Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung in einem Berufungsurteil, das trotz Geständnis und niedrigerem Strafrahmen in der Berufungsinstant eine gleich hohe Strafe festsetzt wie das Amtsgericht.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Moers hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft beschränkt auf den Strafausspruch Berufung eingelegt. Die Sprungrevision des Angeklagten war daher als Berufung zu behandeln. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nunmehr wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Berufung der Staatsanwaltschaft und die weitergehende Berufung des Angeklagten verworfen.
Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die sich auf die Sachrüge stützt.
II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, den zweitinstanzlichen Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte der räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist, war nicht zu entsprechen.
Zum einen kommt eine solche Änderung des Schuldspruchs schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte seine Revision wirksam auf den Strafausspruch beschränkt hat und daher horizontale Teilrechtskraft eingetreten ist. Lediglich in bestimmten Ausnahmefällen, so etwa bei nachträglicher Gesetzesänderung, ist eine Änderung des nicht angefochtenen Entscheidungsteils zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 318 Rdn. 31; SK-Frisch, StPO, 4. Aufl., § 318 Rdn. 4). Allein eine abweichende rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhaltes erlaubt noch keinen Eingriff in die horizontale Teilrechtskraft.
Zum anderen hat das Landgericht in der Sache zutreffend auf den Tatbestand des Betruges abgestellt. Denn die Voraussetzungen der räuberischen Erpressung sind nicht erfüllt.
Zum Begriff der Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne der §§ 253, 255 StGB gehört zwar nicht, dass der Androhende ankündigt, er werde das in Aussicht gestellte Übel selbst verwirklichen. Wenn dies aber durch einen Dritten geschehen soll, muss in dem Bedrohten die Vorstellung erweckt werden, dass der Drohende den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung - auch wolle (vgl. BGH NStZ 1996, 435; NStZ-RR 2007, 16).
Den tatrichterlichen Feststellungen ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Angeklagte bei dem Tatopfer die Vorstellung erweckt hat, er könne seine - als Drohpotential erfundenen - Kaufinteressenten "Michael" und "Buschi" bei etwaigen Maßnahmen gegen den Geschädigten U. irgendeiner Weise lenken oder beeinflussen. Vielmehr hat der Angeklagte vorgegeben, er habe selbst große Angst vor "Michael" und "Buschi" und sei von ihnen auch schon geschlagen worden. Bei dieser Sachlage scheidet der Tatbestand der räuberischen Erpressung aus. Denn es fehlt an dem Merkmal, dass der Täter die Vorstellung erweckt hat, die Verwirklichung des in Aussicht gestellten Übels beeinflussen zu können. Auch musste bei dem Tatopfer der Eindruck entstehen, dass der Angeklagte die Herbeiführung des Übels durch die dritten Personen nicht nur nicht wollte, sondern durch Erfüllung von deren Forderungen zu verhindern bestrebt war.
2.
Die Strafzumessungserwägungen weisen keinen Rechtsfehler auf.
Die ursprüngliche Bewertung der Taten und die Strafzumessung in dem erstinstanzlichen Urteil sind kein Maßstab für die neue Strafzumessung (vgl. BGH NJW 1983, 54; OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16; OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 138, 139). Die Strafkammer hatte über Art und Höhe der Strafe so zu entscheiden, als ob das erstinstanzliche Urteil nicht in der Welt wäre. Da die Staatsanwaltschaft beschränkt auf den Strafausspruch ihrerseits Berufung eingelegt hatte, greift das Verbot der Schlechterstellung (§ 331 Abs. 1 StPO) nicht ein, so dass die Strafkammer sogar eine zwei Jahre und sechs Monate übersteigende Gesamtfreiheitsstrafe hätte festsetzen können.
Die Strafkammer hat sämtliche Umstände angeführt, die für die Zumessung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe bestimmend gewesen sind, und nur im Ergebnis auf Strafen in. gleicher Höhe wie das Amtsgericht erkannt. Richtig ist, dass der Angeklagte einen Anspruch darauf hat zu erfahren, warum er bei Anwendung eines niedrigeren Strafrahmens gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH a.a.O., OLG Stuttgart a.a.O., OLG Bamberg a.a.O.). Daraus folgt aber nicht, dass der neue Tatrichter andere oder bessere Zumessungsgründe für die im Ergebnis gleich hohe Strafe anführen muss, die er innerhalb des niedrigeren Strafrahmens gefunden hat. Die Strafkammer hatte keine Zumessungserwägungen in Relation zum erstinstanzlichen Urt...