Leitsatz (amtlich)
Das selbstständige Beweisverfahren ist mit der Niederlegung des schriftlichen Gutachtens auf der Geschäftsstelle des Gerichts noch nicht abgeschlossen.
Auch im selbstständigen Beweisverfahren ist dem Fragerecht der Parteien und deren Recht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Einwendungen gegen das Gutachten vorzubringen Rechnung zu tragen.
Normenkette
ZPO §§ 485, 494a
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 15 OH 11/98) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf (v. 21.11.2001 – 15 OH 11/98) aufgehoben.
Die Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner zu erstatten.
Gründe
1. Mit Schriftsatz vom 26.8.1998, bei Gericht eingegangen am 28.8.1998, hat die Antragstellerin beantragt, das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen zu 15 von ihr aufgeworfenen Fragen einzuholen. Diese betrafen im wesentlichen Umstände, die einem hydrologischen Gutachten vom 1.6.1996 zugrundegelegt worden waren, von dem der Antragsgegner seinerseits in einem Gutachten vom 28.6.1994 im Verfahren 6 OH 9/94 LG Düsseldorf ausgegangen ist. Das Gutachten hatte dazu geführt, dass die Antragstellerin vom LG Düsseldorf zu Schadensersatz verurteilt worden war.
Mit Beschluss vom 6.10.1998 ordnete das LG Düsseldorf die begehrte Beweisaufnahme an. Ferner ernannte es zum Sachverständigen den Beratenden Ingenieur Dr. Krauspe, der unter dem 30.8.1999 ein schriftliches Gutachten erstattete. Der Sachverständige gab ferner unter dem 16.2.2000 eine ergänzende Stellungnahme ab. Das Ergänzungsgutachten ging am 23.2.2000 mit Frist zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab.
Demgegenüber beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26.8.1998, zu vier Fragen Beweis durch Vernehmung einer Zeugin zu erheben sowie, durch einen Sachverständigen die Existenz einer Grundwassermessstelle und die Genauigkeit einer anderen Messstelle feststellen zu lassen. Zu den beiden letzten Punkten verhält sich ein Gutachten des Vermessungsingenieurs Schölling vom 4.10.2000. Die Zeugin äußerte sich unter dem 12.2.2001 und 2.5.2001 schriftlich.
Ferner wurde ein weiterer Zeuge am 17.9.2001 vernommen. Die Vernehmungsniederschrift ging am 27.9.2001 an die Parteien ab.
Mit Schriftsatz vom 17.9.2001 erklärte der Antragsgegner, er „betrachte das Beweisverfahren als abgeschlossen”, dieses sei zu beenden. Schon jetzt werde beantragt, der Antragstellerin eine Frist von vier Wochen, hilfsweise eine angemessene Frist, zur Klageerhebung zu setzen. Mit Beschluss vom 2.10.2001 forderte das LG die Antragstellerin auf, binnen einer Frist von vier Wochen Klage zu erheben.
Der Schriftsatz des Antragsgegners und der Beschluss vom 2.10.2001 gingen am 5.10.2001 an die Antragstellerin ab; ob und wann sie diese erhalten hat, ist unklar. Jedenfalls stellte sie mit Schriftsatz vom 26.10.2001 den Antrag, dem Sachverständigen Dr. Krauspe aufzugeben, Gutachten und Ergänzungsgutachten zu überprüfen und zu ergänzen. Dabei verwies sie insbesondere auf das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme.
Mit Schreiben vom 8.11.2001, abgegangen am 14.11.2001, teilte das LG der Antragstellerin mit, das selbstständige Beweisverfahren sei aufgrund der Zeugenvernehmung abgeschlossen. Die Einholung eines Sachverständigenergänzungsgutachtens komme daher nicht in Betracht. Ein entsprechender Antrag hätte zeitnah mit Übersendung des im Februar 2000 erstellten Gutachtens erfolgen müssen.
Mit Beschluss vom 21.11.2001, der Antragstellerin zugestellt am 30.11.2001, hat das LG dieser gem. § 494a Abs. 2 ZPO die dem Antragsgegnern entstandenen Kosten auferlegt. Hiergegen richtet sich die am 10.12.2001 beim LG Düsseldorf eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 7.12.201.
2. Die nach § 494a Abs. 2 S. 2 ZPO gegebene und rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
a) Voraussetzung eines Beschlusses gem. § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO ist eine wirksame Anordnung gem. Abs. 1 der Vorschrift, binnen einer bestimmten Frist Klage zu erheben. Eine derartige Anordnung kann aber wirksam erst nach Beendigung der Beweiserhebung getroffen werden.
b) Die Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels „überhaupt” geltenden Vorschriften (§ 492 Abs. 1 ZPO). Hier ist sowohl schriftliche Begutachtung (§ 411 ZPO) als auch Zeugenbeweis (§§ 373 ff. ZPO) erfolgt; zunächst haben die Sachverständigen Dr. Krauspe und Schölling ihre Gutachten auf der Geschäftsstelle des LG niedergelegt (§ 411 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Damit war das Verfahren des § 485 Abs. 2 ZPO, wie durch den Beweisbeschluss des LG vom 6.10.1998 nebst ergänzenden Beschlüssen vorgegeben, allerdings noch nicht abgeschlossen, weil auch in diesem Verfahren dem Fragerecht der Parteien (§§ 397, 402, 411 Abs. 3 ZPO) und dem Recht, innerhalb angemessener Frist Einwendungen gegen das Gutachten zu erheben (§ 411 Abs. 4 ZPO) Rechnung zu tragen ist. Es ist aber an sich mit Ablauf der am 23.2.2000 gesetzt...