Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 6 O 511/03) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung die-ses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Das landgerichtliche Urteil, durch welches der Klage stattgegeben wurde, ist richtig und auch die Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
I. Mit seiner Berufungsbegründung greift der Beklagte die landgerichtliche Beweiswürdigung an. Dies hat jedoch keinen Erfolg, zumal jene ohnehin nur eingeschränkt vom Berufungsgericht überprüft werden darf. Die vom LG geschaffene Tatsachengrundlage bindet grundsätzlich auch das Berufungsgericht. Lediglich die fehlerhafte Erfassung von Tatsachen durch die Verletzung materiellen Rechts (z.B. Verkennung der Beweislast), die fehlerhafte Tatsachenfeststellung aufgrund von Verfahrensfehlern (z.B. Verletzung der Hinweispflicht) oder die sonstige Fehlerhaftigkeit des Beweisergebnisses (beispielsweise eine nicht erschöpfende Beweisaufnahme oder Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen) können die Notwendigkeit erneuter Feststellungen gebieten. Diese Voraussetzungen liegen hier sämtlich nicht vor:
Das LG hat die Beweislast des Klägers nicht verkannt, sondern ist zutreffend davon ausgegangen, dass er für das Vorliegen des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) darlegungs- und beweispflichtig ist, mithin auch darlegen und beweisen muss, dass ein Rechtsgrund für die - zumindest i.H.v. 100.000 DM unstreitige - Zahlung an den Beklagten nicht vorliegt. Denn diese Zahlung des Klägers beruhte auf der gem. § 49b Abs. 2 BRAO unzulässigen und damit gem. § 134 BGB nichtigen Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Von dieser Beweislastverteilung ist das LG zutreffend ausgegangen.
Auch dem Beweisergebnis des LG ist zu folgen: Der Kläger konnte beweisen, dass die zwischen ihm und dem Beklagten getroffene Vereinbarung über die Zahlung dieses Honorars noch während des Rechtsstreits 8 O 307/83 vor dem LG Duisburg erfolgte und damit ein unzulässiges Erfolgshonorar beinhaltet.
Ein solches liegt vor, wenn eine Vergütung vereinbart wird, deren Höhe vom Ausgang der Sache oder sonst vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird. Ein Unterfall des Erfolgshonorars ist eine - wie hier - getroffene Vereinbarung, durch die sich der Rechtsanwalt im Voraus einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar ausbedingt (quota litis). Nach § 49 Abs. 2 BRAO sind sowohl Erfolgshonorare als auch quota litis unzulässig (vgl. BGH NJW 2003, 3486; v. 23.10.2003 - IX ZR 270/02, BGHReport 2004, 252 = MDR 2004, 202 = NJW 2004, 1169 [1170 f.]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.10.2004 - I-24 U 84/04; Madert, Anwaltsgebühren in Zivilsachen, 4. Aufl., III Rz. 9; Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 49b Rz. 19, 24 ff.). Kein unzulässiges Erfolgshonorar liegt hingegen vor, wenn Rechtsanwalt und Mandant nach Erledigung des Mandats vereinbaren, dass das ursprünglich vereinbarte Honorar erhöht wird (honorarium; vgl. nur Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 49b Rz. 34, m.w.N.). Hier erfolgte die Vereinbarung aber vor dessen Erledigung, was das LG unter Ausschöpfung und Würdigung der Beweisergebnisse zutreffend festgestellt hat.
Schon nach dem Vorbringen des Beklagten selbst, der in den Schriftsätzen vom 20.1.2004, vom 1.6.2004, vom 7.6.2004 und vom 25.1.2005 eingeräumt hat, dass im Vorfeld des Vergleichs eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sei, liegt ein unzulässiges Erfolgshonorar vor. In dieser Weise muss sein Vorbringen verstanden werden, denn er behauptet, der Kläger habe ihm die Zahlung zu diesem Zeitpunkt zugesichert. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, an dem unmittelbaren Einverständnis des Beklagten hieran zu zweifeln, zumal er offensichtlich selbst den Kläger auf eine Honorierung angesprochen hat ("Auch der Beklagte hat in diesem Vorfeld eine Sonderzahlung anklingen lassen."). Vor dem Vergleichsschluss war der Rechtsstreit aber noch nicht beendet und damit das Mandat nicht erledigt, zumal das LG am 20.10.1994 noch die geschiedene Ehefrau des Klägers vernahm, bevor die Parteien jenen Rechtsstreit vergleichsweise beendeten (Beiakte 8 O 307/83 LG Duisburg).
Entsprechendes ergibt sich aus den vom LG gewonnenen Beweisergebnissen. Die Zeugin W. bestätigte das Vorbringen des Klägers, dass der Beklagte bereits vor Beendigung des Verfahrens eine Vereinbarung über die Zahlung eines zusätzlichen Honorars (10 % der Schadensersatzsumme) getroffen habe, indem er mit dem Kläger Rücksprache gehalten und dieser sich damit einverstanden erklärt habe (Protokoll vom 16.11.2004). Weiterhin schilderte sie, wie der Beklagte sie weit vor dem Vergleichsschluss darüber informiert habe, dass er eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kläger anstrebe und sich h...