Verfahrensgang
AG Krefeld (Aktenzeichen 38 UR II 85/95 WEG) |
LG Krefeld (Aktenzeichen 6 T 76/96) |
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts Krefeld vom 02.09.1996 – 6 T 76/96 – aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin als unzulässig abgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
3. Eine Erstattung aussergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
4. Geschäftswert für alle Rechtszüge: 58.000 DM (zugleich in Abänderung der vorinstanzlichen Wertfestsetzungen)
Gründe
I.
Die Antragstellerin war bis ins Jahr 1994 hinein Eigentümerin mehrerer Wohnungen in der Wohnungseigentumsanlage A. in K.. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloß in der Eigentümerversammlung vom 15.02.1993, die Aufzugsanlage zu sanieren. Die Kosten sollten aus der Instandhaltungsrücklage beglichen werden. Ebenso wurde in dieser Eigentümerversammlung die Instandsetzung der Klingelanlage beschlossen, deren Kosten ebenfalls aus der Rücklage bezahlt werden sollten. Beide Reparaturen wurden in den Jahren 1993 und 1994 ausgeführt. Für die Aufzugsanlage fielen Kosten in Höhe von 77.524,28 DM und für die Klingelanlage in Höhe von 11.438,18 DM an.
Die Instandhaltungsrücklage wies allerdings kein Guthaben mehr auf, weil der frühere Verwalter der Eigentumsanlage das Guthaben in der Form veruntreut hatte, daß er es auf ein Festgeldkonto bei dem Bankhaus S. unter dem Namen seiner Firma K. GmbH transferierte und anschließend am 17.01.1991 für einen persönlichen Kredit an die Bank zur Sicherheit verpfändete. Nachdem sowohl die K. GmbH als auch Herr K. persönlich in Zahlungsschwierigkeiten gerieten, kündigte das Bankhaus S. die Kredite am 30.09.1994 und befriedigte sich aus dem Festgeldkonto.
Deshalb beschloß die Eigentümerversammlung am 11. Mai 1995, als die Antragstellerin nicht mehr Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war, unter TOP 5 einstimmig, daß in die Jahresabrechnungen für 1993 und 1994 die oben genannten Reparaturkosten in Höhe von 77.524,28 DM (1994) und 11.438,18 DM (1993) als Sonderumlage eingestellt werden.
Diesen Beschluß ficht die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren an. Sie hat die Ansicht vertreten, daß es unzulässig sei, im Rahmen der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung eine Sonderumlage zu beschließen. Dies stelle eine Verpflichtung zu Lasten ausgeschiedener Wohnungseigentümer dar. Zudem stehe der Beschluß in Widerspruch zu dem Beschluß vom 15.02.1993, in dem festgelegt worden sei, daß die Reparaturen des Aufzugs und der Klingelanlage aus den Rücklagen finanziert werden sollten. Der Beschluß über die Jahresabrechnung belaste sie als ausgeschiedene Miteigentümerin. Deshalb sei sie auch antragsberechtigt im Sinne des § 43 WEG.
Die Antragstellerin hat beantragt,
Die Antragsgegner hatten beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner hatten geltend gemacht, daß die Antragsstellerin als ausgeschiedene Wohnungseigentümerin gar nicht mehr antragsbefugt sei. Darüberhinaus werde sie durch den Beschluß auch nicht beeinträchtigt. Da der Beschluß nach Ausscheiden der Antragsstellerin aus der Eigentümergemeinschaft gefaßt worden sei, könnten aus ihm keine Nachforderungen hergeleitet werden.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 15.12.1995 den Hauptantrag abgewiesen und den Hilfsantrag abgetrennt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Beschluß über die Jahresabrechnungen 1993 und 1994 rechtmäßig sei, weil der Eigentümergemeinschaft nach der Veruntreuung der Instandhaltungsrücklage gar nichts anderes übrig geblieben sei. Der Hilfsantrag sei abzutrennen gewesen, weil es sich hierbei nicht um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handele.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin ihr ursprüngliches Begehren unter Widerholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Darauf hat das Beschwerdegericht mit Beschluß vom 02.09.1996 den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert und den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 11.05.1995 zu Tagesordnungspunkt 5 für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Beschluß in die Rechtsstellung der Antragstellerin eingreife und sie deshalb trotz Ausscheidens aus der Eigentümergemeinschaft antragsbefugt sei. Dies führe gleichzeitig dazu, daß auch in materieller Hinsicht ein Eingriff in die Rechtsstellung der Antragstellerin vorliege, da ursprünglich vorgesehen gewesen sei, die notwendigen Sanierungen durch Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage zu finanzieren. Dies begründe eine Rechtsposition der Antragstellerin, die nach ihrem Ausscheiden nicht mehr beeinträchtigt werden dürfe.
Gegen den am 09.09.1996 zug...