Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 07.03.1985; Aktenzeichen 25 T 853/84) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 30 II 39/83 WEG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des dritten Rechtszuges übertragen wird.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000 DM.
Tatbestand
Die Beteiligten zu 3 bis 19 sind Mitglieder der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligten zu 1 und 2 waren im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens ebenfalls Eigentümer einer Wohnung in der vorbezeichneten Wohnanlage, die sie inzwischen veräußert haben. Dem Beteiligten zu 2 allein gehörte eine weitere Wohnung, die er ebenfalls inzwischen verkauft hat. Er war außerdem durch die Teilungserklärung vom 13. August 1981 zum ersten Verwalter der Eigentümergemeinschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt worden.
Mit am 23. Juni 1983 eingegangener Schrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten haben die Beteiligten zu 1 und 2 beim Amtsgericht beantragt, die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft vom 31. Mai 1983 für ungültig zu erklären. Sie haben die Auffassung vertreten, abgesehen von sonstigen Mängeln der Beschlußfassung seien die Beschlüsse zu TOP 3 und 6 deshalb anfechtbar, weil deren Beschlußgegenstände in der von dem Beteiligten zu 2 als Verwalter veranlaßten Einberufung zu der genannten Eigentümerversammlung nicht angekündigt worden seien. Ihren Antrag bezüglich des zu TOP 3 gefaßten Eigentümerbeschlusses haben die Beteiligten zu 1 und 2 noch im ersten Rechtszug für erledigt erklärt. Ihren weitergehenden Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Dagegen hat allein der Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt und sein Rechtsmittel beschränkt auf den Antrag, den zu TOP 6 gefaßten Beschluß der Eigentümerversammlung vom 31. Mai 1983 betreffend seine Abberufung als Verwalter für ungültig zu erklären. Das Landgericht hat die Beschwerde als von den Beteiligten zu 1 und 2 eingelegt angesehen und sie zurückgewiesen. Zugleich hat es die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens den Beteiligten zu 1 und 2 auferlegt und ihnen ferner aufgegeben, die den Beteiligten zu 3 bis 20 notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 „namens und in Vollmacht des Antragstellers” sofortige weitere Beschwerde erhoben. Sie weisen darauf hin, daß die – von ihnen allerdings im ersten und im zweiten Rechtszug mitvertretene – Beteiligte zu 1 keine Erstbeschwerde eingelegt hatte und daß die Kostenentscheidung des Landgerichts daher insoweit fehlerhaft sei, als sie auch die Beteiligte zu 1 mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens belaste. Außerdem sind sie der Auffassung, daß das Landgericht zu Unrecht den Antrag, den Eigentümerbeschluß zu TOP 6 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen habe. Die Beteiligten zu 4, 10 und 19 bitten um Zurückweisung der weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 anzusehen und als solche zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29, 22 FGG). Zwar haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2, der „Antragsteller” des ersten Rechtszuges, nur „namens und in Vollmacht des Antragstellers” sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie haben zugleich aber auch gerügt, daß das Landgericht zu Unrecht eine Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1 angenommen und beschieden hat, obwohl sie damals ausdrücklich nur „namens und in Vollmacht des Antragstellers zu 2” gegen den amtsgerichtlichen Beschluß Beschwerde erhoben hatten. Eine Korrektur der insoweit offensichtlich unrichtigen Entscheidung des Landgerichts ist aber nur auf weitere Beschwerde auch der Beteiligten zu 1 möglich, weil dem Beteiligten zu 2 insoweit die Beschwerdebefugnis fehlt. Deshalb ist die weitere Beschwerde dahin auszulegen, daß die von den Beteiligten zu 1 und 2 im ersten Rechtszug bevollmächtigten Rechtsanwälte … und … den Beschluß des Landgerichts auch namens der Beteiligten zu 2 angreifen wollten, weil nur auf diese Weise der dem Landgericht unterlaufene Fehler korrigiert werden kann.
Damit ergibt sich, daß auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 der angefochtene Beschluß des Landgerichts ersatzlos aufzuheben ist, soweit er davon ausgeht, daß die Beteiligte zu 1 gegen die voraufgegangene Entscheidung des Landgerichts auch ihrerseits Beschwerde eingelegt hatte.
Aber auch die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 führt zur Aufhebung der ihn betreffenden Entscheidung des Landgerichts, weil gegen diese – aus anderen Gründen – rechtliche Bedenken bestehen (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG).
Allerdings hat das Landgericht insoweit zutreffend die Zulässigkeit der Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2 bejaht (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 20, 21, 22 FGG).
Zutreffend ist es auch davon ausgegangen, daß über den Antrag des...