Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Formalien bei Abrechnung, Wirtschaftsplan und Kostenverteilung
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 290 II 88/87) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 598/91) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert: Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. April 1988 zu Tagesordnungspunkt 2 (Genehmigung Einzelabrechnungen für 1987 vom 05.12.1986), zu Tagesordnungspunkt 3 (Genehmigung Jahresabrechnung für 1987 vom 19.03.1988) und zu Tagesordnungspunkt 4 (Genehmigung Einzelabrechnungen für 1988 vom 13.11.1987) werden für ungültig erklärt.
Im übrigen wird das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten sämtlicher Instanzen werden den Beteiligten zu 1 und 3 je zur Hälfte auferlegt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die k. K. in D.-B. hat 1971 an ihr gehörendem Grundbesitz in D.-R. zum Zwecke der Errichtung von Eigentumswohnungen ein Erbbaurecht bestellt, das 1974 in mit Sondereigentum verbundene Anteile aufgeteilt worden ist. Durch notariell beurkundete Erklärung vom 08.09.1977 – UR.-Nr. 1./7 Notar Dr. E. – wurden der Aufteilungsplan ergänzt und erweitert sowie die jeweilige „Umlage des jährlich zu zahlenden Erbbauzinses” für die betreffenden Wohnungen festgelegt. Dabei sind unter anderem die im Aufteilungsplan mit Nr. 39 und 40 im zweiten Obergeschoß links gelegenen Wohnungen gesondert aufgeführt.
Seit 1977 (TOP 12 der Eigentümerversammlung vom 09.05.1977) ist die Beteiligte zu 2 als Verwalter tätig.
Der Beteiligte zu 3 ist nach Auflassung am 3. Dezember 1986 seit dem 18. Februar 1987 im Grundbuch von B. Blatt 6… als Inhaber der Erbbaurechtsanteile verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnungen Nr. 39 und 40 eingetragen, die seit 1978 als Nr. 1 und 2 des Bestandsverzeichnisses im Grundbuch gemäß § 890 Abs. 1 BGB vereinigt worden sind. Die Wohnungsübergabe an den Beteiligten zu 3 hat am 19. März 1987 stattgefunden.
Im vorliegenden Verfahren hat die vom Verwalter vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst rückständige Wohngelder für Januar bis Mai 1987 gegen den Beteiligten zu 3 geltend gemacht. Der Beteiligte zu 3 hat sich demgegenüber auf die Ungültigkeit der Abrechnungen der Verwaltung vom 19. März 1988 sowie der von der Eigentümerversammlung vom 26. April 1988 zu TOP 2, 3 und 4 mehrheitlich gefaßten Beschlüsse berufen, die laut Protokoll zum Gegenstand hatten:
TOP 2: |
Gehmigung der Einzelabrechnungen der Wohngeldvorauszahlungen für 1987 vom 05.12.1986 |
TOP 3: |
Genehmigung der Jahresabrechnungen für 1987 vom 19.03.1988 |
TOP 4: |
Genehmigung der Einzelabrechnungen vom 13.11.1987 (Neuberechnung des Hausgeldes ab 01.01.1988) |
Nachdem der Beteiligte zu 3 im Dezember 1987 einen Betrag von 5.000,00 DM und im Juni 1988 weitere 6.500,00 DM gezahlt hatte, haben das Amtsgericht und auf sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 auch das Landgericht die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache festgestellt. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat der Senat mit Beschluß vom 21.04.1989 wegen der Feststellung der Erledigung des Zahlungsantrags zurückgewiesen; wegen der Gegenanträge des Beteiligten zu 3 auf Anfechtung der Beschlüsse vom 26.04.1988 hat der Senat die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 21. Juni 1991 die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 26. April 1988 zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 für ungültig erklärt und den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt:
Für eine Anfechtung des unter TOP 2 genehmigten Einzelwirtschaftsplans für 1987 fehle es am Rechtsschutzinteresse, weil unter TOP 3 auch schon die Jahresabrechnung genehmigt worden sei. Bei der Jahresabrechnung für 1987 (TOP 3) seien die Einnahmen aus den Gemeinschaftseinrichtungen und die Position „Kosten des Sondereigentums” nicht hinreichend nachvollziehbar ausgewiesen, eine Rechtsgrundlage für die Umlage des Erbbauzinses sei nicht ersichtlich, der Umlagemaßstab für die Kabelfernsehkosten entspreche nicht der Teilungserklärung, die Heizkosten hätten gemäß Beschluß vom 11.12.1979 getrennt nach Wohnblöcken ermittelt werden müssen. Schließlich seien zu Unrecht zwei Abrechnungen erteilt worden, weil die Wohneinheiten Nr. 39 und 40 vereinigt worden seien und die Grundbucheintragung „einer am 08.07.1977 (Notar Dr. E., UR.-Nr. 1…/…7) erfolgten Änderung der Teilungserklärung Rechnung” trage. Der Beschluß zu TOP 4 (Genehmigung der Vorauszahlungen für 1988) sei mit denselben Fehlern behaftet.
Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 1 und zu 3, soweit belastet, sofortige Beschwerde eingelegt. Dabei hat der Beteiligte zu 3 zusätzlich beantragt,
den Beteiligten zu 1 aufzugeben, an ihn 8.463,45 DM nebst Zinsen zu zahlen,
weil die von ihm geleisteten Zahlungen für 1987 nach Aufhebung der Genehmigungsbeschlüsse ohne Rechtsgrund erfolgt seien.
Mit Beschluß vom 2. D...