Leitsatz (amtlich)

1. Die Aktivlegitimation des Untervermieters für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz gegen den Untermieter ist nicht schlüssig, wenn sich aus dem Unter-Mietvertrag und weiteren Mietverträgen ergibt, dass der Untervermieter seinerseits nur Mieter und Untermieter ist und die entsprechenden Ansprüche an den jeweils übergeordneten (Unter-)Vermieter abgetreten sind.

2. Die formularmäßige Vorausabtretung von Ansprüchen des Untervermieters an seinen Vermieter ist im Gewerberaummietrecht grundsätzlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

BGB §§ 307, 398, 535

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 13 O 21/07)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der für den 8.4.2008 geplante Senatstermin entfällt.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg.

I. Es ist unter Würdigung des bisherigen Parteivorbringens nicht ersichtlich, dass die Klägerin zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen aktiv legitimiert ist.

Die Klägerin hat bislang nicht schlüssig dargelegt, dass sie materiell berechtigt ist, die Ansprüche aus dem Untermietvertrag vom 21.6.1999 auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in der im Berufungsverfahren noch anhängigen Höhe von 8.869,11 EUR gem. § 546a BGB und wegen Schadensersatz gem. §§ 280, 281 BGB über 29.300 EUR geltend zu machen.

1. Es ist davon auszugehen, dass materiell-rechtlich Inhaberin der geltend gemachten Forderungen die A.- AG ist, welche durch die G.-AG, Regionalverwaltung E. beim Abschluss des Mietvertrages vom 19.5.1995 mit der D. AG. (Mieterin)vertreten wurde. Bestandteil dieses Gewerbemietvertrages sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen Gewerbemietvertrag (AVB), die als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen worden waren (§ 310 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB; §§ 24, 2 AGBGB).

Diese Klauseln sind ebenfalls Bestandteil des 1. Nachtrags vom 27.12.1998, mit welchem die Klägerin als Mieterin in das Vertragsverhältnis eintrat. Denn dort war geregelt, dass alle übrigen Bestimmungen des Mietvertrages (vom 19.5.1995), seiner Nachträge und Ergänzungen unberührt bleiben. Mithin sind auch sie

Gegenstand der zwischen diesen Parteien getroffenen mietvertraglichen Vereinbarungen geworden.

Sie sind auch Inhalt des hier streitgegenständlichen Untermietvertrages vom 21.6.1999. In diesem Vertrag wird mehrfach ausdrücklich auf den von der Klägerin geschlossenen Mietvertrag und dessen Regelungen Bezug genommen (vgl. Bezeichnung als "T-Mietvertrag"). Abweichende Vereinbarungen im Sinne § 10 Nr. 1 (vgl. S. 5 des Vertrages) finden sich dort nicht.

2. Der Rechtsübergang auf die A.-AG ist in Ziff. 1.23 letzter Absatz der AVB wirksam vereinbart worden. Dort ist geregelt, dass für den Fall der Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung der Mieter bereits jetzt sämtliche Rechte gegen den Dritten an den Vermieter abtritt. Diese Abtretung sämtlicher aus Untermietverhältnissen begründeter Ansprüche ist entgegen der von der Klägerin und vom LG in der mündlichen Verhandlung vom 21.6.2007 vertretenen Auffassung wirksam.

Ohne Belang ist, dass zum Zeitpunkt der Abtretung im Jahr 1995 weder das Untermietverhältnis mit der Beklagten, welches erst am 21.6.1999 begründet worden war, noch die streitgegenständlichen Nutzungsentschädigungs- und Schadensersatzansprüche bestanden. Denn auch die Abtretung künftiger Forderungen ist grundsätzlich zulässig (vgl. nur BGH NJW-RR 2005, 1408; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.6.2006 - I-24 U 196/04, AGS 2006, 530 sub B. II. 2, insoweit in NJW-RR 2007, 129 nicht abgedruckt; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 398 Rz. 11 jew. m.w.N.). Das Rechtsverhältnis oder die Rechtsgrundlage, aus der die Forderung erwachsen soll, braucht noch nicht zu bestehen. Erforderlich ist nur, dass die Entstehung der Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung möglich erscheint und die abgetretene Forderung bestimmt oder jedenfalls hinreichend bestimmt bezeichnet ist (vgl. Senat, a.a.O.). Beide Voraussetzungen liegen hier vor.

Es liegt auf der Hand, dass das Entstehen von Forderungen aus einem Untermietvertrag möglich erschien; denn eine Untervermietung war unter den im Vertrag genannten Voraussetzungen grundsätzlich zulässig.

Forderungen aus einem solchen Rechtsverhältnis können grundsätzlich wirksam abgetreten werden. Eine Abtretung ist in diesen Fällen stets möglich, sofern damit keine Übersicherung des Vermieters oder unzulässige Benachteiligung des Mieters verbunden ist. Dies ist hier jedoch nicht ersichtlich. Von der Abtretung erfasst wurden auch nicht nur die - hier nicht relevanten - Mietzinsansprüche, sondern sämtliche sich aus dem Untermietvertrag ergebenden Ansprüche der Klägerin als Untervermieterin. Aus dem der Abtretung vorangehenden Satz folgt nichts Gegenteiliges. Denn er verweist nur auf die gesetzliche Regelung des § 546 Abs. 3 BGB a...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge