Verfahrensgang
BKartA (Entscheidung vom 17.03.2011; Aktenzeichen VK 3 - 159/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 17. März 2011 (VK 3-159/10) unter 2. und 3. aufgehoben und durch folgende Anordnungen ersetzt:
“3. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Vergabekammer tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen je zur Hälfte, letztere als Gesamtschuldnerinnen.
4. Erstattungsansprüche der Verfahrensbeteiligten wegen ihrer notwendigen Aufwendungen im Verfahren vor der Vergabekammer bestehen nicht.„
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerinnen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf bis zu 6.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerinnen führten ein Vergabeverfahren zum Abschluss von Arzneimittelrabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über 87 Wirkstoffe für den Zeitraum vom 01. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2013 durch, wobei für jeden Wirkstoff ein Fachlos gebildet war, welches jeweils in 7 Gebietslose aufgeteilt war. Innerhalb der Fachlose waren anhand von Wirkstärke, Darreichungsform und Packungsgröße Preisvergleichsgruppen gebildet worden. Die Antragsgegnerinnen wiesen die Bieter darauf hin, dass in der Vergangenheit eine Umsetzungsquote von 70 % erreicht wurde, was aber wegen der gesetzlichen Änderungen nur bedingt Rückschlüsse auf zukünftige Umsetzungsquoten zulasse. Die Bieter konnten innerhalb der einzelnen Preisvergleichsgruppen eine Staffelung des Rabatt-ApU für 5 unterschiedliche Umsetzungsquotenbandbreiten anbieten, wobei nach Ablauf der Vertragslaufzeit der Rabatt nach der tatsächlich erreichten Umsetzungsquote abgerechnet wurde. Die Angebote der Bieter zu den einzelnen Umsetzungsquotenbandbreiten wurden von den Antragsgegnerinnen bei der Bewertung unterschiedlich gewichtet.
Das Angebot der Antragstellerin zu den Wirkstoffen Alfuzosin (Fachlos Nr. 2), Amiodaran (Nr. 4, Amisulprid (Nr. 5, Bisoprolol (Nr. 8, Finasterid (Nr. 24), Glirnepirid (Nr. 27), Ibuprofen (Nr. 29), Lisinopril (Nr. 35), Lisinopril + Hydrochlorothiazid (Nr. 36), Metformin (Nr. 38), Nitrendipin (Nr. 46), Ramipril (Nr. 49), Ramipril + Hydrochlorothiazid (Nr. 50), Roxithromycin (Nr. 53) und Sumatriptan (Nr. 57) - jeweils Gebietslose 1 bis 7 - wurde von den Antragsgegnerinnen wegen Unauskömmlichkeit ausgeschlossen.
Dagegen wandten sich die Antragstellerin nach erfolgloser Rüge mit ihrem Nachprüfungsantrag und haben geltend gemacht, sie seien auf Grund der Erläuterungen der Antragsgegnerinnen davon ausgegangen, dass eine Auskömmlichkeitsprüfung nur anhand einer Gesamtschau des Angebots und nicht für jede der Umsetzungsquotenbandbreiten, insbesondere nicht für diejenigen, deren Eintritt sehr unwahrscheinlich sei, durchgeführt werde. Im Übrigen könne ein Angebot nicht allein deswegen ausgeschlossen werden, weil es unter den Einstandskosten liege, vielmehr stehe dem Bieter der Nachweis offen, er sei dennoch leistungsfähig und werde den Auftrag ordnungsgemäß ausführen. Sie hat daher beantragt,
die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, keine Zuschläge hinsichtlich der Wirkstoffe/Fachlose Alfuzosin (Fachlos Nr. 2), Amiodaran (Nr. 4, Amisulprid (Nr. 5, Bisoprolol (Nr. 8, Finasterid (Nr. 24), Glirnepirid (Nr. 27), Ibuprofen (Nr. 29), Lisinopril (Nr. 35), Lisinopril + Hydrochlorothiazid (Nr. 36), Metformin (Nr. 38), Nitrendipin (Nr. 46), Ramipril (Nr. 49), Ramipril + Hydrochlorothiazid (Nr. 50), Roxithromycin (Nr. 53) und Sumatriptan (Nr. 57) betreffend die Gebietslose 1 bis 7 zu erteilen, ihren, der Antragstellerin, Ausschluss gemäß § 19 Abs. 6 S. 1 VOL/A-EG rückgängig zu machen und das Angebot in die Wertung einzubeziehen.
Durch Beschluss vom 10. Februar 2011 ordnete die Vergabekammer Folgendes an:
Den Antragsgegnerinnen … wird untersagt, den Zuschlag auf die Gebietslose …, Wirkstoffe … zu erteilen. Bei fortbestehender Vergabeabsicht ist das Vergabeverfahren zurückzuversetzen in den Zeitpunkt vor Angebotsabgabe. Den Bietern ist unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer Gelegenheit zur erneuten Angebotsabgabe zu geben.
Die Antragsgegnerinnen … tragen die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) zur Hälfte als Gesamtschuldnerinnen. Die Antragstellerin trägt die Kosten zur Hälfte.
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerinnen werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladenen tragen ihr zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen selbst.
Zur Begründung hat die Vergabekammer in diesen Verfahren ausgeführt, die Durchführung der dritten Wertungsstufe sei intransparent gewesen. Die fehlende Transparenz habe dazu geführt, dass die Antragstellerin ein Angebot abgegeben habe, das sich zwar an den Vorgaben der Antragsgegnerinnen ausrichte und daher nach den von ihnen selbst gesetzten Anforderungen nicht hätte ausgeschlossen wer...