Verfahrensgang
LG Mosbach (Aktenzeichen 2 O 232/17) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 18.04.2019 - 2 O 232/17 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46.614,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.04.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 53 % und die Beklagte zu 47 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 49 % und die Beklagte zu 51 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Stadt (nachfolgend: die Beklagte) restliche Vergütung und eine Entschädigung gemäß § 642 BGB im Zusammenhang mit einem Werkvertrag über die Ausführung von Parkettarbeiten.
Die Klägerin, die Dienstleistungen im Bereich der Bodenbelagsarbeiten anbietet, gab nach öffentlicher Ausschreibung am 28.09.2015 ein Angebot über die Erbringung von Parkettarbeiten für das Bauvorhaben der Beklagten: "Neubau einer Realschule in ..." unter Einbeziehung der VOB/B ab (Anl. K1). Die Beklagte nahm das Angebot innerhalb der am 05.11.2015 endenden Zuschlagsfrist am 26.10.2015 zu einer Gesamtauftragssumme von 178.912,08 EUR netto vor einem gewährten Preisnachlass i.H.v. 4,5 % an. In dem Auftragsschreiben (Anl. K2) wurde als Ausführungsfrist der Zeitraum vom 09.05.2016 (Beginn) bis 08.07.2016 (Fertigstellung) festgelegt. Während des gesamten vereinbarten Ausführungszeitraums konnte die Klägerin mit den Parkettarbeiten nicht beginnen, weil der Estrich - wie Messungen vom 09.05.2016, 09.06.2016 und 13.07.2016 ergeben hatten - wegen zu hoher Restfeuchte nicht belegreif war (Anl. K6 und K8). Die Klägerin führte die Parkettarbeiten erst ab dem 13.09.2016 aus. Die Endabnahme durch die Beklagte erfolgte am 16.02.2017 (Anl. K9). Mit Schlussrechnung vom 09.03.2017 (Anl. K 12) rechnete die Klägerin die Parkettarbeiten mit insgesamt 267.390,22 EUR brutto ab und beanspruchte von der Beklagten unter Berücksichtigung von geleisteten Abschlagszahlungen noch restliche 109.852,30 EUR. In der Schlussrechnung beanspruchte die Klägerin unter der Position "Annahmeverzug" eine Entschädigung nach § 642 BGB i.H.v. 73.036,24 EUR netto. Die Beklagte kürzte die Schlussrechnung unter anderem um den geltend gemachten Entschädigungsanspruch und um eine von der Klägerin beanspruchte Vergütung für Stundenlohnarbeiten i.H.v. 4.241,50 EUR netto.
Die Klägerin hat vorgetragen, es sei zu keiner Neuvereinbarung von Vertragsterminen gekommen. Die Klägerin habe die für das streitgegenständliche Bauvorhaben ursprünglich eingeplanten Mitarbeiter S., W., W. und F. während des gesamten vereinbarten Ausführungszeitraums vergeblich vorgehalten und weiterbezahlt. Sie habe von Anfang an mit diesen Mitarbeitern und nicht mit dem Einsatz von Subunternehmern geplant. Die Beauftragung eines Subunternehmers während der tatsächlichen Bauphase sei nur wegen des verzögerten Ausführungsbeginns und der damit einhergegangenen Umstrukturierungen notwendig geworden. Durch den Annahmeverzug habe die Klägerin lediglich die reinen Stoffkosten i.H.v. 70.862,11 EUR und Lohnnebenkosten i.H.v. 5.921,68 EUR netto erspart. Außerdem habe sie durch anderweitigen Erwerb während des Annahmeverzuges 25.548,80 EUR netto erzielt, weil die genannten vier Mitarbeiter im relevanten Zeitraum insgesamt 512 Stunden an anderen Bauvorhaben gearbeitet hätten. Auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung stehe der Klägerin unter Berücksichtigung der dargelegten Ersparnisse und des dargelegten anderweitigen Erwerbs eine "von oben nach unten berechnete" Entschädigung in Höhe von 76.579,68 EUR netto zu. Außerdem könne die Klägerin eine Vergütung für 71 Stunden Regiearbeiten i.H.v. 3.915,00 EUR netto nebst Stoffkosten für diese Arbeiten i.H.v. 372,10 EUR netto beanspruchen.
Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 91.478,18 EUR nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 87.451,24 EUR seit dem 14.04.2017 sowie aus weiteren 10.756,64 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Ausführungsbeginn sei im Einvernehmen mit der Klägerin verschoben worden. Danach hätte die Klägerin ab dem 14.08.2016 beginnen sollen, sie habe aber erst am 29.09.2016 begonnen und die Baustelle so unzureichend besetzt, dass die Arbeiten erst am 29.01.2017 abgeschlossen worden seien. Die Mitarbeiter S., W., W. und F. seien n...