Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichterin - vom 14. Juni 2017 abgeändert. Die Vergütung des Sachverständigen K. für seine Gutachtertätigkeit wird auf insgesamt 1.500 EUR festgesetzt. Der weitergehende Vergütungsantrag des Sachverständigen wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen besteht gemäß § 8a Abs. 4 JVEG insgesamt nur in Höhe des Auslagenvorschusses von 1.500 EUR. Nach dieser Vorschrift erhält der Sachverständige eine Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die vom Sachverständigen begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % und damit erheblich im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260). Auf die Überschreitung hat der Sachverständige nicht rechtzeitig hingewiesen und damit gegen seine Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen. Mangelndes Verschulden (§ 8a Abs. 5 JVEG) hat der Sachverständige nicht dargelegt. Zur Zeit der Auftragserteilung musste er die am 1. August 2013 in Kraft getretene Vorschrift des § 8a JVEG kennen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung des Sachverständigen somit entsprechend dem ausdrücklichen Hinweis in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260) "mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen". Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senat, I-10 W 137/15, Beschluss vom 20. Oktober 2015; ebenso OLG Hamm, I-24 U 220/12, Beschluss vom 24. Juli 2014). Die frühere Rechtsprechung, nach der die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterblieb, wenn davon auszugehen war, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, ist durch die gesetzliche Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG überholt. Der klare und eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung lässt keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus §§ 4 Abs. 8 JVEG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10970593 |