Verfahrensgang
AG Grevenbroich (Beschluss vom 10.06.2011; Aktenzeichen 21 F 30/08) |
Tenor
Die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 12.7.2011 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Grevenbroich vom 10.6.2011, 21 F 30/08, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 12.7.2011 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Grevenbroich vom 10.6.2011, 21 F 30/08, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
Durch Beschluss des AG vom 25.2.2008 ist der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M. in Mönchengladbach beigeordnet worden. Auf den Antrag des beigeordneten Anwaltes vom 7.7.2008 hat die Urkundsbeamtin die dem Rechtsanwalt zu zahlenden Gebühren antragsgemäß auf 719,95 EUR festgesetzt. Der Betrag wurde im Folgenden an den Anwalt ausgezahlt.
Durch Beschluss vom 16.11.2010 hat das AG die der Antragstellerin bewilligte Prozesskostenhilfe wegen wesentlicher Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dahingehend abgeändert, dass die gesamten Prozesskosten in einem Betrag zurückzuzahlen sind. Gleichzeitig hat das AG den Verfahrensbevollmächtigten unter Hinweis auf die Regelung des § 55 Abs. 6 Satz 2 RVG aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat einen Antrag auf Festsetzung der PKH-Vergütung sowie gegebenenfalls einer weiteren Vergütung einzureichen. Nachdem der beigeordnete Anwalt hierauf nicht reagierte, hat das AG durch Beschluss vom 14.2.2011 festgestellt, dass Ansprüche des Rechtsanwalts auf Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse erloschen sind. Mit weiterem Beschluss vom 28.4.2011 hat das AG angeordnet, dass die bereits festgesetzten und ausgezahlten 719,95 EUR von Rechtsanwalt M. zurückzuzahlen sind. Auf die hiergegen gerichtete "sofortige" Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten hat das AG den Beschluss vom 28.4.2011 aufgehoben. Ein Rückforderungsrecht scheide entsprechend § 20 Abs. 1 GKG aus. Mit der Festsetzung der Vergütung sei die Kostenfrage der Regelvergütung endgültig abgewickelt worden. Der beigeordnete Anwalt habe nämlich eine endgültige Berechnung eingereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Hiergegen wendet sich der Vertreter der Landeskasse mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde.
Die zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors ist nicht begründet.
Auch wenn der beigeordnete Rechtsanwalt innerhalb der durch Beschluss vom 16.11.2010 bestimmten Monatsfrist keinen Antrag auf Festsetzung seiner Prozesskostenhilfevergütung sowie einer weiteren Vergütung i.S.d. § 50 RVG gestellt hat, ist der Anspruch auf die bereits auf seinen Antrag vom 7.7.2008 am 14.7.2008 festgesetzten Gebühren von 719,95 EUR hierdurch nicht erloschen.
Zwar bestimmt § 55 Abs. 6 Satz 2 RVG, dass die Ansprüche des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse erlöschen, wenn er der Aufforderung nach § 55 Abs. 6 Satz 1 RVG nicht nachkommt. Bei Nichteinhaltung der Frist erlöschen auch nicht nur die Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts auf die Differenz zwischen den PKH-Gebühren und den Wahlanwaltsgebühren gegenüber der Staatskasse, sondern sämtliche Ansprüche auf Vergütung aus der Beiordnung, vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 8.7.1998 - 2 WF 21/98; OLG Köln, Beschl. v. 29.9.1998 - 4 WF 211/98; OLG Koblenz Beschl. v. 10.7.2003 - 11 WF 518/03 - alle zitiert nach Juris; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 55 RVG Rz. 55. Dies gilt jedoch nicht für die vor Festsetzung angemeldeten und festgesetzten PKH-Gebühren. Die Regelung des § 55 Abs. 5 RVG dient dem Urkundsbeamten dazu, sich die für die Schlusskostenrechnung erforderlichen Angaben von dem beigeordneten Rechtsanwalt zu verschaffen, vgl. Riedel/Susbauer, RVG, 9. Aufl., § 55 Rz. 28. Soweit daher der Anwalt, worauf das AG in seiner Entscheidung zutreffend abstellt, bereits einen Antrag auf Regelvergütung gestellt hat, sind die insoweit geforderten und zu zahlenden bzw. gezahlten Beträge bekannt. Begehrt der Anwalt keine weitere Vergütung, bedarf es keiner verneinenden Antwort auf die Aufforderung nach § 55 Abs. 6 Satz 1 RVG, um die nicht bereits vor Fristsetzung festgesetzten Gebühren zu verlieren. Aus den von dem Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen und Kommentarstellen ergibt sich keine andere Beurteilung. Die Entscheidungen verhalten sich nicht über bereits vor Fristsetzung festgesetzte Gebühren. Der Senat versteht dabei die Kommentierung in Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 55 Rz. 35, wonach sämtliche Ansprüche bei Fristversäumung erlöschen, dahingehend, dass nicht nur der Anspruch auf weitere Vergütung, sondern auch noch nicht angemeldete PKH-Gebührenansprüche erlöschen. Für bereits vor Fristbestimmung festgesetzte Gebühren gilt dies jedoch nicht. Soweit der Senat noch in dem Verfahren II - 5 WF 85/11 mit Beschluss vom 12.8.2011 eine abweichende Auffass...