Leitsatz (amtlich)
Mit dem Antrag auf amtliche Inventaraufnahme kann ein (gesetzlicher) Miterbe von den übrigen potentiellen (Mit-) Erben Auskunft über den Nachlass nicht erlangen.
Normenkette
BGB §§ 1994, 2003
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 07.01.2014; Aktenzeichen 93a VI 495/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: 5.000 EUR (§ 36 Abs. 3 GNotKG)
Gründe
I. Die Beteiligte ist die Tochter des Erblassers, der - soweit bekannt - nicht testiert hat. Da die in Betracht kommenden weiteren gesetzlichen (Mit-)Erben - die Witwe des Erblassers/Stiefmutter der Beteiligten und der Sohn des Erblassers/Halbbruder der Beteiligten - nach Ansicht der Beteiligten ihr keine ausreichende Auskunft über den Nachlass erteilt haben, hat sie vor dem LG Düsseldorf Auskunftsklage erhoben. Das LG Düsseldorf hat sie darauf hingewiesen, dass nach § 2003 BGB jeder Miterbe den Antrag auf amtliche Inventaraufnahme stellen könne und ihr anheimgestellt, den entsprechenden Antrag beim Nachlassgericht zu stellen.
Das Nachlassgericht hat die Beteiligte zu ihrem hiernach gestellten Antrag auf amtliche Aufnahme des Inventars gem. § 2003 BGB darauf hingewiesen, die Antragsberechtigung ergebe sich aus § 1994 BGB; § 2003 BGB bestimme nur, dass der Erbe, wenn er das Inventar selbst errichten möchte, die Aufnahme des amtlichen Inventars beantragen könne.
Sodann hat es mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen. Die Errichtung des Inventars könne nur ein Nachlassgläubiger beantragen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde (auch ein Miterbe sei Nachlassgläubiger) hat es nicht abgeholfen, weil die Beteiligte Forderungen gegen den Nachlass nicht dargetan habe. Es hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden, dass der Miterbe, der nicht Nachlassgläubiger ist, nach der Senatsrechtsprechung die Bestimmung einer Inventarfrist nicht beantragen könne, hat die Beteiligte mitgeteilt, sie bitte um Entscheidung, eine weitere Einlassung werde nicht erfolgen.
II.1. Die gem. §§ 58 FamFG, 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das AG hat den Antrag auf Aufnahme des Inventars gem. § 2003 BGB zu Recht zurückgewiesen.
Mit einem Antrag nach § 2003 BGB kann die Beteiligte ersichtlich ihr Antragsziel nicht erreichen. Sie möchte die übrigen potentiellen gesetzlichen (Mit-)Erben auf diese Weise zur Erteilung der von ihr gewünschten Auskünfte über den Nachlass bewegen. § 2003 BGB regelt aber das Verfahren bei der Aufnahme des Inventars unter Mitwirkung des (antragstellenden) Erben und gibt ihm das Recht, die Aufnahme durch eine amtliche Stelle besorgen zu lassen. Der Erbe ist dabei seinerseits verpflichtet, die für das Inventar erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 2003 Abs. 2 BGB. Gerade dazu ist die Beteiligte aber nach ihrem eigenen Vortrag nicht in der Lage und hierum geht es ihr ganz offensichtlich auch nicht, wie sich daraus zeigt, dass sie ihren Antrag "gegen" (!) die übrigen Miterben richtet.
Aber auch als Antrag nach § 1994 BGB hat das Begehren der Beteiligten keinen Erfolg. Denn antragsberechtigt nach § 1994 BGB ist - worauf die Beteiligte bereits durch Verfügung des Senatsvorsitzenden hingewiesen worden ist - der Nachlassgläubiger. Dabei mag hier dahinstehen, ob dem Miterben, der zugleich Nachlassgläubiger ist ein solches Antragsrecht zusteht (verneinend: Staudinger/Marotzke, BGB, § 1994 Rz. 8 und § 2063; Rz. 19; Palandt/Weidlich, BGB, § 1994 Rz. 3; KG OLGZ 1979, 276 f.; a.A. z.B. Soergel/Stein, BGB, § 1994 Rz. 2). Denn die Beteiligte macht nicht geltend, dass sie auch Nachlassgläubigerin sei.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Fundstellen
Haufe-Index 7015763 |
FamRZ 2015, 285 |
FuR 2014, 734 |
NJW-RR 2014, 1476 |
ZEV 2015, 100 |
MDR 2014, 1033 |
Rpfleger 2014, 677 |
ErbR 2014, 498 |
NJW-Spezial 2014, 552 |
NotBZ 2014, 381 |