Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 19 T 78/97) |
AG Ratingen (Aktenzeichen 40 II 12/96) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens und die den Beteiligten zu 3) bis 6) entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen haben die Beteiligten zu 1) und 2) zu tragen.
3. Beschwerdewert: 6.701 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Mitglieder der im Rubrum genannten Wohnungseigentumsgemeinschaft. Im Jahre 1989 kam es in der Wohnung des Beteiligten zu 5) zu einem Wasserschaden, der seinen Ursprung in der Undichtigkeit der zur Wohnung der Beteiligten zu 3) gehörenden Terrasse haben sollte. Die Eigentümerversammlung beschloß deshalb im Jahre 1989 einstimmig, ein Sachverständigengutachten über die Ursache und die notwendigen Reparaturarbeiten einzuholen. Dieser Beschluß wurde jedoch in der Folgezeit nicht durchgeführt.
Im Jahre 1995 ereignete sich ein weiterer Wasserschaden in der Wohnung des Beteiligten zu 5), der wiederum von der Terrasse der Beteiligten zu 3) herrühren sollte. Der Beteiligte zu 3) forderte den Verwalter zu sofortigen Gegenmaßnahmen auf. Deshalb beauftragte dieser die Firma A. K. K. mit der Isolierung der Terrasse, bei der sie verschiedene Mängel der Abdichtung feststellte. Über den bis dahin erledigten Teil der Arbeiten erteilte sie unter dem 07.12.1995 Rechnung. Durch Beschluß vom 14.12.1995 wurde eine Sonderumlage zur Finanzierung der Terrassensanierung beschlossen, die für die Beteiligte zu 1) unstreitig einen Anteil von 5.551,00 DM und für die Beteiligten zu 2) unstreitig einen solchen von 5.100,00 DM bedeutete. Hierauf haben die Beteiligte zu 1) 2.800,00 DM und die Beteiligten zu 2) 1.150,00 DM gezahlt.
In der Eigentümerversammlung vom 14.02.1996 stellten die Beteiligten zu 1) und 2) die Anträge, den Beschluß über die Einholung des Sachverständigengutachten aus dem Jahre 1989 durchzuführen und den Gutachtenauftrag dahingehend zu erweitern, daß die von der Firma K. durchgeführten Arbeiten überprüft werden sollten. Diese Anträge wurden mehrheitlich abgelehnt.
Mit bei Gericht am 14.03.1996 eingegangenem Antrag haben die Beteiligten zu 1) und 2) die Beschlußfassungen vom 14.02.1996 angefochten. Die Beteiligten zu 3) bis 6) haben demgegenüber in diesem Verfahren die noch von den Beteiligten zu 1) und 2) ausstehenden Beiträge zur am 14.12.1995 beschlossenen Sonderumlage geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Anträge der Beteiligten zu 1) und 2) abgewiesen und sie auf den Antrag der Beteiligten zu 3) bis 6) verurteilt, die noch ausstehenden Beiträge zur Sonderumlage zu zahlen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) dagegen blieb erfolglos. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) nur noch gegen die Zahlungsverpflichtung.
II.
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27 und 29 FGG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne der §§ 27 FGG, 550, 551 ZPO beruht.
Das Amtsgericht hat die Beteiligten zu 1) und 2) zu Recht zur Zahlung der noch ausstehenden Anteile zu der am 14.12.1995 beschlossenen Sonderumlage verurteilt, da diese Sonderumlage bestandskräftig beschlossen worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob ein Teil der Wohnungseigentümer nach § 25 Abs. 5 WEG von der diesbezüglichen Beschlußfassung ausgeschlossen war, da ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht zur Nichtigkeit sondern nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses gemäß §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG führt (BayObLG ZMR 1986, 249, 250; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl. 1997, § 25 Rdn. 138; Münchener Kommentar/Röll, WEG, 3. Aufl. 1997, § 25 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 56. Auflage 1997, § 25 WEG Rdn. 12; Weitnauer, WEG, 8. Aufl. 1995, § 23 Rdn. 24). Denn ein Verstoß gegen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes führen nur dann zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn es sich um eine zwingende Norm handelt, die nicht zur Disposition der Wohnungseigentümer steht und deshalb nicht von diesen abbedungen werden kann. Der Stimmrechtsausschluß des § 25 Abs. 5 WEG ist aber abdingbar, weil die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft die durch eine mögliche Interessenkollision gegebenen Gefahren einvernehmlich anders als der Gesetzgeber einschätzen können und eine über das Gesetz hinausgehende Mitwirkung aller Eigentümer dem Gedanken der gemeinschaftlichen Verwaltung nicht nur nicht widerspricht, sondern ihn in größerem Maße als bei einem Stimmrechtsausschluß verwirklicht. Die Regelungen über den Stiromrechtsausschluß sind eine Schutzvorschrift für das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer. Deshalb können sie auf diesen. Schutz auch teilweise in den Grenzen der guten Sitten verzichten, wenn sie der Auffassung sind, dieses Schutzes nicht zu bedürfen. Eine abdingbare Regelung ist aber nicht von so grundlegender Bedeutung, daß die Rechtsordnung einem Beschluß, der unter Verstoß gegen diese Regelung...