Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 27/19)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 01.06.2021 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin vom 15.06.2020 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 01.06.2020, mit dem diese antragsgemäß Kosten in Höhe von 13.946,90 EUR nebst Zinsen zu Gunsten der Streithelferin zu 10. (TomTom International BV) festgesetzt hat, bleibt ohne Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist mangels Beschwer der Klägerin bereits unzulässig.

Zulässig ist die sofortige Beschwerde nur, sofern die das Rechtsmittel einlegende Partei durch den Kostenfestsetzungsbeschluss beschwert ist (vgl. z.B. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 18. Aufl., § 104 Rn. 24; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. § 104 Rn. 81).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt die Beschwer einer zur Zahlung verurteilten Partei, wenn sie nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung und vor Einlegung eines Rechtsmittels den Urteilsbetrag vorbehaltlos zahlt, wobei dem gleichsteht, wenn ein berechtigter Dritter mit Billigung der verurteilten Partei den Urteilsbetrag zahlt und damit das Schuldverhältnis der Parteien zum Erlöschen bringt (BGH, NJW 2000, 1120). Nichts anderes gilt in Bezug auf die vorbehaltlose Zahlung der durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten eines Kostengläubigers festgesetzten Kosten. Die vorbehaltlose Zahlung der festgesetzten Kosten durch den Kostenschuldner oder einen Dritten mit seiner Billigung lässt seine Beschwer entfallen (BeckOK ZPO/Jaspersen, 42. Ed. Stand: 01.09.2021, ZPO § 104 Rn. 63.1)

Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Streithelferin zu 10. (Schriftsatz v. 16.07.2021, S.4 [Bl. 3234 GA]) hat die Klägerin die zu Gunsten der Streithelferin zu 10. festgesetzten Kosten nach einer am 08.06.2021 erfolgten Mitteilung einer Kontoverbindung ohne Vorbehalt auf ein Konto der Klägerin überwiesen. Die Klägerin hat damit die durch den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten vorbehaltslos an die Streithelferin zu 10. gezahlt.

2. Jedenfalls ist die sofortige Beschwerde aber unbegründet.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde macht die Klägerin geltend, dass der Streithelferin zu 10. aufgrund eines zwischen ihr (der Klägerin) und der Beklagten geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs keine Kostenerstattungsansprüche zustehen. Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte und sie sich in einem - von ihr nicht zu den Akten gereichten - außergerichtlichen Vergleich darauf geeinigt haben, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Nach ihren Angaben umfasst die zwischen den Hauptparteien getroffene außergerichtliche Vereinbarung auch das vorliegende Verfahren. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die zwischen den Hauptparteien getroffene Vereinbarung aufgrund des Grundsatzes der Kostenparallelität auch im Verhältnis zu den Streithelferinnen der Beklagten gilt. Da die Beklagte gegen sie (die Klägerin) keine Kostenerstattungsansprüche mehr geltend mache, könnten auch die Streithelferinnen einschließlich der Streithelferin zu 10. keine Kostenerstattungsansprüche mehr gegen sie geltend machen. Die zwischen den Hauptparteien getroffene Regelung gehe der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor, und zwar auch im Verhältnis zu den Streithelferinnen. Aufgrund des Vergleichs sei die "Grundlage für eine Kostenerstattung" weggefallen.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin mit diesem Einwand im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren überhaupt gehört werden kann, weil die Kostengrundentscheidung des Landgerichts vom 15.03.2021, mit der ihr auch die Kosten der Streithelferin zu 10. auferlegt worden sind, nach wie vor Bestand hat. Insoweit kann offen bleiben, ob dieser Einwand nur in dem die Kostengrundentscheidung des Landgerichts betreffenden Beschwerdeverfahren beachtlich sein könnte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt die nach ihrem Vorbringen zwischen den Hauptparteien nach der Rücknahme der vorliegenden Klage im geschlossenen außergerichtlichen Vergleich getroffene Kostenregelung nicht auch im Verhältnis zu den Streithelferinnen der Beklagten. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass zwischen ihr und der Beklagten ein außergerichtlicher Vergleich mit dem von ihr behaupteten Inhalt geschlossen wurde, was die Streithelferin zu 10. bestreitet.

a) Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch eine unselbstständige (nicht streitgenössische) Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91, 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. Der sich hieraus ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlic...

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