Leitsatz (amtlich)
1. Auch ein im Rechtsmittelverfahren aufgehobenes Urteil zählt zu den einer Ermäßigung entgegenstehenden Urteilen i. S. d. Nr. 1222 S. 1, 2. Hs. KV-GKG.
2. Ein Fehler in der Sachbehandlung des Berufungsgerichts kann mangels Kausalität des Fehlers für die Kostenentstehung nicht gem. § 21 GKG ein Entfallen der bereits mit Berufungseinlegung anfallenden 4,0-Gebühr nach Nr. 1220 KV-GKG zur Folge haben.
Normenkette
GKG § 21; KV-GKG Nr. 1222
Tenor
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2017 (Bl. VI GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 29. August 2018 (Kassenzeichen 701221662004, Bl. VIa GA) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1222 KV-GKG liegen nicht vor. Das am 19. Dezember 2008 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf entfaltet eine Sperrwirkung hinsichtlich der Gebührenermäßigung. Hieran ändert sich durch Aufhebung und Zurückverweisung sowie die spätere Verfahrensbeendigung durch Vergleich nichts. Der Ermäßigungstatbestand nach Nr. 1222 KV-GKG soll der Prozesswirtschaftlichkeit dienen, indem dem Gericht die Auseinandersetzung mit dem Sachstand und der Rechtslage erspart wird und im Gegenzug das entsprechende Verhalten der Prozessparteien durch eine Gebührenermäßigung honoriert wird. Aufgrund des Ausnahmecharakters des Ermäßigungstatbestands verbietet sich eine weite Auslegung. Mit Erlass des später aufgehobenen Urteils ist der Arbeitsaufwand des Berufungsgerichts aber bereits angefallen. Auch ein im Rechtsmittelverfahren aufgehobenes Urteil zählt deshalb zu den allgemein einer Ermäßigung entgegenstehenden Urteilen i. S. d. Nr. 1222 S. 1, 2. Hs. KV-GKG (ebenso OLG Celle, 2 W 255/12, Beschluss vom 09. Oktober 2012, juris Rn. 8; OLG Nürnberg MDR 2003, 416).
Soweit mit der Erinnerung eine Prüfung der Nichterhebung von Kosten gem. § 21 GKG für das Berufungsverfahren begehrt wird, mangelt es bereits an der Kausalität eines etwaigen Fehlers in der gerichtlichen Sachbehandlung für das Entstehen der bereits mit Berufungseinlegung anfallenden 4,0-Gebühr nach Nr. 1220 KV-GKG (vgl. OLG Nürnberg MDR 2003, 416). Auf die Frage, ob ein offensichtlicher schwerer Fehler in der gerichtlichen Sachbehandlung festzustellen ist, der grundsätzlich geeignet wäre, eine Kostenniederschlagung zu rechtfertigen, kommt es daher nicht an.
II. Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 11841145 |
JurBüro 2018, 527 |
AGS 2018, 503 |
NJW-Spezial 2018, 541 |