Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Formfehlerhafter und angefochtener Beschluß zur Abberufung eines Verwalters
Leitsatz (amtlich)
1.
Der durch Beschluß der Wohnungseigentümer abberufene Verwalter kann diesen Beschluß, nicht jedoch den Beschluß über die Wahl des neuen Verwalters anfechten.
2.
Der wegen eines Einberufungsmangels (§ 24 Abs. 1 u. 3 WEG) für ungültig erklärte Beschluß über die Abberufung des Verwalters besagt noch nichts darüber, ob eine auf Grund dieses Beschlusses ausgesprochene Kündigung des Verwaltervertrages wirksam ist und ob der abberufene Verwalter seinen Anspruch auf Vergütung verloren hat.
Normenkette
WEG §§ 24, 43 Abs. 1 Nr. 4
Beteiligte
Rechtsanwälte Dr. M, M, V und Sch |
Verfahrensgang
AG Gütersloh (Aktenzeichen 14 II 8 a/95 WEG) |
LG Bielefeld (Aktenzeichen 23 T 251/95) |
Tenor
Der Beschluß des Landgerichts wird teilweise abgeändert. Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 13. November 1995 teilweise abgeändert.
Der Beschlußanfechtungsantrag des Beteiligten zu 1) zum Tagesordnungspunkt 2 (Wahl eines neuen Verwalters) wird als unzulässig verworfen.
Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten aller drei Instanzen haben der Beteiligte zu 1) und die Beteiligten zu 2) je zur Hälfte zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) war Verwalter der eingangs genannten Wohnungseigentumsanlage. Im Sommer 1994 zeigte er sich selbst bei der Staatsanwaltschaft wegen Veruntreuung von Fremdgeldern einer anderen Wohnungseigentümergemeinschaft an. Die Beteiligten zu 2) erfuhren von diesem Sachverhalt am 14.12.1994. Durch ihren Verwaltungsbeirat wollten sie daraufhin das bei der Sparkasse geführte Gemeinschaftskonto sperren lassen. Im Hinblick auf die Kontoführungsbefugnis des Beteiligten zu 1) verweigerte die Sparkasse jedoch die Sperrung des Kontos. Unter dem 20.12.1994 lud daraufhin der Verwaltungsbeirat zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung mit den Tagesordnungspunkten
Abwahl des bisherigen Verwalters und Auflösung des bestehenden Verwaltervertrages
und
- Bestellung eines neuen Verwalters
ein. In der Eigentümer Versammlung vom 09.01.1995 waren von den insgesamt 22 Wohnungseigentümern mehr als 11 vertreten. Der Beteiligte zu 1) nahm an der Versammlung nicht teil. Es wurden folgende Beschlüsse einstimmig gefaßt:
- Der bisherige Verwalter, die Firma … …, wird mit sofortiger Wirkung abberufen und der Verwaltervertrag fristlos gekündigt.
- Zum neuen Verwalter für die Dauer von zunächst einem Jahr wird mit Wirkung vom 10.01.1995 die Firma … Hausverwaltung KG … bestellt. Der Verwaltungsbeirat wird beauftragt und bevollmächtigt, mit dem neuen Verwalter den Verwaltervertrag abzuschließen.
Der Beteiligte zu 1) hat mit am 06.02.1995 beim Amtsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom 03.02.1995 den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.01.1995 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 angefochten. Er hat geltend gemacht, der Beschluß sei bereits deshalb aufzuheben, weil es an einer ordnungsgemäßen Einberufung fehle.
Die Beteiligten zu 2) sind dem Antrag entgegengetreten und haben geltend gemacht, der Beteiligte zu 1) könne sich nach Treu und Glauben auf den Einberufungsmangel nicht berufen.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 13.11.1995 die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.01.1995 zum Tagesordnungspunkt 1 (Abberufung des bisherigen Verwalters) und Tagesordnungspunkt 2 (Wahl eines neuen Verwalters) für ungültig erklärt. Die gegen diese Entscheidung rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat das Landgericht durch Beschluß vom 27.02.1996 zurückgewiesen.
Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 01.04.1996 zugestellten Beschluß haben die Beteiligten zu 2) mit Anwaltsschriftsatz vom 07.03.1996 am 08.03.1996 beim Landgericht sofortige weitere Beschwerde eingelegt, der der Beteiligte zu 1) entgegentritt.
Am 25.01.1996 fand eine weitere Eigentümerversammlung statt. In dieser wurde der Beteiligte zu 1) durch einstimmigen Beschluß der zwölf anwesenden Eigentümer aus wichtigem Grund als Verwalter abberufen und die jetzige Verwalterin für weitere drei Jahre bestellt. Diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) in dem Verfahren 14 II 5/96 WEG AG Gütersloh angefochten. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 09.07.1996 das Ruhen des bei ihm anhängigen Beschlußanfechtungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 21, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Die Entscheidung...