Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen 7 O 49/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.12.2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 35.405,82 EUR.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 9.10.2009. Der Senat hat dort im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Das LG hat die auf ausstehende Mieten aus einem Gewerberaummietverhältnis gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz bietet keinen Anlass zu einer für diese günstigeren Beurteilung.
1.a. Ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung rückständiger Mieten i.H.v. jeweils 5.900,97 EUR für die Monate Mai bis Oktober 2004, insgesamt 35.405,82 EUR, aus § 535 Abs. 2 BGB besteht bereits deshalb nicht, weil ausweislich der am 15.5.1997 geschlossenen Vereinbarung zum Mietvertrag vom 19.1.1995 nicht der Beklagte auf Mieterseite in den Mietvertrag über das Ladenlokal Nr. 219 in der R.-Galerie in X. eingetreten ist, sondern die I.-GmbH. Für deren Verbindlichkeiten haftet gem. § 13 Abs. 2 GmbHG nur das Gesellschaftsvermögen, nicht der Beklagte als Geschäftsführer.
Soweit nach Beendigung dieses Mietvertrags am 4.5.2005 ein "Kurzzeitmietvertrag" über das Ladenlokal Nr. 219 mit dem Beklagten persönlich geschlossen wurde, ergibt sich aus diesem keine Haftung des Beklagten für die Schulden der früheren Mieterin.
Es ist also unzutreffend, dass es Verpflichtungen des Beklagten aus vier Mietverträgen gegeben haben soll (so die Klägerin).
b. Ein Anspruch gegen den Beklagten aus einem vorprozessualen Schuldanerkenntnis i.S.d. §§ 780, 781 BGB besteht ebenfalls nicht. Denn der Beklagte hat ein Schuldanerkenntnis in Bezug auf die hier geltend gemachte Forderung aus dem Mietvertrag über das Ladenlokal Nr. 219 vom 19.1.1995 unstreitig nicht abgegeben. Das Schuldanerkenntnis vom 12.9.2005 über eine Forderung i.H.v. 5.750,58 EUR, das Gegenstand des Rechtsstreits 7 O 287/07 vor dem LG Wuppertal war, bezog sich nach dem Vortrag der Klägerin und seinem Wortlaut auf Mietzinsansprüche gegen den Beklagten aus dem nachfolgenden "Kurzzeitmietvertrag" über das Ladenlokal Nr. 219 vom 4.5.2005, dessen Vertragspartner auf Mieterseite der Beklagte persönlich war. Das weitere Schuldanerkenntnis des Beklagten vom 12.9.2005 über 10.790,92 EUR betraf ebenfalls keinerlei Ansprüche aus dem Mietvertrag über das Ladenlokal Nr. 219, sondern solche aus einem Mietvertrag über das Ladenlokal Nr. 220. Die sich aus diesen Schuldanerkenntnissen ergebenden Ansprüche sind zudem unstreitig erfüllt.
c. Eine Haftung des Beklagten aus dem Mietvertrag oder einem Schuldanerkenntnis ergibt sich auch nicht deshalb, weil sich die Parteien laut dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 20.11.2008 darüber einig waren, dass die Passivlegitimation des Beklagten unstreitig sei. Dieser Erklärung lässt sich schon deshalb kein Zugeständnis i.S.d. § 288 ZPO einer Haftung aus Mietvertrag oder Schuldanerkenntnis und auch nicht die selbständige Abgabe einer Schuldanerkenntniserklärung entnehmen, weil die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 11.11.2008 die Haftung des Beklagten aus einer von diesem übernommenen Bürgschaft gem. § 263 ZPO als weiteren Klagegrund und damit Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt hat (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 263 Rz. 2, 7, 11 jew. m.w.N.) und sich die protokollierte Erklärung der Parteien auf diesen Klagegrund beziehen kann. Die Klägerin trägt insoweit auch nichts Näheres vor.
2. Soweit der Klägerin gegen den Beklagten als Bürgen aus § 765 BGB ein Zahlungsanspruch zugestanden hat, ist dieser verjährt.
a. Der Beklagte hatte allerdings in Nr. 3 der Vereinbarung vom 15.5.1997 eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verpflichtungen der I.-GmbH aus dem Mietvertrag vom 19.1.1995 übernommen.
aa. Er hat sich gem. § 768 Abs. 1 S. 1 BGB auf die Erfüllung der Hauptschuld i.S.v. § 362 BGB berufen und vorgetragen, dass die I.-GmbH auf die geltend gemachten Mieten für die Zeit von Mai bis Oktober 2004 folgende Zahlungen erbracht habe:
Datum |
Betrag |
Tilgungsbestimmung |
15.6.2004 |
3.000 EUR |
Miete I.-GmbH |
22.7.2004 |
5.000 EUR |
Miete |
13.9.2004 |
3.000 EUR |
Miete Homestore |
8.11.2004 |
3.000 EUR |
Kein Kontoauszug |
29.11.2004 |
5.000 EUR |
Miete Homestore |
7.12.2004 |
7.500 EUR |
Miete Homestore |
16.12.2004 |
4.000 EUR |
Miete Homestore |
23.12.2004 |
5.000 EUR |
Miete Homestore |
Insgesamt |
|
35.500 EUR |
|
In den Fällen, in denen die I.-GmbH bei ihren Überweisungen als Tilgunsbestimmung "Homestore" angegeben hat, war die Klägerin allerdings gem. § 366 Abs. 1 BGB berechtigt, diese Zahlungen auf rückständige Mieten aus dem Vertrag über das Ladenlokal Nr. 117 zu verrechnen, in dem der Beklagte unbestritten den "Homestore" betrieb. Dies betrifft die Zahlungen vom 13.9., 29.11., 7.12., 16.12. und 23.12.2004.
Soweit die Klägerin bestreitet,...