Normenkette
KostO § 6
Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 6 T 331/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 6.Zivilkammer des LG Krefeld vom 27.9.2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG Krefeld vom 9.7.2001 mit folgender Maßgabe zurückgewiesen wird:
Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 2) wird der Kostenansatz des AG Krefeld vom 8.5.2001 (Kassenzeichen) über 2.544,28DM i.V.m. der zu dem Kassenzeichen ergangenen Kostenrechnung der Gerichtskasse Krefeld vom 16.5.2001 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gem. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO zulässig, weil sie das LG in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das LG die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG Krefeld vom 9.7.2001 zurückgewiesen. Durch diese Entscheidung hat das AG auf die Erinnerung der Beteiligten zu 2) die „Kostenrechnung der Gerichtskasse Krefeld vom 8.5.2001” aufgehoben. Die Kostenrechnung der Gerichtskasse Krefeld weist indessen das Datum des 16.5.2001 auf; unter dem 8.5.2001 ist der Kostenansatz erstellt worden. Dies war, wie geschehen, klarzustellen.
In der Sache sind die Entscheidungen des AG und des LG nicht zu beanstanden. Der Kostenansatz war aufzuheben, weil die Beteiligte zu 2) die berechneten Kosten nicht schuldet.
Es handelt sich insoweit um einen 1/7-Anteil der zugunsten des Nachlasspflegers, Rechtsanwalt, mit Beschluss der Rechtspflegerin des AG vom 21.2.2001 festgesetzten Vergütung i.H.v. 17.809,94DM. Diese Kosten hat die Beteiligte zu 2) nicht zu entrichten.
Gemäß § 6 KostO haften für die Kosten, die durch eine Nachlasspflegschaft entstehen, nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des BGB über Nachlassverbindlichkeiten. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine spezielle Regelung, die den §§ 2, 3 KostO vorgeht. Sie schließt die Inanspruchnahme eines anderen Kostenschuldners, der nicht Erbe ist, aus (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1968, 98; OLG Frankfurt JurBüro 1993, 310; LG Oldenburg v. 28.8.1989 – 8 T 708/88, Rpfleger 1989, 460; Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14.Aufl. 1999, § 6 Rz. 10; Rohs/Wedewer, KostO, Stand 2001, § 6 Rz. 2; Hartmann, Kostengesetze, 30.Aufl. 2001, § 6 KostO Rz. 9). Zu den Kosten, die durch eine Nachlasspflegschaft entstanden sind, gehört auch die Vergütung des Nachlasspflegers (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1993, 310).
Die Beteiligte zu 2) ist nicht Erbin; sie war vielmehr Grundpfandgläubigerin. Ob sie die Anordnung einer Nachlasspflegschaft i.S.d. § 2 Nr. 1 KostO veranlasst hat oder ob die Bestellung des Pflegers i.S.d. § 2 Nr. 2 KostO in ihrem Interesse vorgenommen worden ist, kann dahinstehen, da die Anwendung der §§ 2, 3 KostO, wie bereits ausgeführt, aufgrund der speziellen Vorschrift des § 6 KostO ausgeschlossen ist.
Eine Haftung der Beteiligten zu 2) kann entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) auch nicht damit begründet werden, das Gericht habe die Bestellung eines Nachlasspflegers davon abhängig machen können, dass die Beteiligte zu 2) zuvor einen Vorschuss einzahle, der auch die Vergütung des Pflegers abdecke. Ausgehend hiervon ist die Beteiligte zu 1) der Auffassung, wer einen Vorschuss zu zahlen habe, müsse auch für die entstehenden Kosten haften.
Indessen war und ist das Gericht gerade nicht berechtigt, die Bestellung eines Nachlasspflegers von der Einzahlung eines Vorschusses durch einen Gläubiger abhängig zu machen (vgl. LG Oldenburg v. 28.8.1989 – 8 T 708/88, Rpfleger 1989, 460; Leipold in MünchKomm/BGB, 3.Aufl. 1997, § 1961 Rz. 12; Marotzke in Staudinger, BGB, 13.Bearb. 1994, § 1961 Rz. 9; Edenhofer in Palandt, BGB, 59.Aufl. 2000, § 1961 Rz. 1). Die abweichende Ansicht, wonach ein Vorschuss von einem Gläubiger allgemein (so Johannsen in RGRK zum BGB, 12.Aufl. 1974, § 1961 Rz. 6) oder zumindest dann angefordert werden kann, wenn der Nachlass die zu erwartenden Kosten nicht abdeckt (so Weithase Rpfleger 1993, 143 [144]), überzeugt den Senat nicht. Sie übersieht, dass nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 S. 1 KostO nur der zur Zahlung der Kosten Verpflichtete einen Vorschuss zu zahlen hat, die Vorschrift setzt mithin eine Zahlungspflicht voraus (vgl. LG Oldenburg v. 28.8.1989 – 8 T 708/88, Rpfleger 1989, 460; Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14.Aufl. 1999, § 8 Rz. 3). Wie bereits ausgeführt, ist die Beteiligte zu 2) gerade nicht verpflichtet, die durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft entstandenen Kosten zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 5 KostO.
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Fundstellen
Haufe-Index 1058962 |
OLGR Düsseldorf 2002, 376 |