Leitsatz (amtlich)

1. Da der Hauptvermieter keine Vertragsbeziehungen zu den Untermietern unterhält, bleibt die Beendigung des Hauptmietverhältnisses grundsätzlich ohne Einfluss auf den Bestand der Untermietverhältnisse,

2. Das Verfahren der Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung wird nicht dadurch beeinflusst, dass der Kläger und Berufungskläger kein Interesse mehr an einer sachlichen Entscheidung über seinen im Berufungsrechtszug zunächst weiterverfolgten Klageantrag hat und deshalb den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hat.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 540; ZPO § 522 Abs. 2, § 91a

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 11.12.2009; Aktenzeichen 12 O 88/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 11.12.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des LG Duisburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 24.720 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Der Senat folgt der im angefochtenen Urteil gewonnenen Erkenntnis, dass nicht festgestellt werden kann, "sämtliche Untermietverhältnisse", die der Beklagte (Hauptmieter/Untervermieter) "bezüglich der Erdgeschosswohnung X-Str. in M." mit Zustimmung des Klägers (Hauptvermieter) abgeschlossen habe, seien ab irgendeinem der drei vom Kläger beanspruchten Zeitpunkte auf ihn übergegangen. Die gegen das klageabweisende Urteil vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung.

I. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss vom 4.11.2010. Dort hat der Senat im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

1. Mit Blick auf den zentralen Grundsatz der Privatautonomie, der das gesamte Zivilrecht beherrscht, kann es auf rechtsgeschäftlicher Ebene nur dann zu einem Wechsel des Vertragspartners kommen, wenn alle Beteiligten daran mitwirken. Die Sachlegitimation, die der Kläger bezogen auf die Untermietverhältnisse hier auf der Grundlage der zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossenen zweiseitigen Zusatzvereinbarung vom 15.7.2006 für sich beansprucht, setzt demnach für den Vollzug des Untervermieterwechsels ferner zwingend voraus, dass auch alle Untermieter dieser Vereinbarung zugestimmt oder sie genehmigt haben (vgl. BGH ZMR 2005, 610, 612 = NJW-RR 2005, 958 m.w.N.). Solche Zustimmungen/Genehmigungen, die auch konkludent erteilt werden können (vgl. BGH ZMR 2010, 674 = NJW-RR 2010, 1095 sub II.1b [juris Tz 18f], liegen indes, wie das LG zutreffend und unangegriffen festgestellt hat, nicht vor. Mit dem LG ist die Vereinbarung als Vertrag zu Lasten Dritter anzusehen.

2. Der Rechtsansicht des Klägers, die (als unverändert bestehend vorausgesetzten) Untermietverhältnisse seien aber deshalb auf ihn übergegangen, weil das zwischen ihm und dem Beklagten am 15.7.2006 begründete Hauptmietverhältnis entweder infolge Anfechtung oder infolge ordentlich und außerordentlich erklärter Kündigungen nicht (mehr) bestehe, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger übersieht auch hier, dass der das Zivilrecht beherrschende Grundsatz der Privatautonomie (vgl. oben sub I.1) jeweils zu einer zweiseitigen Betrachtung und Behandlung aller Vertragsverhältnisse zwingt. Da der Kläger als Hauptvermieter keine eigenen Vertragsbeziehungen zu den Untermietern unterhält, bleibt die Beendigung des Hauptmietverhältnisses grundsätzlich ohne Einfluss auf den Bestand der Untermietverhältnisse, so dass hier zugunsten des Klägers die Richtigkeit seiner Rechtsbehauptungen unterstellt werden kann. Störungen im Hauptmietverhältnis haben nur insofern (mittelbaren) Einfluss auf das Untermietverhältnis, als der Vermieter bei beendetem Hauptmietverhältnis aus § 546 Abs. 2 BGB einen quasi-vertraglichen Räumungs- und Herausgabeanspruch gegen den Untermieter hat. Dieser bleibt, wenn der Untervermieter trotz Fortdauer des Untermietverhältnisses die geschuldete Gebrauchsüberlassung nicht mehr gewährleisten kann, auf die mietrechtlichen Sekundäransprüche aus §§ 536, 536a, 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB verwiesen. Ferner mag der Hauptvermieter im Falle eines berechtigten, aber unerfüllt gebliebenen Räumungs- und Herausgabeverlangens gegen die Untermieter Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. §§ 987 ff BGB und/oder auf Bereicherungsausgleich gem. §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB haben. Einen quasi-vertraglichen Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus § 546a Abs. 1 BGB hat der Hauptvermieter, weil das Untermietverhältnis nicht auf ihn übergeht, gegen die Untermieter dagegen nicht (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1542; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 546a Rz. 5).

3. Ob der Kläger auf der Grundlage der in der zweiseitigen Zusatzvereinbarung vom 15.7.2006 (auch) vereinbarten Abtretung einen gegen den Beklagten gerichteten Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung (Freigabe) der bei der zuständigen Stelle hinterlegten Untermieten hat (§§ 398, 372, 380, 535 Abs. 2 BGB), muss hier nicht entschieden werden. Das ist, wie d...

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