Verfahrensgang
BKartA (Beschluss vom 27.06.2005; Aktenzeichen B 4-67110 Fa 09/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 3 gegen den Beschluss des BKartA vom 27.6.2005 (B 4-67110 Fa 09/05) wird als unzulässig verworfen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Bundes-kartellamt und der Beteiligten zu 1 in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 100.000 EUR festgelegt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 (D.) ist ebenso wie die Beteiligte zu 2 (L.) im Bereich der Organisation des Wertpapierhandels und damit verbundener Dienstleistungen tätig. Die Beteiligte zu 1 ist privater Träger der F. W. (F.). Zwischen der Geschäftsführung der F. und dem Vorstand der Beteiligten zu 1 besteht zum Teil Personenidentität.
Anfang des Jahres 2005 meldete die Beteiligte zu 1 beim BKartA ihre Absicht an, sämtliche Anteile an der Beteiligten zu 2 zu erwerben. Nach Eintritt in das Hauptprüfungsverfahren und Beiladung der weiteren Verfahrensbeteiligten gab das BKartA mit Beschluss vom 27.6.2005 das angemeldete Zusammenschlussvorhaben frei, weil von ihm weder die Begründung noch die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf den sachlich und räumlich betroffenen sieben Märkten (Börsennotierung, Organisierter Börsenhandel, Terminmarkt, Börseninformationsprodukte, IT-Lösungen für Wertpapiermärkte, Clearing und Settlement) zu erwarten sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beigeladene 3, eine in Deutschland ansässige und an der F. und der L. notierte Aktiengesellschaft, mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der Freigabeentscheidung begehrt. Zur Zulässigkeit ihrer Beschwerde und insbesondere zum Rechtsschutzbedürfnis macht sie geltend, sie sei durch die Freigabeentscheidung in ihren wirtschaftlichen Interessen nachteilig berührt und damit materiell beschwert. Dies gelte zunächst für den Markt für die Börsennotierung. Sie sei als Emittentin von Aktien Teil der Marktgegenseite und auf die Notierung ihrer Aktien im amtlichen Handel angewiesen. Jedoch sei der Markt für die Börsennotierung entgegen den Ausführungen des BKartA nur für die im Inland ansässigen Aktiengesellschaften bei einer angestrebten Primärzulassung national abzugrenzen. Für Aktiengesellschaften, die eine (primäre oder sekundäre) Börsennotierung im Ausland anstrebten, sei der Markt hingegen europaweit abzugrenzen. Sie selbst sei ein internationales Unternehmen, weshalb sie dem europaweit abzugrenzenden Markt zuzurechnen sei. Bei Verwirklichung des Zusammenschlusses werde der bisher von der Beteiligten zu 2 ausgehende Wettbewerbsdruck entfallen; dies werde sich negativ auf die Gebühren für das Listing und die jährlichen Börsennotierungsgebühren auswirken.
Auch auf dem Markt für die Organisation des Börsenhandels sei sie durch die Freigabe des angemeldeten Zusammenschlusses nachteilig betroffen. Zwar übe sie nicht die Funktion eines an der Börse zugelassenen Handelsteilnehmers aus. Dies sei aber auch nicht erforderlich. Negative Veränderungen der Wettbewerbsstrukturen auf dem Markt für die Organisation des Börsenhandels wirkten sich unmittelbar auch auf den Markt für die Börsennotierung aus und umgekehrt. Die Beteiligte zu 1 entscheide über die Emissions- und Investorenbedingungen und damit zugleich über die Nachfrage des Börsenhandels und die Kapitalmarktfähigkeit des Emittenten.
Überdies sei sie durch den Zusammenschluss auf dem Markt für Börseninformationsprodukte nachteilig betroffen. Es sei eine Vereinheitlichung der Börsenindizes zu erwarten, die sich wiederum nachteilig auf den Investorenmarkt auswirke.
Die Beigeladene zu 3 beantragt, den Beschluss des BKartA vom 27.6.2005 (B 4-67110-Fa-09/05) aufzuheben.
Das BKartA und die Beteiligte zu 1 beantragen, die Beschwerde kostenpflichtig zu verwerfen.
Das BKartA hält die Beschwerde der Beigeladenen zu 3 mangels Rechtsschutzbedürfnis für unzulässig. Sie sei durch die Entscheidung nicht materiell beschwert. Im Übrigen habe sich die angefochtene Verfügung zwischenzeitlich erledigt, weil die Beteiligte zu 1 von dem angemeldeten Vorhaben nach Abschluss des Kartellverwaltungsverfahrens im Laufe des Jahres 2005 endgültig Abstand genommen habe, wie sich aus verschiedenen Zeitungsmeldungen ergäbe.
Auch nach Auffassung der Beteiligten zu 1 ist die Beschwerde der Beigeladenen zu 3 unzulässig, weil sie durch die Freigabeentscheidung nicht in ihren wettbewerblichen Interessen nachteilig betroffen sei. Im Übrigen tritt sie dem Vorbringen, die Verfügung habe sich zwischenzeitlich erledigt, entgegen.
II. Die Anfechtungsbeschwerde der Beigeladenen zu 3 gegen die Freigabeverfügung des BKartA vom 27.6.2005 hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der Beschwerdeführerin fehlt das für die Zulässigkeit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist durch die Freigabe des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens nicht materiell beschwert.
1. Der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses...