Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 6 T 800/99)

 

Tenor

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstandes: Bis 30.000,– DM.

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstandes: Bis 30.000,– DM.

 

Tatbestand

I.Die Beteiligten zu 1 und 3 bis 8 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … in Wuppertal…, die Beteiligte zu 2 ist die Verwalterin.

Die Beteiligten zu 1 haben beantragt,

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, an sie 24.390,10 DM nebst Zinsen zu zahlen sowie festzustellen, dass sie verpflichtet ist, ihnen auch den weiteren Schaden zu erstatten, der ihnen durch den am 06. März 1999 erfolgten Abbau des Gerüstes entstanden ist und entstehen wird.

Das Amtsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1999 die Anträge abgelehnt.

Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat nach erneuter mündlicher Verhandlung am 04. April 2000 den Zahlungsanspruch der Beteiligten zu 1 dem Grunde nach für berechtigt erklärt, die Sache zur Prüfung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Amtsgericht zurückverwiesen und festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1 auch den weiteren Schaden zu erstatten, der ihnen durch den am 06. März 1999 erfolgten Abbau des Gerüstes am Hause … in Wuppertal… entstanden ist und entstehen wird.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde, um deren Zurückweisung die Beteiligten zu 1 bitten (177; 211-213), verfolgt die Beteiligte zu 2 die Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1 weiter.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 27 FGG).

1.Das Landgericht hat ausgeführt, die Beteiligte zu 2 habe schuldhaft den Mitbesitz der Beteiligten zu 1 an dem am Hause … aufgestellten Gerüst (nebst Baurutsche) und deren Recht, es bestimmungsgemäß zu nutzen, widerrechtlich verletzt, indem sie es hat abbauen lassen. Sie sei daher grundsätzlich verpflichtet, den Beteiligten zu 1 den ihnen hierdurch entstandenen Sachaden zu ersetzen. Das von der Firma E… im Auftrag der Beteiligten zu 1 angebrachte Gerüst habe der Durchführung bzw. der Erleichterung der Aus- und Umbauarbeiten in den damals noch zwei Wohnungen der Beteiligten zu 1, die zwischenzeitlich eine Einheit darstellten, gedient. Zur Ausführung dieser Arbeiten seien die Beteiligten zu 1 jedenfalls bezüglich ihres Sondereigentums berechtigt gewesen. Denn innerhalb seines Sondereigentums dürfe ein Wohnungseigentümer bauliche Maßnahmen vornehmen, sofern davon das Gemeinschaftseigentum nicht beeinträchtigt werde. Überdies seien in der Teilungserklärung bzw. den Aufteilungsplänen die Räumlichkeiten Nr. 10 ausdrücklich als Wohnung bezeichnet. Ihre Ausgestaltung hierzu bedeute demnach keine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern stelle den vorgegebenen Zustand erstmals her. Ob und inwieweit die Beteiligten zu 1 in diesem Zusammenhang möglicherweise zu weitergehenden Eingriffen (etwa Errichtung einer einheitlichen in sich abgeschlossenen Wohnung bzw. Entfernung der Trennwand) befugt seien, stehe vorliegend nicht zur Entscheidung, sei vielmehr u.a. Gegenstand des Verfahrens 93 UR II 19/99 WEG AG Wuppertal. Zur Durchführung dieser – erlaubten – Arbeiten seien die Beteiligten befugt, ein Gerüst nebst Baurutsche am Hause W… anbringen zu lassen und hierzu Teile des Gemeinschaftseigentums (Boden und Wohnfläche) in Anspruch zu nehmen. Denn andernfalls müssten – wie sich im Folgenden gezeigt habe – Baumaterialien einzelnen durch das Treppenhaus nach oben getragen bzw. Bauschutt von dort nach unten geschafft werden, was zeit- und damit kostenaufwendiger sei als der Transport des Bauschutts mit Hilfe einer Rutsche. Mit Rücksicht hierauf hätten die übrigen Miteigentümer die zeitlich begrenzte Aufstellung eines Gerüstes hinzunehmen. So habe auch das Amtsgericht Wuppertal – 93 UR II 19/99 – die Anbringung eines Gerüstes gestattet, soweit Bauarbeiten ausgeführt werden sollen, die „Teile ihres Sondereigentums betreffen”. Daran ändere nichts, dass den Beteiligten zu 1 von den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft weder die Durchführung der Arbeiten noch die Aufstellung eines Gerüsts konkret gestattet worden sei. Denn die Beteiligten zu 1 hätten den Beginn der Baumaßnahmen – wenn auch ohne Nennung eines konkreten Baubeginns – mit an die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft gerichteten Schreiben vom 18. Februar 1999 angekündigt. Angesichts der Art und des Umfanges der im Dachgeschoss durchzuführenden Arbeiten hätten di...

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