Leitsatz (amtlich)

Durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluß kann die Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt werden, Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Verwalter in gewillkürter Verfahrensstandschaft auch insoweit gerichtlich geltend zu machen, als Individualansprüche von Sondereigentümern betroffen sind. An einen gerichtlichen Vergleich, der Ansprüche aus dem Gemeinschaftseigentum und aus dem Sondereigentum erfaßt, ist auch der Sondereigentümer gebunden.

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 4, §§ 13, 23 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 20.04.2000; Aktenzeichen 6 T 866/98)

AG Remscheid (Urteil vom 29.09.1998; Aktenzeichen 8 UR II 10/97 WEG)

 

Tenor

Die Rechtsmittel sowie die Anschlußbeschwerde der Beteiligten zu 3 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges tragen die Beteiligten zu 1 und 2 je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Beschwerdewert: bis 80.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Die Wohnungseigentumsanlage H… in Remscheid wurde in den Jahren 1974 bis 1978 errichtet. Die Antragsgegnerin war bis zum 31. Dezember 1992 die Verwalterin. Die Antragstellerin und ihr während des Verfahrens verstorbener Ehemann, Herr … M… erwarben einen Miteigentumsanteil in Verbindung mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nummer 172. Diese Wohnung mit angrenzender Terrasse befindet sich im 18. Obergeschoß. Die Antragstellerin und ihr Ehemann ließen dort einige Auf- und Umbauten durchführen. So wurde auf ihre Veranlassung im Terrassenbereich eine bewehrte Betonplatte aufgebracht, die auf der Oberseite mit Keramikplatten versehen wurde. Ferner ließen sie einen Wintergarten mit Kamin errichten und mit großformatigen Keramikplatten verkleiden.

Seit 1989 traten in der Eigentumsanlage Feuchtigkeitsschäden auf. Betroffen war insbesondere die im 17. Oberschoß unter der Wohnung der Miteigentümer K… gelegene Wohnung der Eigentümer Kl…. Nachdem verschiedene Abdichtungsversuche ohne Erfolg geblieben waren, holten die Wohnungseigentümer ein Gutachten des Sachverständigen N… zu den Ursachen der Durchfeuchtung und den Möglichkeiten einer Sanierung ein. Der Sachverständige kam am 15. Januar 1992 zu dem Ergebnis, daß eine komplette Dachsanierung erforderlich sei, die voraussichtlich aber ohne Demontage des Wintergartens durchgeführt werden könne. Bereits vorher hatte die Dachdeckerfirma S… im Hinblick auf die anstehende Dachsanierung am 1. November 1991 gegenüber der Antragsgegnerin ein Angebot zur „Dachsanierung – Dachterrassen zur Wohnung K… und M…” abgegeben. Am 28. Januar 1992 erstellte die Firma S… ein Nachtragsangebot über die Erneuerung der Fassadenverkleidung.

Die Wohnungseigentümer faßten auf einer außerordentlichen Versammlung am 29. Januar 1992 unter Tagesordnungspunkt 2 folgenden Beschluß:

„Die Verwaltung wird beauftragt und ermächtigt, den Auftrag zur Sanierung der Dachflächen auf der Grundlage der Angebote vom 1. November 1991 an die Firma S… zu erteilen.

Die betroffenen Eigentümer (K… und M…) haben Anspruch darauf, daß die Terrassen so wieder hergestellt werden, wie sie ursprünglich vorgesehen waren. Hierbei kann jedoch ein anderer Oberflächenbelag gewählt werden, wenn dies nicht zu Mehrkosten führt. …

Alle sonstigen Mehrkosten, die mit dem Auf- bzw. Abbau der Terrassen zusammenhängen, sind von den betreffenden Eigentümern zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Wintergarten des Eigentümers. M… wider Erwarten abgebaut werden müßte. … Die Bauleitung wird durch Herrn Architekt H… durchgeführt.”

Die Antragsgegnerin beauftragte im Namen der Gemeinschaft mit Schreiben vom 13. Februar 1992 die Dachdeckerfirma S…. Sodann begann die Firma S… mit den Arbeiten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. April 1992 rügten die Antragstellerin und ihr Ehemann gegenüber der Firma S… deren Vorgehensweise. Außerdem leiteten die Antragstellerin und ihr Ehemann das selbständige Beweisverfahren 2 OH 13/92 LG Wuppertal gegen die Firma S… ein. Dieses Verfahren wurde gegen den Architekten H… und die Antragsgegnerin dieses Verfahrens erweitert. Beweisthemen waren unter anderem, ob die Beseitigung des Wintergartens erforderlich war, ob die Erneuerung der vorhandenen Wandverkleidung notwendig war und diese wesentlich minderwertiger ist als die vorherige und schließlich, ob die Arbeiten an der Attika in Ordnung waren.

In seinem Schreiben vom 18. April 1992 wies der Ehemann der Antragstellerin darauf hin, daß die ausgeführten Arbeiten in wesentlichen Teilen gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen würden und die Bauleitung seiner Ansicht nach die Interessen der Wohnungseigentümer sehr schlecht vertreten habe. Das Schreiben sollte seiner Ansicht nach dazu dienen, die Antragsgegnerin vor unberechtigten Zahlungen zu warnen. Aufgrund dieser Mängelrügen wandte sich die Antragsgegnerin an ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten sowie den bauleitenden Architekten H…. Bei zwei Besprechungen am 11. Mai und 13. Juni 1992 erklärte der bauleitende Architekt H… ausdrücklich, die Gewerke der Firma S… seien im...

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