschwerde auszulegenden Eingabe hat das AG nicht abgeholfen und dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gem. § 8 Abs. 3 KostO i.V.m. §§ 71 ff. GBO zulässig, jedoch unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass das AG im Rahmen der Vorschussanforderung die Gebühr für die Löschung der in Abt. III des Grundbuchs von Gerresheim, Blatt ..., eingetragenen Briefgrundschuld nach deren Nennbetrag bemessen hat.

Unstreitig kann dann, wenn nach Enthaftung der übrigen Anteile eines Grundstücks nur noch ein Anteil mit einer Globalgrundschuld belastet ist, dieser letzte Anteil nur durch Löschung des Grundpfandrechts herbeigeführt werden. Maßgebend für den Geschäftswert für einen Antrag auf Löschung Grundschuld ist deren Nennwert, § 23 Abs. 2 Halbs. 1 KostO. Der Gesetzgeber hat die Gebühr nach dem Nennwert bemessen, um den wirtschaftlichen Wert des Grundpfandrechts für die Beteiligten, insbesondere für den Grundstückseigentümer, der das Grundpfandrecht zur Sicherung eines Baukredits bestellt, zugrunde zu legen. Nur der Nennwert und nicht der Wert des - noch unbebauten - Grundstücks entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der an der Grundschuldbestellung Beteiligten, insbesondere des Erstellers und Grundstückseigentümers.

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 5.6.2008, I-10 W 20/08, eingehend ausgeführt, dass sich der Geschäftswert auch dann nach dem Nennbetrag der Globalgrundschuld bemisst, wenn vom letzten Erwerber eines Grundstücksanteils die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt wird, die nach Entlassung der übrigen Anteile aus der Mithaft nur noch auf diesem letzten Anteil lastet und dessen Wert nennbetragsmäßig übersteigt (vgl. auch Senatsbeschl. v. 3.12.2001 - 10 W 63/01 und v. 14.1.1999 - 10 W 116/98, JurBüro 1999, 433; OLG Oldenburg Beschl. v. 29.8.2011 - 12 W 224/11; OLG Köln Beschl. v. 31.8.2010 - I-2 Wx 90/10; OLG Hamm Rpfleger 2007, 687; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 90; OLG Frankfurt Beschl. v. 10.6.2002 - 20 W 145/02 und Beschl. v. 13.8.2002 - 20 W 265/02).

Eine abweichende Meinung wird teilweise vertreten für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass der Erwerber einer Wohnungseigentumseinheit die Löschung der nach Mithaftentlassung der übrigen Miteigentumsanteile nur noch auf seinem Anteil lastenden Globalgrundschuld beantragt; hier wird eine Reduzierung der Gebührenbelastung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit für erforderlich gehalten und der Geschäftswert nach dem Verkehrswert des letzten noch belasteten Objekts bemessen (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 1.3.2012 - 11 Wx 35/11; OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.4.2010 - 12 W 32/10; BayObLG Rpfleger 1992, 540; 2000, 472; OLG Köln Rpfleger 1997, 406; OLG Dresden NotBZ 2006, 324).

Dieser Meinung vermag der Senat ...

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