Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen des Untergangs des Vergütungsanspruchs eines Sachverständigen, der von einer Partei mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist.
Normenkette
JVEG §§ 4, 8a
Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 3 O 196/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 30. April 2018 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Vergütung auf 0 EUR festgesetzt.
Die Kläger hat den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 12. März 2018 (Bl. 158 f GA) hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt.
Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen geht nicht allein dadurch unter, dass er mit Erfolg von einer Partei abgelehnt worden ist mit der Folge der Unverwertbarkeit des von ihm erstatteten Gutachtens. Der Sachverständige steht zwischen den Parteien mit ihren konkreten Interessen, er kann deshalb in Konflikt zu ihren Belangen geraten. Auch wenn ein Sachverständiger ernsthaft um objektive Sachlichkeit und Unvoreingenommenheit bemüht ist, vermag er nicht immer zu verhindern, bei einer Partei in den Verdacht der Parteilichkeit zu geraten. Angesichts der schwierigen Stellung des Sachverständigen ist es nur unter besonderen Voraussetzungen gerechtfertigt, ihm im Fall der erfolgreichen Ablehnung eine Vergütung zu versagen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe u.a. I-10 W 48/16, Beschluss vom 31. März 2016) entfällt sein Vergütungsanspruch nur dann, wenn er seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig oder durch bewusste Pflichtwidrigkeit herbeigeführt hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Sachverständige hat seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.
Grob fahrlässig ist ein Verhalten allgemein dann, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, wenn mithin schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste und sich geradezu aufdrängt (vgl. BGH NJW 1992, 3235, 3236). Dies ist vorliegend der Fall.
Gem. § 404a Abs. 1 ZPO ist das Gericht ist bei der Erhebung des Sachverständigenbeweises Herr des Verfahrens. Der Sachverständige ist demgegenüber nur weisungsgebundener Gehilfe des Gerichts (vgl. Zöller, ZPO, § 404a Rn. 1).
Der Sachverständige hat in dem Gutachten vom 31. Mai 2017 (Bl. 94 f GA) zu dem von dem Kläger vorgelegten Privatgutachten ausdrücklich mit der Begründung keine Stellung genommen, dass der Privatsachverständige nach Auskunft der zuständigen Stelle der Handwerkskammer Düsseldorf für die Begutachtung von Straßenbauarbeiten weder bestellt noch zuständig sei. Mit Fettdruck hervorgehoben hat der Sachverständige zudem den Leitsatz einer Entscheidung des OLG Bremen vom 22. August 2000 (3 U 41/00) zitiert, wonach es rechtsfehlerhaft sei, wenn das Gericht dem Sachverständigen das Gutachten eines nicht für den Fachbereich zuständigen Privatsachverständigen mit der pauschalen Bitte um ein Ergänzungsgutachten zuleite.
Mit diesem Verhalten hat der Sachverständige nicht nur die eindeutige Weisung des Landgerichts gemäß Beschluss vom 3. Januar 2017 (Bl. 63 GA) bewusst missachtet, wonach die Aufgabe des Sachverständigen gerade darin bestand, sich mit dem von dem Kläger vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen. Vielmehr hat der Sachverständige sich mit seiner eigenmächtigen Entscheidung, sich einer Stellungnahme zu dem Privatgutachten zu enthalten, gleichsam anstelle des Gerichts gesetzt, welchem im Rahmen seiner aus § 404a ZPO folgenden Weisungskompetenz allein die Beurteilung oblag, welche Tatsachen und ggf. auch welche von anderer Seite gezogenen Schlussfolgerungen der Sachverständige mittels seines Fachwissens bewerten sollte. Durch den weitergehenden Hinweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bremen hat der Sachverständige sich überdies die Position des Berufungsgerichts angemaßt, dem allein - und auch nur soweit dies im Rahmen einer prozessual zulässigen Anfechtung des Urteils erfolgt - die Beurteilung zusteht, ob das erstinstanzliche Gericht verfahrensfehlerhaft gehandelt hat oder nicht. Dieses Verhalten rechtfertigt insgesamt allein die Annahme, dass der Sachverständige seine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit in besonders grob sorgfaltswidriger Weise verursacht hat.
Aus Sicht der ablehnenden Partei hat der Sachverständige, der sich mit seinen Ausführungen im Ergänzungsgutachten vom 31. Mai 2017 (Bl. 94 f GA) quasi anstelle des Gerichts gesetzt hat, seine Neutralitätspflicht in besonders gravierender Weise verletzt. Er hat sich angemaßt, zu dem von dem...