Entscheidungsstichwort (Thema)
Ladung zur Wohnungseigentümerversammlung. Wohnungserbbaurechtssache
Leitsatz (amtlich)
Ein durch die Eigentümerversammlung abberufener Verwalter braucht zu einer nachfolgenden Eigentümerversammlung, in der die Abberufung bestätigt werden soll, nicht geladen zu werden.
Normenkette
WEG § 24
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird die Entscheidung des Landgerichts bis auf die Entscheidung über den in der Eigentümerversammlung vom 25. Januar 1996 zu Tagesordnungspunkt 1 gefaßten Beschluß über die Wahl eines neuen Verwalters aufgehoben.
Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 2. Dezember 1996 abgeändert.
Der Antrag des Beteiligten zu 1), den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. Januar 1996 zu Tagesordnungspunkt 2 betreffend seine Abberufung als Verwalter für ungültig zu erklären, wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten aller drei Instanzen werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird für alle drei Instanzen auf je 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) war zuletzt bis zum 31.12.1996 zum Verwalter der eingangs genannten Wohnungseigentumsanlage bestellt worden. Im Sommer 1994 zeigte er sich selbst bei der Staatsanwaltschaft wegen Veruntreuung von Fremdgeldern einer anderen Wohnungseigentumsgemeinschaft an. In der auf Einladung des Verwaltungsbeirates durchgeführten außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 09.01.1995 wurde er mit sofortiger Wirkung abberufen und der Verwaltervertrag fristlos gekündigt. Zur neuen Verwalterin wurde die Firma … bestellt. Den Abberufungsbeschluß erklärte das Amtsgericht am 13.11.1996 wegen eines Einberufungsmangels für ungültig (Aktenzeichen 14 II 8 a 95 WEG AG Gütersloh); die hiergegen eingelegte Erstbeschwerde und die sofortige weitere Beschwerde blieben erfolglos (Beschluß LG Bielefeld 27.02.1996 – 23 T 251/95 – und Senatsbeschluß 02.09.1996 – 15 W 138/96, veröffentlicht in ZMR 1997, 49 = DWE 1997, 161 = NJW-RR 1997, 523 –).
Im Januar 1996 lud die neue Verwalterin zu der von ihr auf den 25.01.1996 anberaumten Eigentümerversammlung ein. In dieser Versammlung wählten die Wohnungseigentümer unter TOP 1 mit Mehrheit die Firma … erneut zur Verwalterin, und zwar bis zum 31.12.1998; unter TOP 2 faßten sie den Beschluß, den Beteiligten zu 1) nochmals mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund – Unterschlagung und Vermögensverfall – aus dem Verwalteramt abzuberufen und den Verwaltervertrag fristlos zu kündigen. Der Beteiligte zu 1), der zu der Versammlung nicht eingeladen war, erhielt erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.1996 in dem damaligen Beschwerdeverfahren 23 T 251/95 Kenntnis von der Versammlung und den dort gefaßten Beschlüssen.
Auf den Antrag des Beteiligten zu 1) stellte das Amtsgericht mit Beschluß vom 02.12.1996 fest, der Eigentümerbeschluß vom 25.01.1998 zu TOP 1 (Bestätigung der Neuwahl der Verwalterin) sei nichtig; zur Begründung führte es aus, für eine Gemeinschaft könne nur ein Verwalter bestellt werden, infolge der erfolgreichen Anfechtung der beschlossenen Abberufung vom 09.01.1995 sei aber der Beteiligte zu 1) im Zeitpunkt der Wahl der neuen Verwalterin noch Verwalter gewesen. Hinsichtlich des zu TOP 2 gefaßten Beschlusses (Bestätigung der Abwahl des Beteiligten zu 1) gewährte es diesem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der einmonatigen Beschlußanfechtungsfrist, weil er nicht zu der Versammlung geladen und von dem Beschluß erst am 27.02.1996 Kenntnis erlangt habe. Den Eigentümerbeschluß über die Abwahl erklärte es für ungültig, weil die Versammlung nicht rechtswirksam von der neuen Verwalterin habe einberufen werden können.
Gegen diesen Beschluß legten die zu 2) beteiligten Wohnungseigentümer rechtzeitig sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluß vom 15.07.1997 änderte das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts dahin ab, daß es den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des zu TOP 1 gefaßten Eigentümerbeschlusses über die Neuwahl der Verwalterin als unzulässig verwarf. Im übrigen wies es die Beschwerde zurück, soweit sie die Abwahl des Beteiligten zu 1) betraf.
Gegen die landgerichtliche Entscheidung legte der Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde ein, soweit das Landgericht seinen erstinstanzlichen Antrag, den zu TOP 1 gefaßten Beschluß für ungültig zu erklären, als unzulässig verworfen hat; die Beteiligten zu 2) wenden sich mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Teil der landgerichtlichen Entscheidung, durch den ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist.
II.
1.
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung des Senats im vorliegenden Fall zu der Frage, ob das Rechtsmittel gleichwohl deshalb unzulässig ist, weil d...