Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Nr. 2 und Nr. 3 des Beschlusses der 3. Vergabekammer des Bundes vom 01. Februar 2011 (VK 3-135/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerinnen trägt die Antragstellerin.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin zu 1. schrieb namens sämtlicher Antragsgegnerinnen im Oktober 2010 den Abschluss wirkstoffbezogener Rabattvereinbarungen gemäß § 130 a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom 01. Juni 2011 bis 31. Mai 2013 aus. Nach Rüge reichte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag wegen verschiedener, im Tenor des Beschlusses der Vergabekammer näher aufgeführter Wirkstoffe ein. Dabei machte sie eine Vielzahl von Vergaberechtsverstößen geltend. Die Vergabekammer ordnete in ihrem - insoweit unangefochten gebliebenen - Beschluss Folgendes an:
Den Antragsgegnerinnen … wird untersagt, im vorliegenden Vergabeverfahren Zuschläge auf die Angebote der Beigeladenen zu 1. bis 7. zu den Regionallosen 1 bis 7, Wirkstoffe Amisulprid (Nr. 5), Citalopram (Nr. 16), Gabapentin (Nr. 26), Mirtazapin (Nr. 42), Omeprazol (Nr. 47), Sertralin (Nr. 54), Trimipramin (Nr. 62), Losartan + Hydrochlortiazid (Nr. 67), Lamotrigin (Nr. 73) zu erteilen. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht wird den Antragsgegnerinnen … aufgegeben, das Verfahren in den Stand vor der Angebotsabgabe zurückzuversetzen und den Bietern unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer Gelegenheit zur erneuten Angebotsabgabe zu geben. Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) werden der Antragstellerin zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) werden den Antragsgegnerinnen … zur Hälfte als Gesamtschuldnerinnen auferlegt.
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerinnen … werden gegeneinander aufgehoben.
Die Vergabekammer hat dabei im Wesentlichen folgende Vergaberechtsverstöße festgestellt:
Infolge der bevorstehenden und inhaltlich noch unklaren Änderungen an der Packungsgrößenverordnung sei eine ordnungsgemäße Kalkulation nicht möglich gewesen,
Die Prüfungsmaßstäbe für unauskömmliche Angebote seien unzureichend gewesen.
Die übrigen Rügen hat die Vergabekammer jedoch für unbegründet gehalten. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um folgende Punkte:
Ausschreibung nach gleichem Wirkstoff und Normpackungsgrößen,
Berücksichtung neuer Substitutionsvorgaben nach § 129 SGB V
Kartellrechtswidrige Bildung einer Einkaufsgemeinschaft
Fehlende Loslimitierung
Lediglich ein Zuschlagsgewinner je Regionallos
Vorlage von Verpflichtungserklärungen von Unterauftragnehmern bereits mit dem Angebot
Vorgesehene Vertragsstrafen
Zulassung des Arzneimittels bereits bei Benennung
Gegen die Entscheidung zu Nr. 2 und Nr. 3 wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist der Auffassung, das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens rechtfertige eine vollständige Überwälzung der Kosten und notwendigen Aufwendungen auf die Antragsgegnerinnen. Letztere seien gehalten gewesen, ein vollständig neues Vergabeverfahren zu beginnen. Mit ihrer Absicht, in diesem Vergabeverfahren Zuschläge an die Beigeladenen zu erteilen, seien die Antragsgegnerinnen gescheitert. Die Antragstellerin beantragt daher,
den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 01. Februar 2011 (VK 3-135/10)
zu Nr. 2 dahingehend abzuändern, dass den Antragsgegnerinnen die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) als Gesamtschuldnerinnen vollumfänglich auferlegt werden,
zu Nr. 3 dahingehend abzuändern, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin vollumfänglich den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen auferlegt werden,
die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, sie seien vor der Vergabekammer nur teilweise unterlegen gewesen. Sie seien bei dem erneuten Vergabeverfahren nicht so weit gebunden, wie von der Antragstellerin begehrt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabe- und Vergabekammerakten sowie die Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die Entscheidung der Vergabekammer zur Kostenverteilung nach § 128 Abs. 3 und 4 GWB hält einer Überprüfung stand.
1.
Der Senat hat davon abgesehen, die Beigeladenen am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Ihnen sind durch die Kostenentscheidung der Vergabekammer keine Kosten der Vergabekammer oder notwendige Aufwendungen der Antragstellerin oder der Antragsgegnerinnen auferlegt worden. Dies soll auch nach dem Beschwerdeantrag der Antragstellerin nicht der Fall sein.
2.
Ob und inwieweit ein Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 128 Abs. 3 S. 1 GWB (für die Kosten der Verga...