Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Wuppertal (Aktenzeichen 48 UR II 31/88 WEG) |
LG Wuppertal (Aktenzeichen 6 T 1114/88) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des zweiten Rechtszugs, an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 DM
Gründe
Die Beteiligten zu 2) bis 17) sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Gemeinschaft nach dem WEG. Die Verwalterin hatte die Firma D. H. GmbH damit beauftragt, Mängel, die nach Errichtung der Anlage an dem im Bereich der Wohnung der Beteiligten zu 1) befindlichen Balkon aufgetreten waren, zu beseitigen. Die von der Fa. H. GmbH ausgeführten Arbeiten erwiesen sich ebenfalls als mangelhaft.
Die Beteiligte zu 1) hat gegen die Fa. H. GmbH ein Beweissicherungsverfahren – 90 H 21/86 – AG Wuppertal eingeleitet, in dem das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 4. Mai 1987 erstattet worden ist. Sodann hat die Beteiligte zu 1) die Fa. H. GmbH in dem Rechtsstreit 7 O 91/88 LG Wuppertal auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschafts- und Sondereigentum in Anspruch genommen mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie, hilfsweise an die Eigentümergemeinschaft zu Händen der Verwalterin 6.840 DM nebst Zinsen zu zahlen. Diese Klage ist durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. November 1988 abgewiesen worden. Die Beteiligte zu 1) hat Berufung eingelegt – 21 U 293/88 OLG Düsseldorf –, über die noch nicht entschieden ist.
In der Eigentümerversammlung vom 4. Mai 1988 hat die Gemeinschaft den Antrag der Beteiligten zu 1), sie zu ermächtigen, die Ansprüche gegen die Fa. H. in eigenem Namen klageweise geltend zu machen, abgelehnt.
Am 20. Mai 1988 hat die Beteiligte zu 1) im Verfahren nach der WEG beantragt, diesen Beschluß der Eigentümergemeinschaft für ungültig zu erklären und sie zu ermächtigen, die in dem Rechtsstreit 7 O 91/88 LG Wuppertal streitbefangenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Diesen Anträgen hat das Amtsgericht durch seinen Beschluß vom 14. November 1988 entsprochen.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 10) hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert und die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Ablehnung der von der Beteiligten zu 1) beantragten Ermächtigung durch die Eigentümergemeinschaft sei nicht selbständig anfechtbar. Der beantragten Ermächtigung zur Geltendmachung der in der Rechtsstreit 7 O 91/88 LG Wuppertal erhobenen Ansprüche bedürfe es nicht, weil die Beteiligte zu 1) auch ohne eine derartige Ermächtigung befugt sei, den von ihr gegen die Fa. H. GmbH geltend gemachten Zahlungsanspruch im eigenen Namen einzuklagen.
Gegen diese ihr zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten am 20. Februar 1989 zugestellten Beschluß hat die Beteiligte zu 1) durch anwaltlich unterzeichneten Schriftsatz am 3. März 1989 beim Landgericht sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluß des Landgerichts dahin abzuändern, daß sie ermächtigt wird, die in ihrem Rechtsstreit gegen die Fa. H. GmbH 7 O 91/88 LG Wuppertal = 21 U 293/88 OLG Düsseldorf streitbefangenen Ansprüche auf Zahlung von 6.840 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Juni 1987 in ihrem eigenen Namen geltend zu machen.
Den Antrag, den in der Eigentümerversammlung vom 4. Mai 1988 gefaßten Beschluß, ihr eine entsprechende Ermächtigung zu verweigern, für ungültig zu erklären, hält sie nicht aufrecht.
Die Beteiligten zu 2 bis 17 haben, beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 43, 45 WEG, 27, 29, 22 FGG.
Es ist auch begründet.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß der Antrag der Beteiligten zu 1) sie zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen zu ermächtigen, nach § 21 Abs. 4 WEG zu beurteilen ist, wonach jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung verlangen kann, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Zu der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehört auch die Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen der Gemeinschaft, sei es gegen einzelne Miteigentümer oder den Verwalter im Verfahren nach § 43 WEG, sei es gegen Dritte in dem jeweils dafür vorgesehenen Verfahren. Der von der Beteiligten zu 1) gegen die Fa. H. GmbH betriebene Zivilprozeß gehört zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, weil es um Ansprüche geht, die aus einem von der Verwalterin der Gemeinschaft im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erteilten Auftrag an die Fa. H. GmbH resultieren.
Hieraus ergibt sich aber bereits, daß entgegen der Auffassung des Landgerichts die Antragstellerin allein nicht ohne Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft berechtigt ist, die...