Normenkette
WEG § 21 Abs. 4, § 25 Abs. 2 S. 1, § 26 Abs. 1 S. 1; BGB § 242
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 11/21 T 341/00) |
AG Oberhausen (Aktenzeichen 10 II 104/99 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.500 Euro (3.000 Euro + 500 Euro).
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 9) sind die Eigentümer der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligten zu 9) stellen als Eigentümer von 14 Einheiten ggü. den restlichen 8 Einheiten der antragstellenden Beteiligten zu 1) bis 8) die Mehrheit in der Wohnungseigentümerversammlung (Objekt-Stimmrecht gem. § 6 der Teilungserklärung).
Am 19.1.1998 beschloss die Eigentümerversammlung zu TOP 5 einstimmig die Bestellung des J.H. zum Verwalter der Wohnungseigentumsanlage, wobei die Antragsgegner allerdings lediglich unter dem Vorbehalt der Klärung verschiedener Punkte in der Teilungserklärung zustimmten.
Durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 9.9.1999 zu TOP 13 wurde der Verwalter mit den 14 Stimmen der Antragsgegner gegen 8 Stimmen der Antragsteller abgewählt.
Hiergegen haben sich die Antragsteller gewandt und beanstandet, dass der Abwahlbeschluss durch Majoritätsmissbrauch zustande gekommen sei und ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters nicht vorliege.
Die Beteiligten zu 1) bis 8) haben beantragt, den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären, hilfsweise, den Hausverwalter J.H. zum Notverwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … zu bestellen.
Das AG hat am 5.10.2000 den Antrag und den Hilfsantrag abgelehnt, weil die Abwahl des Verwalters nicht willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich durch Majorisierung erfolgt sei. Nach der Teilungserklärung dürfe der Verwalter auch ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes abgewählt werden. Zudem habe der Verwalter dadurch einen Grund für seine Abwahl gesetzt, dass er für den Zeitraum ab 1.4.1998 keine Abrechnungen vorgelegt habe. Der Hilfsantrag sei abzulehnen, weil die Bestellung eines zu Recht abgewählten Verwalters zum Notverwalter nicht tunlich sei und eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht gewährleisten könne. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) bis 8) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.
Das LG hat am 20.6.2001 das Rechtsmittel der Antragsteller gegen den amtsgerichtlichen Beschluss mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Beschluss nicht ausgeführt werde.
Dagegen wenden sich die Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde, der die Antragsgegner entgegentreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf der Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 27 FGG).
1. Das LG hat zur Begründung ausgeführt, der Beteiligte zu 10) sei am 19.9. (richtig: Januar) 1998 durch einstimmigen Beschluss wirksam zum Verwalter bestellt worden. Ob den Beteiligten zu 9) ein Recht eingeräumtwerden konnte, ihre Zustimmung binnen 8 Wochen „zurückzuziehen”, möge dahinstehen, weil sie von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hätten. Da ein Zeitraum für die Bestellung nicht ersichtlich und ein Verwaltervertrag nicht zustande gekommen sei, liege eine Bestellung auf unbestimmte Zeit vor, mit der Folge, dass der Verwalter jederzeit mit Stimmenmehrheit habe abberufen werden können. Der Eigentümerbeschluss zu TOP 13 vom 9.9.1999 (Abwahl) sei nicht zu beanstanden. Formelle Fehler i.S.d. § 24 WEG seien nicht dargetan oder ersichtlich, ebenso wenig inhaltliche Fehler. Eine Ausnutzung der Mehrheitsverhältnisse i.V.m. missbräuchlichem und gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßenden Abstimmungsverhalten liege nicht vor. Allein der Umstand, dass der Beteiligte zu 10) sein Amt bis zur Abstimmung vom 9.9.1999 lediglich 1,5 Jahre ausgeübt habe, reiche zur Beurteilung seiner Abwahl als missbräuchlich nicht aus. Hinzu komme, dass Gründe im Zeitpunkt der Abstimmung vorgelegen hätten, die das Abstimmungsverhalten der Beteiligten zu 9) als verständlich erscheinen ließen. Wenn der Beteiligte zu 10) auch formell der Vorschrift des § 24 Abs. 1 WEG genügt habe, so sei es gleichwohl aus der Sicht der Beteiligten zu 9) verständlich, dass sie monieren, der Beteiligte zu 10) habe die zweite Versammlung erst ca. 1,5 Jahre nach seiner Bestellung einberufen, lasse es an der gebotenen Objektivität fehlen und habe – worauf das AG zutreffend hingewiesen habe – für den Zeitraum ab April 1998 keine Jahresabrechnungen vorgelegt.
2. Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung i.E. stand.
a) Ohne Rechtsfehler ist das LG davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 10) durch Eigentümerbeschluss vom 19.1.1998 zu TOP 5 wirksam zum Verwalter bestellt worden ist.
Der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebniss...