Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 12 O 341/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach (12 O 341/20) vom 29.04.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 107.462,33 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 25.07.2022 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzender Begründung Anlass:
Der Anspruch nach § 642 BGB kann nicht nach den geplanten Umsätzen geschätzt werden. Im Schriftsatz vom 25.8.2022 versucht die Klägerin, die geplanten Umsätze in die Einzelpositionen aufzugliedern. Das ist nicht die Grundlage für die Schätzung, weil § 642 BGB nicht pauschal fehlenden Umsatz vergütet. Es fehlen noch immer Anhaltspunkte dafür, was die Klägerin infolge des Verzugs an Aufwendungen ersparte, welche Produktionsmittel oder Mitarbeiter unproduktiv bereitgehalten wurden oder was die Klägerin durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft oder der Maschinen erwarb. Seite 3 unten des Schriftsatzes vom 25.8.2022 (Bl. 709) legt nahe, dass Mitarbeiter auf anderen Baustellen eingesetzt worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO
Am 25.07.2022 erging nachfolgender Hinweisbeschluss:
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufung gegen das am 29.4.2021 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt. Sie erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum
25.08.2022
Stellung zu nehmen.
Innerhalb der Frist besteht auch Gelegenheit mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. Im Fall einer Rücknahme reduzieren sich die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0.
Entscheidungsgründe
I. Die Klägerin begehrt Zahlungen für Bauzeitverzögerungen gemäß § 642 BGB, Ersatz vorgerichtlicher Sachverständigenkosten zur Berechnung der Bauzeitverzögerungen und Ersatz von Sollzinsen auf ihrem Unternehmenskonto.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Bereich der Abdichtung, Bodenbeschichtung, Betoninstandsetzung und Bauwerkstrockenlegung. Die Beklagte bestellte bei der Klägerin als Unternehmerin Beschichtungs- u. Markierungsarbeiten des Fußbodens in der bereits ursprünglich vorhandenen Parkebene 1 und auf der neu entstandenen Parkebene 2 des Parkhauses in der A.-Straße in X.. Der Vertrag nach der VOB/B hatte den Umfang von 513.512,90 Euro einschließlich Mehrwertsteuer (Anlage K 1 vom 4.6.2018). Die Parteien vereinbarten, dass die Klägerin in der 32. KW 2018 (6.8. bis 12.8.) mit den Arbeiten beginnen und diese in der 43. KW 2018 (22.10. bis 28.10.) fertigstellen sollte.
Herr B., der für die Beklagte die Arbeiten überwachte, teilte der Klägerin mit Schreiben vom 08.08.2018 (Anl. JK5) mit, dass die Beschichtungsarbeiten erst in der 41. KW 2018, also ab dem 08.10.2018, erfolgen könnten. Im Rahmen eines Baustellentermins vom 19.09.2018 wurde vereinbart, dass mit den Beschichtungsarbeiten ab dem 15.10.2018 (42. KW) begonnen werden könne. Die Arbeiter der Klägerin begannen sodann am 16.10.2019 mit dem Rückbau der Beschichtung auf Parkebene 1. Sie schloss diese Arbeiten zum 30.11.2018 ab. Aufgrund der Witterungsverhältnisse und der gesunkenen Temperatur konnte jedoch die Beschichtung der Parkebenen nicht erfolgen und wurde deshalb einvernehmlich auf das Frühjahr 2019 verschoben. Es wurde vereinbart, dass die Arbeiten ab dem 06.05.2019 fortgeführt und am 09.08.2019 beendet sein sollten. Im Zuge dieser Übereinkunft übersandte die Klägerin der Beklagten einen Ablaufplan, der eine Ausführungsdauer von 14 Wochen vorsah (Anl. K5, JK10). Als die Klägerin am 06.05.2019 an der Baustellte eintraf, war das Parkdeck nicht geräumt und es standen parkende Fahrzeuge auf diesem, sodass die Klägerin die Beschichtungsarbeiten nicht durchführen konnte. Die Klägerin fertigte am 07.05. und 08.05.2019 Behinderungsanzeigen an. Die Arbeiten setzte sie dann am 15.05.2019 fort und stellte sie am 20.09.2019 fertig.
Die Klägerin hat behauptet, dass ihr aufgrund der Verzögerung des Baubeginns (42. KW statt 32. KW) anderer Umsatz entgangen sei. Sie habe in der Zeit keine andere Beschäftigung in gleichem Umfang ausüben können (Bl. 517 d.A.). Daher meint sie, dass die Beklagte in Annahmeverzug gewesen sei und ihr ein Entschädigungsanspruch zustehe. In dem Zeitraum vom 06.08.2018 bis zum 15.10.2...