Leitsatz (amtlich)
1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind gem. § 8 GKG a.F. = § 21 GKG n.F. wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen, soweit sie für die Beantwortung einer vom Gericht gestellten Rechtsfrage entstanden sind.
2. Die Beweisfrage an den Sachverständigen, er solle die zutreffenden und angemessen Gebühren für die Tätigkeit des Steuerberaters berechnen, betrifft die Anwendung inländischen Rechts, die dem Gericht vorbehalten ist, und nicht vom Sachverständigen zu beantwortende Tatsachenfragen.
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 10 O 223/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Mönchengladbach teilweise geändert.
Die durch die Beauftragung der Sachverständigen S entstandenen Kosten werden i.H.v. 2.913,34 EUR niedergeschlagen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger hat in dem vorliegenden Rechtsstreit die Rückzahlung von Steuerberaterhonorar geltend gemacht, da der Beklagte nach seiner Darstellung unberechtigte Gebühren berechnet hatte. Der Beklagte hat seinerseits Widerklage wegen nicht bezahlter Honorarrechnungen erhoben. Mit Beschl. v. 16.4.2003 hat das LG die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu folgenden Fragen angeordnet:
1. Waren die von der Zeugin K vorgenommenen Vorarbeiten in Gestalt der Vorkontierung für die Finanzbuchhaltung und die Verbuchung so fehlerhaft und unvollständig, dass der Beklagte sie gleichsam neu vornehmen musste?
2. Standen dem Beklagten die für die Buchführung berechneten Homnorare nach § 33 Abs. 1 StBGebV i.H.v. 7/10 einer vollen Gebühr zu?
3. Standen dem Beklagten die für den Einsatz von EDV-Programmen berechneten Honorare nach § 33 Abs. 4 StBGebV zu?
4. Standen dem Beklagten die für die Anlagenbuchhaltung und schriftlichen Erläuterungsberichte gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 und § 33 Abs. 1 StBGebV in Rechnung gestellten Gebühren zu?
5. War die mehrfach vorgenommene Berechnung von mehr als einer halben Stunde für die Prüfung von steuerbescheiden, die nicht von den Erklärungen abwichen, berechtigt?
6. War es zulässig, für mehrere an einem Tag vorgenommene Tätigkeiten, die jeweils nur wenige Minuten in Anspruch nehmen, jeweils eine halbe Stunde zu berechnen?
7. War die Berechnung eines Stundensatzes i.H.v. 130 DM für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lohnbuchhaltung gem. § 34 Abs. 5 StBerGebV angemessen?
8. Hat der Kläger hinsichtlich der sonstigen auf den Seiten 9 ff. der Klageschrift vom 16.4.2002 (Bl. 9 ff. d.A.) aufgeführten angeblichen Überfrakturierungen unberechtigt abgerechnet?
9. Ist die von dem Beklagten angestellte Neuberechnung der Anlagenbuchung (Bl. 137 d.A.) zutreffend?
10. In welcher Höhe hat der Beklagte nach den Feststellungen zu den vorstehenden Beweisfragen unberechtigt abgerechnet?
Die Sachverständige fertigte zu den Fragen das Gutachten vom 30.4.2004 für das sie 3.169,12 EUR erhielt. Mit Beschl. v. 29.9.2004 beauftragte das LG die Sachverständige mit einem Ergänzungsgutachten im Hinblick auf die schriftsätzlich vorgetragenen Fragen und Stellungnahmen der Parteien und wies zugleich darauf hin, dass, sollten rechtliche Fragen zu beantworten sein, zunächst die Stellungnahme der Kammer einzuholen sei. Für ihr Ergänzungsgutachten erhielt die Sachverständige 571,88 EUR. In der Sitzung vom 9.6.2005 hörte das LG die Sachverständige an, die für die Terminswahrnehmung 348,23 EUR berechnete. Mit Beschl. v. 18.8.2005 beauftragte das Gericht die Sachverständige, nach Maßgabe der rechtlichen Hinweise der Kammer die sich auf den Rechnungen des Steuerberaters ergebenden Überfakturierungen insgesamt neu zu berechnen. Für das daraufhin erstellte Gutachten erhielt die Sachverständige 1.053,28 EUR.
Mit dem am 15.12.2005 verkündeten Urteil gab das LG der Klage unter Abweisung der Widerklage teilweise statt und verurteilte den Kläger 29 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Kläger beantragt 50 % der Kosten der Sachverständigen, die sich auf insgesamt 5.141,51 EUR belaufen, wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen, da die Sachverständige mit der Klärung von Rechtsfragen beauftragt worden sei. Mit Beschl. v. 8.2.2006 hat das LG diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II. Die Zulässigkeit der Beschwerde des Klägers richtet sich gem. § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG nach dem Gerichtskostengesetz in der seit dem 5.5.2004 geltenden Fassung. Die Frage der Begründetheit des Rechtsmittels ist hingegen nach der alten Fassung des GKG zu beurteilen, da der zugrunde liegende Rechtsstreit vor dem 1.7.2004 anhängig geworden ist, § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG:
Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 2 GKG n.F. zulässig und nach § 8 GKG a.F. teilweise begründet.
Gerichtskosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nach § 8 GKG nicht erhoben. Eine Niederschlagung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung kommt aber nur wegen eines offensichtlich schweren Verfahrensfehlers oder einer offensichtlichen,...