Tenor
Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin werden je zur Hälfte dem Antragsgegner und der Beigeladenen auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 30.000 Euro
Gründe
I. Der Antragsgegner erhebt Untätigkeitsbeschwerde, weil die Vergabekammer auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin die Sache bislang weder terminiert noch entschieden hat.
Der Antragsgegner schrieb im April 2015 das Gewerk "Wärme- und Kälteversorgungsanlagen" für den Neubau des Polizeipräsidiums in N. unionsweit aus. Die Antragstellerin und die Beigeladene bewarben sich mit Angeboten um den Auftrag, doch sollte die Beigeladene den Zuschlag erhalten. Dagegen brachte die Antragstellerin unter dem 29. Juli 2015 bei der Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf, einen Nachprüfungsantrag an.
Zu einer Terminierung oder Sachentscheidung ist es bislang nicht gekommen. Anstelle dessen hat die Vorsitzende der Vergabekammer die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 GWB durch mehrere Verfügungen verlängert. Allerdings hat die Vergabekammer unter dem 26. August 2015 den Antrag des Antragsgegners auf Vorabgestattung des Zuschlags gemäß § 115 Abs. 2 GWB abgelehnt.
Im Anschluss an die Entscheidungsfristverlängerung vom 5. April 2016 hat der Antragsgegner am 20. Mai 2016 Untätigkeitsbeschwerde erhoben, mit der er geltend macht, die Vergabekammer verletze durch "Liegenlassen" der Terminierung und Entscheidung sowohl das Beschleunigungsgebot des § 113 GWB als auch den im Grundgesetz garantierten Justizgewährungsanspruch.
Der Antragsgegner beantragt,
die Vorsitzende der Vergabekammer anzuweisen, im Nachprüfungsverfahren VK D-16/2015-B unverzüglich einen Verhandlungstermin zu bestimmen und über den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu entscheiden.
Die Beigeladene hat sich dem angeschlossen.
Die Antragstellerin befürwortet die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen Untätigkeit der Vergabekammer, zweifelt im Streitfall jedoch an einer der Vergabekammer zuzurechnenden Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens.
Der Senat hat eine dienstliche Äußerung der Vorsitzenden der Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf, eingeholt. Darauf sowie auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten und die Anlagen wird verwiesen.
II. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.
1. Die Untätigkeitsbeschwerde ist als außerordentlicher Rechtsbehelf in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, wenn sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers eine sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts (oder eines gerichtsähnlichen Spruchkörpers, wie der Vergabekammer) ergibt, die zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand führt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2008 - I-5 W 46/08, BauR 2009, 1933 m.w.N.). Dies folgt aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Justizgewährungsanspruch, der nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten (oder zu den an ihrer Stelle errichteten Nachprüfungsinstanzen) und eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands, sondern auch das Recht auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (oder durch die an seiner Stelle zur Entscheidung berufene Amtsperson) innerhalb einer angemessenen Frist umfasst (vgl. unter anderem BVerfGE 85, 337, 345). In Vergabenachprüfungsverfahren hat der Justizgewährungsanspruch durch das Beschleunigungsgebot in § 113 GWB zudem eine besondere Ausprägung und Verstärkung erfahren. Im Streitfall macht die Beschwerde einen nahezu zehn Monate andauernden Verfahrensstillstand geltend, was zur Darlegung einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs genügt. Ob das faktische Ruhen des Verfahrens durch sachliche Gründe erklärbar und gerechtfertigt ist, bleibt im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.
Auf die in einem Vergabenachprüfungsprozess angebrachte Untätigkeitsbeschwerde sind die §§ 116, 117 GWB entsprechend anzuwenden (genauso, wie die Fristbestimmung in § 66 Abs. 1 GWB auch für die Untätigkeitsbeschwerde in Kartellverwaltungssachen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GWB gilt). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung einer Entscheidung der Vergabekammer oder von deren Vorsitzendem beginnt, beim Beschwerdegericht einzulegen und zugleich mit der Einlegung zu begründen (§ 117 Abs. 1, 2 GWB). Freilich muss hinzukommen, dass die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht in der Weise beschieden hat, dass der Vorsitzende die Sache terminiert (§ 112 Abs. 1 GWB) oder die Kammer über den Antrag in der Sache befunden hat (§ 110 Abs. 2 GWB). Welcher Entscheidungszeitraum angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebend sind der Umfang und die Schwierigkeit der Sache, die mit einer Bearbeitung verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie ferner das erforderliche Maß einer A...